Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-18

Amtsgericht Wipperfürth 9 C 115/17 vom 05.07.2018

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt, da die abgetretene Forderung laut Formulierung im (BAV-) Abtretungsformular problemlos bestimmbar ist.
2. Erforderliche Mietwagenkosten werden anhand des Mietwagenspiegels der Firma DAT geschätzt.
3. Seine Anwendbarkeit nach § 287 ZPO ergibt sich aus der Art der Datenerhebung und der Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse zwischen Schwacke und Fraunhofer. Der Vortrag gegen seine Tauglichkeit ist unsubstantiiert.
4. Kosten der Reduzierung der Haftung auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro sind auch dann erstattungsfähig, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht gleichwertig versichert ist.
5. Ganzjahresreifen (M+S) sind wintertaugliche Reifen, erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen und dadurch erforderliche Kosten sind erstattungsfähig.
6. Der Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Wipperfürth wendet den DAT-Mietwagenspiegel zur Schätzung des Normaltarifes und der Nebenkosten an, um den erforderlichen Schadenersatz für Mobilität zu bestimmen. Nebenkosten für Zustellung, Winterreifen und Haftungsreduzierung laut DAT werden zugesprochen, ebenso Rechtsanwaltskosten.

Bedeutung für die Praxis: Der silverDAT-Mietwagenspiegel wird immer häufiger von Klägern in Prozesse eingebracht. Einige Gerichte entscheiden bereits auf dieser Basis. Dieser dritte Mietpreisspiegel liegt in der Tendenz etwas unterhalb der SchwackeListe. Er zeigt aber klar auf, dass die Werte der FraunhoferListe absurd niedrig sind. Die Beklagte dringt mit der Auffassung nicht durch, die Klägerin hätte sich anwaltlicher Hilfe nicht bedienen dürften, jedenfalls seien dadurch entstehende Kosten nicht erstattungsfähig.