Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-18

Landgericht Köln 6 S 75/18, Beschlüsse vom 16.08.2018 und vom 13.09.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Leverkusen 20 C 162/17 vom 13.03.2018)

1. Eine Reduzierung des abgetretenen Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht vorzunehmen.
2. Die Beklagte ist grundsätzlich zur Schadenkompensation verpflichtet.
3. Die notwendige umgehende Verfügbarkeit des Direktvermittlungsangebotes der Beklagten an die Geschädigte ist nicht aufgezeigt.
4. Auch die Behauptung, bei dem Direktvermittlungsangebot handele es sich um einen Normaltarif rechtfertigt keinen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht, denn hier hätte die Geschädigte mit Kreditkarte oder Bargeld für Mietzins und Kaution in Vorleistung gehen müssen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt ein erstinstanzliches Urteil, in welchem um die Frage der Relevanz eines Direktvermittlungsangebotes  gestritten wurde. Die Auffassung der Haftpflichtversicherung wurde zurückgewiesen, die Geschädigte hätte das unterbreitete Angebot annehmen müssen und daher sei der Schadenersatzanspruch auf den Betrag des Angebotes zu reduzieren.

Bedeutung für die Praxis: Der Ablauf des Rechtsstreites ist in Bezug auf die Argumentation und das Ergebnis bemerkenswert. Im Ergebnis wurde der Schadenersatzanspruch bestätigt, obwohl die Beklagte der Auffassung gewesen ist, die Geschädigte hätte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, weil sie ein telefonisch erteiltes günstigeres Angebot nicht angenommen habe. Im ersten Versuch argumentierte die Beklagte, man hätte ein vollumfängliches Leistungspaket Ersatzmietwagen binnen weniger Stunden beschaffen können. Das hat das Gericht mit der Begründung verneint, dass eine Zeitverzögerung für die Geschädigte nicht infrage komme. Das ist auch nachvollziehbar, da der Anspruch auf Schadenersatz sofort besteht. Bereits hier liegt eine bemerkenswerte Erkenntnis: Der Schaden entsteht im Augenblick des Unfalls und ebenso der Anspruch auf Ersatzmobilität. Ein Versprechen, in absehbarer Zeit ein Fahrzeug vermitteln zu können, zumal ohne Prüfung des konkreten Sachverhaltes und damit des grundsätzlichen Anspruchs sowie der Verfügbarkeit des versprochenen Fahrzeuges, ist genau betrachtet kein annahmefähiges Angebot, das eine Verletzung einer rechtlichen Pflicht bedeuten könnte. Sodann vollzog der Haftpflichtversicherer einen kühnen Schwenk hin zu der Behauptung, das Fahrzeug sei zu einem Normaltarif für Selbstzahler angeboten worden (Beschluss vom 13.09.2018). Das Gericht ging nicht mehr auf die Frage ein, ob dieses Angebot lediglich über die Beklagte zu realisieren wäre (Sondermarkt), sondern wies diesen Vorstoß mit der Begründung zurück, die Geschädigte sei auf die Bedingungen dieser Vermietung nicht zu verpflichten (Kreditkarte, Barkaution). Das Angebot war der Geschädigten also gar nicht zugänglich.