Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-21

Landgericht Köln 11 S 293/20 vom 17.08.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 268 C 16/20 vom 16.06.2020)

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem Vertrag der "Abtretung erfüllungshalber" der Schadenersatzforderung des Geschädigten an den Kläger, da dieser gesetzeskonform ist und daher wirksam geschlossen wurde.
2. Die enthaltene Regelung zur Rückabtretung der Schadenersatzansprüche im Fall durch den Zedenten geleisteter Zahlungen hält der Transparenzkontrolle stand und ist nicht vergleichbar mit den Abtretungs-Formulierungen, die der BGH in den Verfahren VI ZR 274/17 und VI ZR 136/19 beanstandet hat.
3. Eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten/Mieters liegt auch nicht darin begründet, dass im Abtretungsvertrag eine Vorleistungspflicht des Mieters konstruiert wird, mittels der eine Rückübertragung erst nach einer Befriedigung der Vertragsansprüche der Klägerin zugesagt wird.
4. Die Abtretungsvereinbarung enthält auch keine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschenden Regelungen und ist daher auch aus diesem Grund nicht unwirksam, auch weil lediglich der Forderungsbetrag und nicht etwa ein Rechnungsbetrag abgetreten wurde.
5. Die Schätzung der Höhe der schadenersatzrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Modus-Grundwertes der Schwacke-Liste  zuzüglich der Nebenkosten aus der Schwacke-Liste.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste zur Mietwagenkostenschätzung. Die Einwände der Beklagten gegen die Formulierungen des aktuellen Abtretungs-Formulars für Mietwagenkosten werden auf mehreren Seiten in Bezug auf §§ 305 und 307 BGB (überraschende Klauseln, Transparenzgebot, unangemessene Benachteiligung) ausführlich zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht begründet noch einmal in aller Ausführlichkeit, warum die der Aktivlegitimation zugrunde liegende Abtretungsvereinbarung völlig korrekt formuliert ist. Dabei wird auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass es eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Mieters darstellen solle, wenn die Rückübertragung der Schadenersatzansprüche an den Geschädigten erst zeitlich nachgelagert zu einer eventuellen Zahlung des Mietzinses des Geschädigten an den Dienstleister und nicht Zug um Zug vereinbart ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer an ihrer Schwacke-Rechtsprechung festhält.