Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-21

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 3 C 813/20 vom 13.11.2020

1. Der Vorwurf der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten, dieser hätte einen günstigeren Ersatzwagen anmieten müssen, wird zurückgewiesen.
2. Eine Pflicht zur Erkundigung nach einem günstigeren Angebot bestand nicht, da der abgerechnete Mietwagenpreis nicht deutlich überhöht gewesen ist.
3. Für die Erkennbarkeit von Tarifunterschieden kommt es aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes darauf an, ob der Geschädigte zu Nachfragen gehalten gewesen wäre.
4. Dem Geschädigten müssen keine Bedenken gegen die Angemessenheit des Mietwagentarifes kommen, wenn sich der Preis im Rahmen der Schwacke-Liste bewegt.
5. Gegen die Angemessenheit der Verwendung der Schwacke-Werte hat die Beklagte keine konkreten und den Fall betreffenden Tatsachen vorgetragen.
6. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind schadenrechtlich zu erstatten

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hält grundsätzlich die Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten. Der Geschädigte musste sich auch nicht nach günstigeren Preisen erkundigen.

Bedeutung für die Praxis:   Das Gericht befasst sich mit einen wichtigen Punkt, den Haftpflichtversicherer in nahezu jedem gerichtlich zu entscheidenden Fall in ihren Schriftsätzen vortragen. Die Behauptung lautet dort regelmäßig, dass der Geschädigte zu teuer angemietet hätte und er sich nach der geltenden Rechtsprechung generell nach günstigeren Preisen zu erkundigen habe. Dann hätte er auch die Angebote gefunden, die die Versicherer in ihrem Vortrag bei Gericht in Form von Internetscreenshots einbringen. Das hat der BGH jedoch anders gesehen. Es besteht keine generelle Verpflichtung für den Geschädigten, nach günstigeren Preisen zu fragen, egal ob beim Anbieter selbst oder bei Konkurrenzunternehmen, egal ob telefonisch oder auf andere Weise. Eine Pflicht zur Nachfrage unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes besteht lediglich dann, wenn das Preisangebot deutlich überhöht ist.  Für das Gericht ist ein Normaltarif knapp unterhalb der Schwacke-Werte jedenfalls kein unangemessen hoher Wert.