Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-20

Landgericht Rostock 1 S 30/18 vom 05.04.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Güstrow 60 C 796/17 vom 09.02.2018)

1. Der Geschädigte kann den Mietwagenanbieter grundsätzlich frei wählen.
2. Von mehreren inhaltsgleichen Angeboten hat er das günstigere Ersatzfahrzeug anzumieten.
3. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird der Normaltarif-Grundbetrag durch Berechnung des Mittelwertes aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer gebildet.
4. Der Geschädigte hat sich vor der Anmietung im ländlichen Raum nach günstigen Angeboten im Umkreis von 30 Kilometern zu erkundigen.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 5 Prozent auf den Grundbetrag ist angemessen.
6. Kosten der Nebenleistung Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Fraunhofer-Urteil des Amtsgerichtes auf und schätzt die zu erstattenden Mietwagenkosten auch weiterhin anhand des Mittelwertes Fracke, abzüglich 5 % Eigenersparnis.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hebt ein schwer nachzuvollziehendes Urteil des Erstgerichtes auf, in dem vom Unfallersatztarif ebenso die Rede ist, wie vom nicht reinen Vermietungsgeschäft. Die Mittelwert-Linie der Rostocker Berufungskammer wird beibehalten und im Gerichtsbezirk durchgesetzt. Doch die Berufungsinstanz überzieht den Geschädigten mit der Forderung, er müsse sich nach günstigeren Preisen außerhalb des regionalen Marktes erkundigen, ohne dass es sich hier um einen Fall mehrfach überhöhter Tarife handelt. Die Leitlinie des BGH besagt lediglich, dass der Geschädigte nachfragen bzw. sich anderswo nach günstigeren Angeboten erkundigen muss, wenn ihm eine erhebliche Preisüberhöhung auffallen muss. Das Landgericht Rostock generalisiert hingegen diese Forderung bereits bei einer längeren Mietdauer und auf Anbieter außerhalb des regionalen ländlichen Raumes. Das dürfte die Anforderungen an einen Geschädigten weit überspannen.