Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-21

Landgericht Itzehoe 1 S 6/20 vom 27.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Itzehoe 90 C 44/19 vom 19.12.2019)

1. Dem Autovermieter steht nach der Beschädigung des Mietwagens ein Schadenersatz zu, hier nach den vertraglichen Vereinbarungen in Höhe der Selbstbeteiligung.
2. Der Mieter kann sich nicht einfach darauf berufen, den Schaden könnte auch ein Dritter verursacht haben.
3. Eine Obliegenheitsverletzung des Mieters ist feststellbar, da der Schaden bei Anmietung nicht vorhanden war, bei Rückgabe aber schon.
4. Die dem Mieter anzulastende Pflichtverletzung während der Mietzeit ist die Verletzung seiner Schutz- und Obhutspflichten in Bezug auf das Mietfahrzeug.
4. Der Ausgleich der widerstreiten Interessen rund um das vermietete Fahrzeug sieht vor, dass der geschädigte Vermieter seinen Schadenersatzanspruch im Vergleich zum Recht der unerlaubten Handlung unter erleichterten Voraussetzungen geltend machen kann.

Zusammenfassung: Das Landgericht Itzehoe hebt eine erstinstanzliche Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes nach Beschädigung des Mietfahrzeuges auf und verurteilt den Mieter zum Schadenersatz. Entgegen der Ansicht des Mieters kann sich dieser nicht einfach darauf berufen, dass er die Ursache der Beschädigung nicht kenne und auch nicht dafür einzustehen habe, weil Dritte dafür verantwortlich sein könnten.

Bedeutung für die Praxis: Wer für Schäden am Mietwagen aufzukommen hat, ist eine für Autovermieter sehr bedeutsame Frage. Häufig gehen Gerichte von einer weitgehenden Beweislast des Vermieters für die Tatsache aus, dass der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das macht regelmäßig große Schwierigkeiten, da der Vermieter während der Miete keinen Zugriff auf das Fahrzeug hat und den Schaden erst nach Rückgabe erkennen kann. Mieter verweisen dann immer wieder einfach darauf, dass auch eine Verursachung durch Dritte infrage komme. Das Berufungsgericht sieht hier jedoch durchaus einen Ansatz für den Vermieter, wenn der Mieter lediglich allgemeine Angaben macht. Damit setzt das Gericht einen bewussten Gegenpol zur Auffassung des LG Baden-Baden, nach welcher der Mieter lediglich dann zum Schadenersatz verpflichtet wäre, wenn der Vermieter die schuldhafte Verursachung durch den Mieter nachweise. Die Vom Gericht zugelassene Revision zum Bundesgerichthof hielt der Beklagte wohl nicht für aussichtsreich, sie wurde nicht eingelegt, das Urteil somit rechtskräftig.