Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-20

Landgericht Oldenburg 13 S 39/20 vom 21.04.2020 (Beschluss nach § 522, Abs. 2 ZPO)
(Vorinstanz: Amtsgericht Nordenham 3 C 217/19 vom 17.12.2019)

1. Die Berufung der Beklagten hat keine Erfolgsaussichten.
2. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall mittels Schwacke-Liste Automietpreisspiegel ist nicht zu beanstanden.
3. Die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage ist mit bloßem Verweis auf Fraunhofer nicht angreifbar.
4. Mit den vorgelegten einzelnen Internetangeboten hat die Beklagten auch einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht nicht beweisen können.
5. Die Beauftragung eines SV-Gutachtens wäre ein unerlaubter Ausforschungsbeweis.
6. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Haftungsreduzierung auf null Euro.
7. Bei Ersatzanmietung binnen einer Woche nach Unfall erfolgt ein 20%iger Aufschlag auf den Normaltarif.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des AG Nordenham vollständig. Die Anwendung des Normaltarifs nach Schwacke ist nicht zu beanstanden. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots veranlassen keine diesbezügliche Korrektur. Auf den Normaltarif sind 20 Prozent unfallbedingter Aufschlag zuzugeben und Nebenkosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Oldenburg winkt eine vorgerichtliche Schwacke-Entscheidung durch, da der Beklagtenvortrag nicht konkret aufzeigt, wie sich die behaupteten Mängel der Schwacke-Liste auf den konkreten Fall auswirken. Die Fraunhofer-Liste wird nicht bevorzugt. Bei Unfallgeschädigten kann nicht unterstellt werden, dass ihnen Internetangebote zugänglich sind. Die vorgelegten günstigeren Angebote sind u.a. dahingehend unkonkret, dass die Haftungsreduzierung auf null Euro, auf die der Geschädigte einen grundsätzlichen Anspruch hat, nicht enthalten sind. Der Anspruch auf den Haftungsausschluss (Null Euro SB) besteht unabhängig von einer Kasko des beschädigten Fahrzeuges und einer dortigen Selbstbeteiligung. Internetangebote mit Beispielfahrzeugen "so oder ähnlich" haben keinen Bezug zu den konkreten Fahrzeugen der Geschädigten und die darin ausgewiesenen Preise sind daher mit dem Schadenersatzanspruch nicht vergleichbar. Der Aufschlag auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen ist für Anmietungen bis eine Woche nach dem Unfall erstattbar. Im Ergebnis hat der Haftpflichtversicherer freiwillig weniger als die Hälfte der Summe ausbezahlt, auf die der Geschädigte einen Anspruch hat.

Zitiervorschlag "Keine Erschütterung bei unkonkretem Sachvortrag"

"Damit ist festzuhalten, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich der Schadenschätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt werden kann. Darüber hinaus dürften nach vorläufiger Würdigung auch im konkreten Fall Mängel der Schätzgrundlage nicht hinreichend vorgetragen oder anderweitig ersichtlich sein."

"Aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten der drei marktführenden Anbieter für Mietwagen ergeben sich keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage. (...) Es genügt dabei regelmäßig nicht, lediglich "Screenshots" von Internetangeboten vorzulegen. (...) Aus diesen Angeboten lässt sich mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste ziehen. (...) Die Kammer hat insofern Zweifel, ob es sich jeweils überhaupt um ein konkretes "Angebot" (...) oder nicht vielmehr um eine invitatio ad offerendum handelt."

 

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