Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-20

Landgericht Köln 11 S 52/19 vom 03.03.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Köln 269 C 153/18 vom 18.01.2019)

1. Der Einwand der Beklagten gegen die Eingruppierung des Mietwagens ist unsubstantiierte  und ist daher irrelevant.
2. Auf den Normaltarif nach Schwacke ist ein 20%iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen angemessen.
3. Der unfallbedingte Aufschlag ist unabhängig von einer Eil- und Notsituation gerechtfertigt, das insbesondere bei Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter und bei Gewährung einer flexiblen Mietdauer (usw.).
4. Die frühzeitige Klärung der 100%igen Einstandspflicht der Beklagten ändert daran nichts.
5. Das pauschale Bestreiten der Tatsache von Zustellung und Abholung druch die Beklagte ist unergiebig.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten auf den Grundwert des Normaltarifes ist lediglich dann vorzunehmen, wenn klassengleich angemietet wurde.

Zusammenfassung: Nach erstinstanzlicher Schätzung mit den Werten aus der Schwacke-Liste stand in der Berufung vor allem noch die Klärung des unfallbedingten Aufschlags an. Das Landgericht stellte klar, dass nach der BGH-Rechtsprechung nicht nur die Eil- und Notsituation, sondern auch viele andere Gründe dazu führen können, dass der Geschädigte unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieter erhalten muss, um nach einem Unfall mobil zu bleiben. Zum Beispiel die Vorfinanzierung, der Verzicht auf branchenübliche Sicherheiten und die flexible Mietdauer führen zu Mehrkosten, die der Versicherer in Form eines Aufschlages zu erstatten hat.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Landgerichte erkennen die Erforderlichkeit des unfallbedingten Aufschlags auf den Grundpreis als eine vom Haftpflichtversicherer zu erstattende Schadenersatzposition an. Das erscheint auch nachvollziehbar, denn der Bundesgerichtshof hat eindeutig geurteilt, dass neben der Eilbedürftigkeit der Anmietung auch andere Faktoren eine unfallbedingte Mehrleistung des Autovermieters begründen können. Die Höhe des Aufschlages ist mit 20 Prozent weitgehend geklärt. Es obliegt nun den Vermietern, sich mit den Argumenten zu befassen und sie gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Verzichtet der Vermieter zum Beispiel auf eine Kaution, macht er vielen Geschädigten damit erst möglich, einen Ersatzwagen anzumieten. In der Folge steigt jedoch sein Risiko, bei einer kleinen Beschädigung des Fahrzeuges, die Kosten der Reparatur selbst zu tragen, wenn der Mieter dafür nicht aufkommen kann. Eine Position "Aufschlag" gehört dabei nicht direkt in eine Mietwagenabrechnung. Es funktioniert anders herum: Sofern die Forderung des Geschädigten (bzw. Vermieters aus abgetretenem Recht) oberhalb des Normaltarifes zum Beispiel von Schwacke liegt, ist eine Abweichung um 20 Prozent mit unfallbedingten Mehrleistungen begründbar, wenn diese aus Sicht des Geschädigten erforderlich gewesen sind (Grundlage § 249 BGB und nicht § 254).

Zitiervorschlag "Unfallbedingter Aufschlag nicht nur bei Eilbedürftigkeit"

"Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung des pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehreistungen in Höhe von 20 % (575,59 Euro = 20 % von 2.877,98 Euro) zu. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts Köln anschließt, hängt die Erstattungsfähigkeit eines 20 %-igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen nicht allein vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden und die infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (...). Solche unfallbedingten  Mehrleistungen können unabhängig von einer Eil- und Notsituation bei der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges entstehen und insbesondere in der Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen liegen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer anderen Art der Vorleistung verpflichtet ist, oder in der flexiblen Laufzeit des Mietvertrages. wenn die genaue Reparaturdauer noch nicht bekannt ist (...)."
Landgericht Köln 11 S 52/19 vom 03.03.2020

 

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