Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-20

Landgericht Dresden 3 S 430/19 vom 26.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 102 C 2557/19 vom 10.10.2019)

1. Die erstinstanzliche Schätzung mit dem Mittelwert ist aufzuheben und die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten erst ab einem Preis von 50 Prozent über dem Schwacke-Mittelwert.
3. Von der Beklagten aufgezeigten günstigeren Angebote sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der anzuwendenden Schätzgrundlage.
4. Bei klassengleicher Anmietung wird ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis ohne die Nebenkosten vorgenommen.
5. Die Kosten von Nebenleistungen für Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung, Navigation sowie einer Haftungsreduzierung sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden hebt eine Entscheidung des Amtsgerichtes auf, in der dieses mit dem Mittelwert aus den Listen Schwacke und Fraunhofer geschätzt hatte. Das Landgericht bleibt bei seiner Schwacke-Linie, so lange die Toleranzgrenze für den Geschädigten von Schwacke plus 50 Prozent nicht überschritten ist. Nebenkosten werden zugesprochen und nach Schwacke bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Ziehen einer konkreten Grenze, mit der alle Beteiligten umgehen können, stellt eine praktikable Lösung in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten dar. So steht von vornherein fest, dass dem Geschädigten beim Normaltarif "Schwacke plus 50" kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er sich nicht nach günstigeren Alternativen erkundigt hat. Im hier diskutierten Verfahren handelte es sich zudem um eine eilbedürftige Sofortanmietung, in welchem daher auch ein Preis oberhalb der erforderlichen und nach Marktlage zu beurteilenden Vergleichspreise ausnahmsweise erstattungsfähig gewesen sein dürfte. Im Übrigen bemisst das Landgericht die Eigenersparnis insoweit korrekt, als diese lediglich vom Grundpreis abgezogen wird und nicht von einem Gesamtmietwagenpreis inklusive der Nebenkosten.