Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-21

Amtsgericht Köln 264 C 103/20 vom 09.11.2020

1. Der Geschädigte muss sich keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen, wenn ein vom Gegnerversicherer erklärtes Mietwagenangebot nicht gleichwertig mit den in Anspruch genommenen Leistungen der Autovermietung gewesen ist.
2. Das Vorliegen eines gleichwertigen konkreten und annahmefähigen Angebotes mit der Folge einer Preisvorgabe ist dann zu verneinen, wenn lediglich Beispielfahrzeuge verschiedener Fahrzeugklassen genannt werden und die Aussagen nicht mit konkreten, dem Geschädigten tatsächlich vorliegenden Angeboten verglichen werden können.
3. Eine Klassifizierung von Fahrzeugangeboten mittels Motorstärke in Kilowatt (Kw) hat für den Geschädigten keinerlei Aussagekraft zur Erkundigung am Markt und für einen Preisvergleich.
4. Bereits das Fehlen der vergleichbaren Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro stellt einen erheblichen Leistungsunterschied dar, den der Geschädigte nicht hinzunehmen hat.
5. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt mittels des Durchschnitts der Schwacke-Werte zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages (unabhängig von einer Eil- oder Notsituation) und Kosten für erforderliche Nebenleistungen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob der Schadenersatzanspruch eines Geschädigten auf den Direktvermittlungspreis zurückfällt, wenn der Gegnerversicherer ihm in Bezug auf das zu mietenden Fahrzeug und die Selbstbeteiligung in Schadenfällen lediglich ein unkonkretes bzw. geringwertigeres Angebot unterbreitet. Das hat das Gericht verneint und den Normaltarif plus Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist bedeutend zur Thematik der Mietpreisvorgabe durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Das Gericht hat klargestellt, dass Mietwagenangebote des Versicherers an den Anspruchsteller so konkret gefasst sein müssen, dass der Geschädigte in der Lage ist, sie mit anderen - ihm ggf. bereits vorliegenden - Angeboten vergleichen kann. Das ist auch ohne weitere nachvollziehbar. Denn wäre es anders, könnte der Versicherer irgendeine ihm angeblich verfügbare Leistung - die er noch nicht einmal vergleichbar spezifizieren müsste - einfach behaupteten, um den Geschädigten an seine gewünschte Preisvorgabe zu binden. Das wäre schadenrechtlich verkehrte Welt und vom BGH sicherlich nicht beabsichtigt, zumal sich angebliche Direktvermittlungspreise des Einzelfalls und tatsächliche Abrechnungen im Hintergrund zwischen Vermietern und Versicherrn ex post nicht geprüft werden und wohl auch nicht prüfen lassen.

Zitiervorschlag: "Keine relevante Preisvorgabe, da kein vergleichbares Angebot"
Weder stellt dieses Schreiben ein konkretes, auf  den Geschädigten zugeschnittenes Angebot dar, noch ergibt sich aus dem Schreiben für den Geschädigten eine Vergleichbarkeit der zusammengestellten Angebote mit den von ihm alternativ selbst eingeholten Angeboten. Für  den Geschädigten ergibt sich aus dem Schreiben nicht, welches Fahrzeug konkret mit seinem Fahrzeug vergleichbar ist und welche genauen Kosten die Anmietung zur Folge hätte. Die Fahrzeuge werden in dem Schreiben lediglich in KW-Werte klassifiziert, was für den durchschnittlichen Geschädigten keine Aussagekraft im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge entfaltet.
Zudem wünschte der Geschädigte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 Euro. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von "max  350 €" angeboten. Diese Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall 150 Euro oder 350 Euro von eiern Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim  Abschluss  eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 Euro, 500 Euro, 350 Euro und 150 Euro angeboten werden ..."
(Amtsgericht Köln 264 5 C 103/20 vom 09.11.2020)