Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-20

Landgericht Düsseldorf 19 S 4/20 vom 08.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 49 C 371/19 vom 06.2.2020)

1. Die Abtretung der Schadenersatzforderungen ist klar und durchschaubar formuliert, enthält keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume, ist daher wirksam vereinbart und der Kläger aktivlegitimiert (§ 307 BGB).
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten zur Bestimmung des zu erstattenden Schadenersatzanspruches erfolgt mittels Fracke-Liste.
3. Die von der Beklagten gegen die Anwendung der Fracke-Methode vorgelegten Internetbeispiele sind wegen fehlender Vergleichbarkeit zurückzuweisen.
4. Der klägerseits erfolgte Eigenersparnis-Abzug in Höhe von 5 Prozent ist angemessen.
5. Angefallene Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, wintertaugliche Bereifung, Navigationsgerät, Anhängerkupplung und Zustellung/Abholen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Erstattungsfähig sind auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf weist die Berufung der Beklagten gegen ein Mittelwert-Urteil zurück. Weder die Vorlage von Internetscreenshots noch der Verweis auf die Internet-Nutzungsgewohnheiten der Bevölkerung begründen Zweifel an der so genannten Fracke-Methode. Die Gültigkeit der aktuellen Abtretungsformulierung der Autovermieter wurde bestätigt, da sie in der Form keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot von AGB begründet.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hat keine Zweifel an der Gültigkeit der aktuellen vom BAV für seine Mitglieder erstellten Abtretung. Diese verstoße nicht gegen das Transparenzgebot, da sie klar und für den Geschädigten durchschaubar formuliert sei. Es wird hinreichend deutlich, unter welchen Umständen er druch die Abtretung nicht von einer Zahlungsverpflichtung befreit ist. Zur Schätzung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anzumerken, dass sich die Mittelwertmethode im OLG-Bezirk Düsseldorf weiter verfestigt. Das Berufungsgericht bestätigt zudem die Erstattungsfähigkeit der in der Schwacke-Liste aufgeführten Nebenkosten-Positionen. Wenn sie angefallen sind und erforderlich waren, sind diese Kosten vom Haftpflichtversicherer zusätzlich zu übernehmen.

Zitiervorschlag: "BAV-Abtretung: Kein Verstoß gegen Transparenzgebot"

"Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Zedent hat seine Forderung jedenfalls durch die Abtretungserklärung vom 16.10.2019 an die Klägerin wirksam abgetreten. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine  ungerechtfertigten  Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die  Verständnis-  und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 17.07.2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris). Diesen Anforderungen genügt die Klausel.
Sie ist insbesondere hinreichend bestimmbar. Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für den Zedenten auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen er durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung  zur  Zahlung  befreit wird.
(Landgericht Düsseldorf 19 S 4/20 vom 08.10.2020)