Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-20

Landgericht Koblenz 5 S 8/20 vom 27.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Linz am Rhein 29 C 300/19 vom 09.01.2020)

1. An die Ermessensausübung des Vorgerichtes - es hatte mit Fraunhofer geschätzt - ist die Berufungskammer nicht gebunden.
2. Die Schätzung des Normaltarifes erforderlicher Kosten für schadenbedingte Ersatzmietwagen wird mittels Tages-, 3-Tages- und Wochenpreisen der einschlägigen Schwacke-Liste vorgenommen.
3. Die Screenshots von Internetangeboten der Beklagten sind bereits deshalb kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Liste, weil darin zeitlich konkret begrenzte Angebote abgebildet sind.
4. Auf den Normaltarif ist ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte und aus Sicht des Geschädigten erforderliche Zusatzleistungen des Vermieters zuzusprechen.
5. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass dem Geschädigten ein konkretes, vergleichbares und günstigeres Angebote ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Die Telefonate und Schreiben der Beklagten beinhalten kein konkretes Angebot.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz spricht dem aus abgetretenem Recht vorgehenden Kläger den vollen restlichen Schadenersatz wegen entstandener Mietwagenkosten zu. Ein vorhergehendes Fraunhofer-Urteil wird dazu in der Berufung in ein Schwacke-Urteil geändert. Die Behauptung des Haftpflichtversicherers, den Geschädigten wären günstigere konkrete Angebote unterbrietet worden, die sie hätten annehmen müssen, hat das Gericht zurückgewiesen. Auf den Normaltarif ist ein zusätzlicher unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht bestätigt seine Ablehnung der Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Von noch größerer Bedeutung ist die Feststellung des Gerichtes, dass weder in den Telefonaten, noch in den Schreiben der Beklagten konkrete Angebote an den Geschädigten enthalten sind. Denn diese Schreiben und Telefonate der Versicherer laufen ja alle nach einem ähnlichen Muster ab. Der Geschädigte wird freundlich in ein Gespräch zu seinen Lasten verwickelt und ausgefragt. Dabei werden jedoch nicht die notwendigen Kriterien erhoben, die man benötigen würde, um ein konkretes Angebot zu erstellen. Bereits die Frage, ob Fahrzeug vergleichbar ist, ist regelmäßig ungelöst und damit das "Angebot" nicht passend in Bezug auf den konkreten Schadenersatzanspruch. Mithin kann ein Geschädigter auch nicht verpflichtet sein, das anzunehmen.

Zitiervorschlag: "Kein konkretes Ersatzangebot nach § 254 BGB"

"Was die Schreiben der Beklagten vom ..., welche die geführten Telefonate ... zusammenfassen, anbelangt, so beinhalten diese jedenfalls kein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot... in dem Sinne, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne Weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im Einzelfall beschädigte Fahrzeug aufgezeigt. ...lediglich an KW-Zahlen orientiert ..." (Landgericht Koblenz 5 S 8/20 vom 27.08.2020)