Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-21

Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021

1. Ein von der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Geschädigten erhobener Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund angeblich vorliegender konkreter günstigerer Alternativen ist ungerechtfertigt.
2. Die Direktvermittlungsangebote für Ersatzfahrzeuge binden die Geschädigten nicht, wenn sie nicht konkret und nachvollziehbar erfolgen.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für einen Ersatzwagen erfolgt mittels des Mittelwertes der einschlägigen Listen, Einwände der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im Rahmen der Mittelwert-Methode werden zurückgewiesen.
4. Ein Abzug für Eigenersparnis kann entfallen, da in allen streitgegenständlichen Fällen klassenkleinere Fahrzeuge angemietet wurden.
5. Aufgrund unfallbedingter Besonderheiten der Anmietung ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Grundpreis erstattungsfähig.
6. Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Zusatzfahrer und Navigation sind schadenbedingt und vom Haftpflichtversicherer zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn lehnt in einer erstinstanzlichen Entscheidung (die rechtskräftig geworden ist) die Auffassung der Beklagten ab, dass die Geschädigten die von ihr unterbreiteten Direktvermittlungsangebote für Ersatzmietwagen hätten annehmen müssen oder jedenfalls keinen höheren Schadenersatzbetrag verlangen dürfen. Die daher im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB zu schätzenden marktüblichen Kosten bestimmt das Gericht mit Fracke + 20 + Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Für die Vermieter von Ersatzfahrzeugen (mittelständische Unternehmen und selbst vermietende Reparaturbetriebe) ist die Frage der Bindung des Kunden an Versicherervorgaben weiterhin von höchster Bedeutung. Das Landgericht Bonn schaut genauer als andere Gerichte hin bei der Frage, ob der Geschädigte überhaupt ein konkretes und vergleichbares Angebot erhalten hat, das seinen Ansprüchen auf Schadenersatz genügt. Das hat nach § 138 Abs. 1 und 2 die Beklagte konkret im Rahmen ihres Tatsachenvortrages darzustellen. Tut sie das nicht oder ergibt sich, dass der Geschädigte lediglich mit vagen Behauptungen gebunden werden soll, sind die Direktvermittlungs-Versuche für den Geschädigten nicht bindend. Daher war der erforderliche Schadenersatzbetrag zu schätzen, auf den ein unfallbedingter Aufschlag als gerechtfertigt angesehen wird. Genannte Gründe für den unfallbedingten Aufschlag sind das offene Mietende und die Finanzierung der Mietkosten durch den Vermieter, ohne dass es auf eine Eilbedürftigkeit ankäme.
Das Urteil gewinnt noch einmal eine größere Bedeutung dadurch, dass die Linie der Bonner Gerichte zur Frage der Unmaßgeblichkeit von Direktvermittlungsangeboten der Gegnerversicherer an Geschädigte auch vom OLG Köln getragen wird (Az. 15 U 190/20). Am 23.09.21 wurde in einem ähnlichen Verfahren (LG Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020) beim 15. Senat mündlich verhandelt und die Beklagte nahm im Anschluss ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn zurück (BAV-Newsletter MRW aktuell 4-21). 

Zitiervorschlag: "Unkonkrete Preisvorgabe nicht relevant, kein Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheit"

"Sämtlichen der fünf Geschädigten stand aus Sicht der Kammer auch zum Zeitpunkt der Anmietung kein konkretes Angebot zur Anmietung zu einem günstigeren Tarif zur Verfügung, aufgrund dessen die von der Kammer nach den vorstehenden Grundsätzen vorgenommene Bemessung der Mietwagenkosten nach objektiver Marktlage nicht angezeigt gewesen wäre. (...) Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen überhaupt erfüllen kann. Denn wie die Klägerin zutreffend ausführt ist dieses Schreiben lediglich an die Werkstatt des Geschädigtem, nicht aber an diesen selbst adressiert. (...) Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein entsprechendes Telefonat generell den erläuterten Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügen kann, auch wenn die Angebotskonditionen dem Geschädigten nicht schriftlich vorlagen und es sich lediglich um eine Angebotsvermittlung handelte (...) Denn die Beklagt hat trotz ausdrücklichen, Hinweises der Kammer schon nicht hinreichend substanziiert dargetan, welchen Inhalt das Telefonat konkret gehabt haben soll. Insofern kann die Kammer nicht beurteilen, ob dem Geschädigten ein inhaltlich dem der Klägerin vergleichbares Angebot vorgelegen haben könnte."
(Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021)

Zitiervorschlag: "Zur Begründung eines unfallbedingten Aufschlages"

"Hintergrund der Erhebung eines solchen Aufschlags ist, dass die Mittelwertmethode zunächst lediglich den Normaltarif für die betreffende Autovermietung in einer objektiven Marktsituation abbildet, der Mietwagenunternehmer im Unfallersatzgeschäft aber typischerweise höhere Aufwendungen hat. In der Rechtsprechung allgemein anerkannte Umstände, die aufgrund der Unfallsituation bei dem Mietwagenunternehmen zu Mehraufwendungen führen können, sind insbesondere die Eilbedürftigkeit der Vermietung, die flexible Mietdauer und die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Vermieter; dabei rechtfertigt bereits das Vorliegen nur eines dieser Kriterien die Erhebung des Aufschlags. (...) Die Klägerin hat insofern für die Kammer plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass bei den fünf streitgegenständlichen Vermietungen jeweils sowohl das Mietende offen ausgestaltet war wie auch der Mietpreis durch die Klägerin vorfinanziert wurde. Nichts anderes ergibt sich auch aus den vorgelegten Mietverträgen. Dass die Vermietungen nicht eilbedürftig erfolgten, dies dürfte selbst in Fall 5 hinsichtlich der Anmietung einem Tag nach dem Unfall fraglich sein, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang."
(Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021, Fettdruck durch den Autor)