Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-21

Landgericht Hildesheim 3 S 19/20 vom 11.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Hildesheim 98 C 8/20 vom 25.09.2020)

1. Das Berufungsgericht bestätigt - wie das Erstgericht - die Aktivlegitimation der Klägerin, die aus der Abtretung heraus geklagt hat.
2. Die hier in Streit stehenden Abtretungsformulierungen sind wiederholt vom BGH nicht beanstandet und in einem Verfahren als "auch nicht aus anderen Gründen unwirksam" bezeichnet worden.
3. Dagegen sind die von der Beklagten herangezogenen BGH-Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen das Transparenzgebot festgestellt wurde, nicht auf den vorliegenden Fall und die hier verwendete Abtretung übertragbar.
4. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer vorgenommen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten beträgt 5 Prozent.
6. Ein Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingt erforderlicher Mehraufwendungen des Vermieters wird nicht zugesprochen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Hildesheim stellt die Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung auf Basis einer vom BAV entworfenen "Erfüllungshalber Abtretung" fest. Diese Abtretung sei vom BGH bereits als verwendbar klassifiziert worden und verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist mit dem Mittelwert der Listen zu schätzen. Nebenkosten kommen hinzu, ein unfallbedingter Aufschlag nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die Frage der Verwendbarkeit bereits unterzeichneter Abtretungsformulare in der Anwaltsakte und der Formulierungen der aktuell empfohlenen Formulare des BAV ist weiter bedeutsam für die Verwender und den empfehlenden Verband. Mit dem Landgericht Hildesheim hat ein weiteres Gericht kein Transparenzproblem gesehen, wenn das Formular keine Regelung zur Rückabtretung enthält. Sehr wichtig erscheint es dabei, dass der BGH bereits über die Wirksamkeit dieses Formulars entschieden hat. Darauf beruft sich auch das Berufungsgericht. In Bezug auf die Frage des Aufschlages auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen scheint das Gericht den BGH anders zu verstehen, als viele Gerichte, die den Aufschlag bereits zusprechen. Es macht ihn von einer Eil- und Notsituation abhängig, die nach weniger als drei Stunden bis zur Ersatzwagenanmietung auch nicht vorgelegen haben soll. Des Weiteren sieht das Gericht wohl eine grundsätzlich Vorfinanzierungspflicht durch den Geschädigten. Hier sagt der BGH, dass die Finanzierung der Schadenaufwendungen grundsätzlich Sache des Schädigers ist.

Zitiervorschlag: "Kein Transparenzverstoß 307 BGB, wenn keine Regelung zur Rückabtretung"

"Der Auffassung der Beklagten, die Abtretungsvereinbarung sei intransparent und dementsprechend gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, vermag die Kammer nicht zu folgen.

Abtretungsvereinbarungen mit demselben oder einem nahezu identischen Wortlaut wie im vorliegenden Fall waren wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des BGH (Urteil vom 31.03.2012 - VI ZR 143/11 -, BGHZ 192, 270-279; Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 296/11; Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 8/12 -). Der BGH hat in diesen Entscheidungen jeweils keine  Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen geäußert. (...) Zumindest in der Entscheidung vom 31.03.2012 hat der BGH aber ergänzend ausgeführt, die Abtretung sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam Juris, Rn. 18); in der Entscheidung vom 11.09.2012 hat der BGH festgehalten, die Abtretung sei wirksam (juris, Rn. 16).

Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des BGH geben nach Überzeugung der Kammer keine Veranlassung, die Frage der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung abweichend zu beurteilen. Richtig ist zwar, dass der BGH die dort verwendeten Abtretungs­vereinbarungen als wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam erachtet hat. Das ist aber auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn die diesen Entscheidungen zugrunde  liegenden  Vereinbarungen unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von der vorliegend verwendeten.

Das Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 274/17 - betrifft eine (von einem Kfz-Sachverständigen verwendete) Abtretungsvereinbarung, die unter anderem folgende Regelung enthielt:

„Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern."

sowie eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten vorsah. Zu dieser Klausel hat der BGH ausgeführt (juris, Rn. 10):

„Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen  zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach ,zur Sicherung' und ,erfüllungshalber' erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte ,dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte, aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern'. Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr - für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevanter(...) - Wortlaut legt nahe, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gegenüber den Schuldnern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Zu dem vom Berufungsgericht gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht ,auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern' sei in Wahrheit eine Verpflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an den Geschädigten gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter  Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (... ) nicht erwartet werden können. Ein solches Verständnis der Klausel wird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage gestellt, dass der Schadensersatzanspruch  nach der  auf demselben  Formular  ersichtlichen Klausel über die ,Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle' gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von diesem an die Verrechnungsstelle (Klägerin) weiterabgetreten werden soll."

Das weitere Urteil des BGH vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19 - betrifft eine (ebenfalls von einem Kfz-Sachverständigen verwendete) Klausel, die unter anderem folgende Regelung enthielt:

"Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen."

Zu dieser Klausel hat der BGH ausgeführt (juris, Rn. 10):

"Diesen Anforderungen entspricht die Klausel nicht. Aus ihr wird für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang  hat. Der vorletzte Satz der Klausel sieht vor, dass die S. die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Im letzten Satz der Klausel heißt es, dass der Auftraggeber in diesem Fall die Forderung zurückerhält, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner geltend zu machen. Insoweit bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt genau der Auftraggeber die Forderung zurückerhalten soll. In Betracht kommen drei Möglichkeiten (und ggf. eine entsprechende Vorleistungspflicht): Erstens bereits bei Zahlungsanforderung durch die S., zweitens gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder drittens erst danach. Abweichendes ergibt sich nicht aus der Annahme der Revisionserwiderung, die S. sei bei Geltendmachung ihres (Rest-)Anspruchs insoweit verpflichtet, den Schadensersatzanspruch zurück abzutreten, und dem Auftraggeber stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die S. nicht in der Lage sei, die Schadensersatzforderung in Höhe der Inanspruchnahme rückabzutreten. Denn zu einem solchen Recht des Auftraggebers, eine Zug-um-Zug-Leistung verlangen zu können, würden erst interessenbezogene Erwägungen führen, die so von einem durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht erwartet werden können."

Beiden  Entscheidungen ist gemein, dass die jeweiligen Abtretungsvereinbarungen Regelungen dazu enthielten, was mit der erfüllungshalber abgetretenen Forderung im Fall einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch den Sachverständigen geschehen sollte; diese Regelungen hat der BGH als intransparent angesehen. Das ist im vorliegenden Fall anders. Die hier verwendete Abtretungsvereinbarung enthält solche Regelungen nicht, sodass sie auch nicht unklar sein können. Eine Unklarheit ergibt sich indes auch nicht daraus, dass eine Regelung gänzlich fehlt; denn das hat zur Folge, dass die allgemeinen Regelungen für erfüllungshalber vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten."
(Landgericht Hildesheim 3 S 19/20 vom 11.05.2021 )