Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-18

Amtsgericht Bingen am Rhein 21 C 64/18 vom 24.08.2018

1. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten stützt sich das Gericht auf den Mittelwert aus den Mittelwerten der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Normaltarif kann der Geschädigte als Schadenersatz einen erforderlichen unfallbedingten Aufschlag von 20 Prozent verlangen.
3. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Sachvortrag, da sie nicht vergleichbar und Internetangebote per se indiskutabel sind.
4. Für eine zusätzliche Haftungsreduzierung sind marktübliche Preise erstattungsfähig.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.

Zusammenfassung: Auf den Fracke-Mittelwert gewährt das Gericht einen pauschalen 20%-Aufschlag zuzüglich der Kosten erforderlicher Nebenleistungen, hier der weitgehenden Haftungsreduzierung. Für den Aufschlag erkennt das Gericht an, dass der Geschädigte nicht die Pflicht hatte zur Vorfinanzierung des Mietzinses und dass die Mietdauer flexibel vereinbart war.

Bedeutung für die Praxis: Über das Internet eingeholte Angebote sieht das Gericht mit Verweis auf den BGH als irrelevant an. Trotzdem bildet es zur Schadenschätzung das Mittel aus den Schätzlisten (hälftig also auf Basis des  Fraunhofer-Wertes, der aus 100 % Internet-Angeboten ermittelt wurde). Bereits die Formulierung lässt erkennen, dass das Gericht die Systematik einer Liste nicht hinterfragt oder erkennt, es sieht in Bezug auf eine Liste nur einen einzelnen Wert. Wo der herkommt, welche anderen Werte die Liste enthält, ggf. mit derselben Aussage bzgl. PLZ und Fahrzeug, welche Bandbreite usw. wird nicht erkannt. So werden Mittelwerte aus mehreren Mittelwerten berechnet, weil der BGH das angeblich freigestellt habe. Eine Begründung fehlt, warum die Fraunhofer-Liste als Teil des Rechenweges Anwendung findet, obwohl der verwendete Wert sich hunderprozentig aus Internetangeboten ergibt, die vom Gericht eigentlich an anderer Stelle als nicht verwendbar erkannt werden.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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Urteilsdatenbank des BAV

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
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- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
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