Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-20

Amtsgericht Bonn 118 C 308/19 vom 29.05.2020

1. Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, da die Beklagte keine konkreten annahmefähigen Ersatzangebote vermittelt hat.
2. Die Schätzung des Normaltarifs erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Mittelwertbildung aus den Werten von Schwacke und Fraunhofer.
3. Der Grundbetrag ist um einen 20%-igen Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieter zu erhöhen.
4. Eine Berechtigung für einen unfallbedingten Aufschlag ergibt sich bereits aufgrund der erforderlichen Vorfinanzierung von Mietzins und Umsatzsteuer, auf weitere Aufschlagsgründe kommt es dann nicht mehr an.
5. Von der Beklagten aufgezeigte günstigere Mietwagenangebote sind aus verschiedenen Gründen mit der Anmietung nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn weist den vom Gegnerversicherer erhobenen Vorwurf zurück, die Geschädigten hätten auf ihre Direktvermittlungsangebote eingehen müssen und weil sie das nicht taten, hätten sie gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Angebote des Versicherers werden nicht als annahmefähig angesehen. Der Normaltarif wird sodann mit dem Mittelwert der Listen geschätzt und hierauf ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen. Der Aufschlag erfolgt unabhängig von einer Not- und Eilsituation. Kosten von Nebenleistungen sind dem Geschädigten bzw. dem Kläger ebenso zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn schaut sich die angeblich passenden Angebote an die Geschädigten mit der gebotenen Genauigkeit an und stellt fest, dass die Geschädigten dadurch nicht an die Vorgaben des Gegnerversicherers gebunden sein können. Denn diese entsprechen nicht dem Bedarf der Geschädigten. Hier obliegt es dem Schädiger zu beweisen, dass die Angebote auf den Mobilitätsbedarf passen. Zum Beispiel für die Frage, ob den Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeuge angeboten wurde und ob ein solches passendes Fahrzeug tatsächlich verfügbar war, ist die Beklagte ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Daher wurde der Preis für einen vergleichbaren Mobilitätsersatz im regionalen Markt mittels der in Bonn üblichen Mittelwertmethode geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen. Wie vom BGH vorgegeben, wird der Aufschlag als erstattungsfähig angesehen, ohne dass es auf eine Eil- und Notsituation ankommt, denn diese ist nur eine von mehreren höchstrichterlich akzeptieren Aufschlagsgründen.

 

 

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