Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-18

Amtsgericht Gummersbach 12 C 42/18 vom 23.07.2018

1. Mietwagenkosten gehören nach § 249 Abs. 2 S. 1 zu den Herstellungskosten und der Geschädigte kann den dafür erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen.
2. Den Erforderlichkeitsmaßstab bildet der übliche Normaltarif des Marktes, der anhand des Modus der SchwackeListe zu schätzen ist.
3. Schwacke bildet tatsächliche Marktverhältnisse ab, verzichtet auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und Internetrecherchen und stützt sich auf die Auswertung schriftlicher Preislisten.
4. Konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage liegt nicht vor.
5. Die Mittelwertrechtsprechung des OLG Köln unter Zuhilfenahme auch des Fraunhofer-Mietspiegels überzeugt nicht, denn sie führt zur Vermischung von Ergebnissen verschiedener Methoden.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für weitergehende Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind zu erstatten.
7. Der Abzug für Eigenersparnis beträgt 10 Prozent.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Gummersbach spricht sich gegen die Anwendbarkeit der FraunhoferListe und des Mittelwertes der Listen aus. Der Normaltarif wird stattdessen mit dem Modus der SchwackeListe geschätzt, da dies ein tatsächlicher Preis des Marktes ist, der entsprechend der von Schwacke im Vorwort der Liste beschriebenen Methode auch realistisch erscheint. Nebenkosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Der Vermischung der Ergebnisse ganz unterschiedlich erhobener Marktpreise erteilt das Gericht eine Absage. Korrekt wendet das Gericht auch die Eigenersparnis lediglich auf den Grundbetrag an. Denn auf Nebenkosten wie das Zustellen kann man keine Eigenersparnis anwenden. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für wintertaugliche Bereifung sieht das Gericht unabhängig von der Frage, ob das beschädigte Fahrzeug selbst mit Winterreifen ausgerüstet war. Der Versicherer wollte hier den oft behaupteten und aus der Kasko-Frage altbekannten Zusammenhang herstellen, dass sich der Geschädigte zu Lasten der Solidargemeinschaft nach dem Unfall besserstellen will. Das sah das Gericht mit überzeugender Begründung anders.