Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-19

Landgericht Lüneburg 5 O 279/17 vom 25.10.2019

1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt die Erforderlichkeit bestrittener Teile des Reparaturweges.
2. Der Beklagten steht kein Recht der Nachbesichtigung zu.
3. Die Behauptung, der Nutzer des beschädigten Fahrzeuges sei auf den Ersatzwagen nicht angewiesen gewesen, wurde von der Beklagten nicht weitergehend substantiiert.
4. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann die Schwacke-Liste herangezogen werden.
5. Der Verweis auf die Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Lüneburg wendet zur Schätzung des Schadenersatzanspruches bezüglich Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten zur Erschütterung dieser Auffassung wird als unkonkret zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte in einem Schadenersatzverfahren um restliche Reparaturkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten mehr oder weniger alles bestritten, was man bestreiten kann. Das Gericht ließ sogar ein Sachverständigengutachten erstellen, um Fragen rund um Richtwinkelsätze und Lackangleichungen nachzugehen, obwohl das schadenrechtlich nicht nötig gewesen wäre. Das Ergebnis bestätigt die Kläger und steigerte die Kosten des Verfahrens für die Beklagte. In Bezug auf die Mietwagenkosten machte das Gericht klar, dass Schwacke laut BGH verwendbar sei und die Beklagte konkret darlegen müsse, warum in dem konkreten Fall diese Liste den Anforderungen an eine Schätzgrundlage nicht gerecht werden soll.

Zitiervorschlag "Schwacke"

"Der Kläger kann auch die Mietwagenkosten wie geltend gemacht verlangen. Die Schwacke-Liste konnte zur Abrechnung herangezogen werden. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (...) möglich, solange nicht mit konreten Tatsachen Mängel (...) aufgezeigt werden, die sich im betreffenden Fall auswirken (...). Solches hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Verweis auf alternative Schätzungsgrundlagen (Fraunhofer oder Fracke) ist keine konkrete Tatsache in diesem Sinne, welche Zweifel an der Geeignetheit der sogenannten Schwacke-Liste begründet."
(Fettdruck durch den Autor)

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