Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-20

Landgericht Bonn 8 S 1/20 vom 23.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Bonn 113 C 235/19 vom 03.12.2019)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Formulierungen in der Forderungsabtretung nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB verstoßen.
2. Das Fehlen einer Rückabtretungsregelung für den Fall, dass die Klägerin den Geschädigten in Anspruch nimmt oder/und dieser direkt bezahlt, führt entgegen BGH VI ZR 274/17 nicht zu einer Unwirksamkeit der Abtretung.
3. Der Normaltarif bestimmt sich aus dem Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
4. Auf den Normaltarif ist im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt, sofern der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn diskutiert ausführlich die Frage der Aktivlegitimation und weist die Auffassung der Beklagten zurück, die dortigen Formulierungen würden gegen das Transparenzgebot verstoßen. Zur Schätzung des Normaltarifes wird die Fracke-Liste angewendet und darauf ein 20%-iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer befasst sich intensiv mit den Angriffen der Versicherer auf die Formulierungen der üblichen Abtretungen. Dabei geht es seit dem BGH-Urteil zu den Gutachter-Abtretungen um die Transparenz-Vorschrift 307 Abs. 1 BGB. Einige Gerichte sind auch in Bezug auf anderslautende Abtretungen verunsichert. Im Ergebnis wird die Mietwagen-Abtretung jedoch bestätigt und diese Auffassung ausführlich begründet. Das lässt sich so interpretieren, dass das LG Bonn alle BAV-Abtretungen bzgl. der Transparenzvorschriften für verwendbar halten dürfte.

Zitiervorschlag "Kein Verstoß gegen Transparenzgebot von AGB"

"Die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Abtretung ist wirksam und die Aktivlegitimation auf Seiten der Klägerin damit gegeben.
1.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine  Bestimmung nicht klar und verständlich   ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten  wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris).
2.
Diese BGH-Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiter es auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es Unterschiede im Sachverhalt gibt.   
Unklar war die Klausel im dortigen Fall schon deshalb, weil aus ihr für den Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden - vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.  Die Klausel sah für diesen Fall vor, der Sachverständige  verzichte  "dann  jedoch  Zug  um Zug  gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern". Diese Regelung sah der BGH als sprachlich missglückt an, da Ihr Wortlaut nahelegt, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme  des  Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Eine Auslegung dahingehend, es sei in Wahrheit eine Verpflichtung  zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung  an den Geschädigten gemeint; scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch dort im gleichen Formular unmittelbar weiter an eine Abrechnungsstelle abgetreten wurde, eine Rückabtretung an den Geschädigten also überhaupt nicht mehr in Betracht kam.
Im vorliegenden Fall findet sich in der Klausel· dagegen überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung bekommt und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner In/ Anspruch nimmt. Auch war nicht von vorneherein eine weitere Abtretung durch den Zessionar an einen Dritten (beispielsweise eine· Abrechnungsstelle) vorgesehen, so dass eine Rückabtretung grundsätzlich möglich geblieben ist.
3.
Der Vertragspartner der Klägerin wird alleine aufgrund des Fehlens der Formulierung einer Pflicht zu  Rückabtretung nicht unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich führt der Wegfall einer gesicherten Forderung nicht automatisch zum Verlust der Zessionarsstellung; vielmehr ist eine Rückübertragung nötig. Dazu ist der Zessionar  bereits aufgrund der Sicherungsabrede verpflichtet (Westermann  in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 398 BGB; Rn. 32), also auch dann,  wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Demnach wäre die Klägerin bei Wegfall der gesicherten  Forderung, also insbesondere bei Zahlung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten selbst, auch ohne  ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, den als Sicherheit erhaltenen Anspruch gegen den Schädiger wieder an den Geschädigten zurück zu übertragen. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem
Vertragspartner des Verwenders also zunächst einmal kein rechtlicher Nachteil.
Eine unangemessene Benachteiligung könnte zwar auch daraus resultieren, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner nicht :hinreichend klar und durchschaubar dargestellt worden sind. Dieser muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Gemeint sind damit aber nicht die Rechtsfolgen einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen, sondern  nur der von der Klausel konkret getroffenen Regelung. Soweit die Klausel also keine abweichende Regelung trifft und es bei den allgemeinen Rechtsfolgen im Zivilrecht verbleibt, muss der Vertragspartner hierüber nicht aufgeklärt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Klauselverwenders ist, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der  Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte."
(Landgericht Bonn, Az. 8 S 1/20 vom 23.06.2020)

Zum aktuellen Stand der Abtretungs-Frage siehe:
https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/3326-aktueller-stand-in-der-abtretungsfrage.html

 

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