Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-20

Landgericht Hagen 1 S 18/20 vom 27.05.2020 (Datum mdl. Verhandlung)

1. Auch der Geschädigte, der sofort mit einem Ersatzfahrzeug weiterfährt, hat sich nach Alternativen zu erkundigen.
2. Das Landgericht schließt sich nun auch der Mittelwertrechtsprechung der OLG's in NRW an und hebt daher ein erstinstanzliches Urteil auf, in welchem der Normaltarif lediglich anhand der Fraunhofer-Werte geschätzt wurde.
3. Die gegen die Anwendung der Schwacke-Liste im Rahmen des Mittelwertes von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind mit der konkreten Anmietsituation nicht vergleichbar.
4. Die gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mittelwertes von der Klägerin vorgetragenen Internet-Anmietbedingungen (die der Geschädigte wie die Vorfinanzierung des Mietzinses nicht erfüllen konnte) bewertet das Gericht mit einem Aufschlag von 10 Prozent auf den Fracke-Wert.
5. Die Eigenersparnis des Geschädigten wird mit 10 Prozent auf den Grundwert bemessen.
6. Kosten für Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, einen Zusatzfahrer und Zustellung werden zugesprochen, nicht jedoch die Kosten der Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Hagen schließt sich nun der Mietwagen-Schätzmethode der nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte in Hamm, Düsseldorf und Köln an und verwendet die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer. Nebenkosten werden zugesprochen und mit Verweis auf die Vorfinanzierung des Vermieters auch ein geringfügiger Aufschlag für unfallbedingt erforderliche Mehrleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Hagen ändert seine Fraunhofer-Überzeugung und geht mit Fracke auf Linie mit den Oberlandesgerichten des Bundeslandes. Darüber hinaus ist jedoch festzustellen, dass das Gericht die Anforderungen an den Geschädigten überspannt, sich in einer Unfallsituation schadenmindernd zu verhalten. Obwohl das Gericht nicht von einer Schadenersatzforderung auf Basis eines stark überhöhten Unfallersatztarifs ausgeht UND der Geschädigte umgehend noch am Unfalltag ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, wird eingangs der Urteilsbegründung herausgestellt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt habe. Eine Erforderlichkeit der umgehenden Anmietung eines Ersatzwagens sieht das Gericht nicht. Hier hätte der Geschädigte nach Auffassung der Richter darlegen müssen, warum er nicht anders hätte nach Hause kommen können und warum er sich auch am nächsten Tag nicht ohne Ersatzwagen hätte behelfen können. Das stellt das Schadenersatzrecht auf den Kopf und stellt den Geschädigten eben nicht so, als wäre der Unfall nicht geschehen. In der konkreten Berechnung des erstattungsfähigen Betrages stellt die Mathematik dann auf den Kopf. 10 Prozent Abzug für Eigenersparnis und 10 Prozent Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen müssten sich ausgleichen. Doch hier kommt ein Minus dabei heraus. Kläger in Schadenersatzprozessen verdienen es einfach nicht, so oberflächlich von Gerichten behandelt zu werden. Den von der Klägerin vorgetragenen weiteren Aufschlags-Grund der mangelndes Dispositionsmöglichkeit einer Anschlussmiete wegen der ungeklärten Mietdauer weist das Gericht mit der unbelegten und falschen Behauptung zurück, dass auch im Normalgeschäft die Fahrzeugrückgabe immer im Vorfeld bestimmt ist. Auch hier liegt das Gericht also daneben, woraus sich Anforderungen für zukünftigen Klägervortrag am Landgericht Hagen ergeben.