Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-20

Amtsgericht Düsseldorf 42 C 293/19 vom 26.05.2020   

1. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt auf Basis des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Für die Bestimmung der Mietdauer ist jeweils der Tag der Anmietung und der Tag der Rückgabe zu berücksichtigen.
3. Beklagtenseits vorgelegte Internetangebote sind kein hinreichend konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
4. Auf den Grundpreis laut Fracke ist ein 20%iger Aufschlag gerechtfertigt, da der Mietzins vom Vermieter vorfinanziert werden musste und der Mieter keine Sicherheiten leistete.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.
6. Die Nebenkosten für eine Haftungsreduzierung mit einer niedrigen Selbstbeteiligung ist unabhängig von der Kasko des beschädigten Fahrzeuges erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Düsseldorf wendet zur Bestimmung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall mit Blick auf das OLG den Mittelwert an. Auf diesen Betrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt, wenn der Vermieter den Preis vorfinanziert und stundet und keine Kaution zur Sicherung seiner Forderungen und Risiken nimmt. Nebenkosten sind erstattungsfähig, soweit angefallen und erforderlich.

Bedeutung für die Praxis: Auch das AG Düsseldorf spricht - unabhängig von einer Eil- und Notsituation des Geschädigten - den unfallbedingten Aufschlag zu, sofern dieser in geeigneten Fällen plausibel vorgetragen wird. Im Übrigen dürfte die Mittelwert-Rechtsprechung inzwischen im OLG-Bezirk Düsseldorf als üblich gelten.

Zitiervorschlag "Unfallbedingter Aufschlag"

"Das Gericht hat vorliegend auch keine Bedenken gegen den von der Klägerin vorgenommenen Ansatz eines Schlages von 20 %. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Zedentin nicht, wie sonst üblich, die Mietwagenkosten vorab bezahlen und keine Sicherheitsleistung erbringen musste."
Amtsgericht Düsseldorf 42 C 293/19 vom 26.05.2020