Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-20

Landgericht Wiesbaden 3 S 60/19 vom 19.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Wiesbaden 91 C 4555/18 vom 14.06.2019)

1. Im Rahmen der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO greift das Berufungsgericht auf den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zurück.
2. Im Rahmen der Sondersituation der Vermietung nach einem Unfall ist ein 20-prozentiger Aufschlag auf den Grundbetrag erstattungsfähig.
3. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zweitfahrer, Winterreifen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Wiesbaden gibt der Berufung des Autovermieters in einer Sammelklage von sieben Fällen statt. Der Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird mit dem Mittelwert zuzüglich 20 Prozent geschätzt und angefallene Nebenkosten sind in Höhe der Liste Schwacke zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Im OLG-Bezirk Frankfurt ist der Mittelwert inzwischen Standard. Aber vor allem das Zusprechen eines selbstverständlichen Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistrungen des Vermieters, weil nach einem Unfall eben in der Regel Zusatzleistungen erforderlich werden, ist auch hier nicht selbstverständlich. Als Gründe sind angegeben die Vorfinanzierung durch den VERmieter, die schlechtere Auslastung, weil die Rückgabe des Fahrzeuges vom Geschädigten nicht genau angegeben werden kann und besondere Risiken für den Vermieter, weil er keine Kaution verlangen kann.

Zitiervorschlag "Unfallbedingter Aufschlag"

"Das Gericht geht weiter davon aus, dass auf diesen Normaltarif bezüglich der besonderen Situation im Rahmen einer Unfallabwicklung ein prozentualer Aufschlag zulässig ist, der mit 20% geschätzt wird. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, dass durch die Bearbeitung im Rahmen eines Unfallschadens mehr Aufwand erforderlich sein kann, für den einzelnen Mietwagenanbieter auch ein höheres Risiko gegeben sein kann, keine Vorkasse geleistet wird und üblicherweise auch keine unmittelbare Zahlung erfolgt. Zudem müssen entsprechende Fahrzeuge vorgehalten werden, hierbei ist die wirtschaftliche Planung nicht immer exakt möglich, anders beispielsweise als bei der normalen Anmietung eines Mietwagens ..." (Landgericht Wiesbaden 3 S 60/19 vom 19.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)