Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-18

Amtsgericht Köln 271 C 72/18 vom 05.07.2018

1. Es steht nicht fest, dass der Geschädigten zum Anmietzeitpunkt ein günstigeres vergleichbares Angebot ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
2. Das Amtsgericht Köln sieht in den Behauptungen der Beklagten - geäußert in einem Schreiben an den Geschädigten - kein konkretes Angebot, wenn dort lediglich allgemein auf ein "Ersatzfahrzeug derselben Schwacke-Mietwagenklasse" verwiesen wird und nicht auf ein bestimmtes individuelles Fahrzeug mit seinem Amtlichen Kennzeihen, Fahrzeugtyp, konkreter Motorisierung und bestimmter Ausstattung, das auch wie benötigt verfügbar ist.
3. Die Geschädigte konnte daher den Umfang des durch den Haftpflichtversicherer erteilten Ersatzangebotes nicht prüfen.
4. Die Schätzung erforderlicher Kosten zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (Grundpreis, Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen) erfolgt mittels der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Mieters wird mit 10 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Gericht schätzt erforderliche Kosten für Mobilität in ständiger Rechtsprechung durch Anwendung der SchwackeListe. Den vom Versicherer gegen die Geschädigte erhobenen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht weist das Gericht zurück. Ob das angebliche Schreiben bei der Geschädigten angekommen ist, könne dahinstehen, da das darin Geschriebene einen solchen Vorwurf nicht rechtfertigen könne. Dazu war es zu unkonkret und daher von vornherein unbeachtlich.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht erkennt, dass allgemeine Behauptungen der Beklagten, es gäbe bei kooperierenden Vermietern immer ein passendes Fahrzeug zu günstigeren Preisen, für den Geschädigten nicht verbindlich sein können. Der Versicherer meinte, einfach auf einen Vermieter und die mit diesem verhandelten Preise verweisen zu können. Doch hätte er nach Auffassung des Gerichtes ein konkretes Angebot abgeben müssen, das an den konkreten Bedarf der Geschädigten anknüpft und so individuell ist, dass die Geschädigte es auch auf eine Annahmepflicht hin prüfen kann. Auf die Frage der dabei zugrundeliegenden Sonderkonditionen wurde zur Feststellung der Unbeachtlichkeit des Schreibens noch nicht einmal eingegangen. Da Versicherer ihre Schreiben wohl ausnahmslos versenden, ohne den Anspruch konkret geprüft zu haben, sind die Direktvermittlungsschreiben entsprechend dieses Urteils in allen Fällen als irrelevant anzusehen.