Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-18

Landgericht Stuttgart 29 O 467/17 vom 01.06.2018

1. Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht wendet zur Schätzung der im Rahmen des Schadenersatzes erstattungsfähigen Mietwagenkosten die SchwackeListe an.
2. Die Fraunhoferliste ist aufgrund der Defizite der regionalen Genauigkeit nicht vorzugswürdig. 
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwendungen in Bezug auf die Unrichtigkeit der Schwackewerte vorgebracht, weshalb auch ein Risikoabschlag auf die Schwackewerte nicht geboten erscheint.
4. Da nach dem substantiierten Klägervortrag in allen Fällen von der Besonderheit einer Unfallsituation auszugehen ist, wird ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.
5. Aufgrund der Vermietung klassenkleinerer Fahrzeuge erfolgt kein Abzug wegen Eigenersparnis.
6. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Navigationssysteme und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 29. Kammer des Landgericht Stuttgart spricht die rechtlichen Schadenersatzforderungen wegen Mietwagenkosten aus mehreren Schadenfällen nahezu vollständig zu. Die Klägerin hatte pro Schadenfall eine Schwacke-Vergleichsrechnung erstellt, jeweils mehrere erforderliche Nebenleistungen abgerechnet und einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif begründet. 

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Landgericht Stuttgart 29 O 467/17 vom 01.06.2018


Im Namen des Volkes

Urteil


In dem Rechtsstreit

XXX
Klägerin

gegen

XXX
Beklagte

wegen Forderung

hat das Landgericht Stuttgart - 29. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2018 für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.912,74 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus

•    €   340,93 seit dem 05.06.2015
•    €   298,96 seit dem 15.07.2015
•    €   367,44 seit dem 18.07.2015
•    €   684,27 seit dem 28.10.2015
•    €   598,13 seit dem 24.03.2016
•    €   116,95 seit dem 05.08.2016
•    € 1.090,05 seit dem 08.10.2016
•    €   631,26 seit dem 06.01.2017
•    €   130,27 seit dem 10.02.2017
•    € 1.066,72 seit dem 04.08.2017
•    €   298,55 seit dem 04.10.2017
•    €   217,09 seit dem 01.11.2017
•    €   384,39 seit dem 24.11.2017
•    € 1.687,73 seit dem 15.12.2017.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.459,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 zu zahlen.

3.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.

5.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin  jedoch  nur  gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte  vor  der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: € 8.334,36


Tatbestand



Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach Verkehrsunfällen.

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in 14 Fällen aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall in Höhe von insgesamt € 8.334,36. Aufgrund des Unfallhergangs besteht eine alleinige Haftung der Versicherungsnehmer der Beklagten.

Ihre Forderungen stützt die Klägerin auf nachfolgende Berechnungen:

1.     PLZ-Gebiet 531, Gruppe 4, Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel)

1)    Grundpreis
a)    1 x 3-Tagespreis 302,00 €
b)    2 x Tagespreis, 110,50 €  221,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 % 104,60 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 5 x 21,00 €  105,00 €
b)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €  46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“ 778,60 €

Tatsächlich nur berechnet:        € 725,93
Zahlung der Beklagten:              € 385,00
Restforderung:                             € 340,93


2.     PLZ-Gebiet 537, Gruppe 1, Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel)

1)    Grundpreis
a)    1 x 3-Tagespreis  243,00 €
b)    2 x Tagespreis, 87,00 €  174,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %  83,40 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 5 x 18,00 €  90,00 €
b)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €  46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“  636,40 €

Tatsächlich nur berechnet:        € 548,96
Zahlungen der Beklagten:          € 250,00
Restforderung :                             € 298,96


3.    PLZ-Gebiet 538, Gruppe 1, Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)    Grundpreis
a)    1 x 3-Tagespreis  243,00 €
b)    2 x Tagespreis, 87,00 €  174,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %  83,40 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 5 x 18,00 €  90,00 €
b)    Zusatzfahrer, 5 x 12,00 €  60,00 €
c)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €  46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“  969,40 €

Tatsächlich nur berechnet:    € 617,44
Zahlungen der Beklagten:     € 250,00
Restforderung:                         € 367,44


4.    PLZ-Gebiet 538, Gruppe 4, Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)     Grundpreis
a)    1 x Wochenpreis  586,00 €
b)    1 x 3-Tagespreis  303,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %  177,60 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00  €), 10 x 21,00 €  210,00 €
b)    Zusatzfahrer, 10 12,00 €  120,00 €
c)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €  46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“  1.441,60 €

Zahlungen der Beklagten:     € 757,27
Restforderung:                         € 684,27


5.    PLZ-Gebiet 531, Gruppe 5, Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)    Grundpreis
a)    1 x Wochenpreis   630,00 €
b)    2 x Tagespreis, je 120,00 €   240,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %  174,00 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 9 x 22,00 €  198,00 €
b)    Winterreifen, 9 x 10,00 €  90,00 €
c)    Zusatzfahrer, 9 x 12,00 €  108,00 €
d)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €  46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“  1.463,00 €

Zahlungen der Beklagten:     € 757,27
Restforderung:                         € 598,13


6.    PLZ-Gebiet 538, Gruppe 4,
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)     Grundpreis
a)    2 x Tagespreis, je 106,00 €        212,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %    42,40 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 2 x 21,00 €    42,00 €
b)    Navigation, 2 x 10,00 €    20,00 €
c)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €    46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“ netto 304,54 €    362,40 €

Tatsächlich nur berechnet:     € 288,04 netto
Zahlungen der Beklagten:       € 171,09 netto
Restforderung :                         € 116,95 netto


7.    PLZ-Gebiet 532, Gruppe 3,
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)     Grundpreis
a)    2 x Wochenpreis, je 774,69 € (nahes Mittel)    1.549,38 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %    309,88 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 14 x 21,00 €    294,00 €
b)    Zusatzfahrer, 14 x 12,00 €        168,00 €
c)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €        46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“    2.367,26 €

Tatsächlich nur berechnet:     € 1.805,05
Zahlungen der Beklagten:        € 715,00
Restforderung :                        € 1.090,05


8.    PLZ-Gebiet 531, Gruppe 2,
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)     Grundpreis
a)    1 x Wochenpreis        544,00 €
b)    1 x 3-Tagespreis        276,00 €
c)    2 x Tagespreis, je 95,49 €        190,98 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %    202,20 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 12 x 20,00 €    240,00 €
b)    Winterreifen, 12 x 10,00 €        120,00 €
c)    Vermietung außerhalb der Geschäftszeit    60,00 €
d)    Zusatzfahrer, 12 x 12,00 €        144,00 €
e)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €    46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“     1.823,18 €

Tatsächlich nur berechnet:     € 1.616,71
Zahlungen der Beklagten:         € 985,45
Restforderung:                             € 631,26


9.    PLZ-Gebiet 531, Gruppe 1,
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)     Grundpreis
a)    1 x 3-Tagespreis        243,00 €
b)    1 x Tagespreis        87,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %    66,00 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 4 x 18,00 €    72,00 €
b)    Winterreifen, 4 x 10,00 €        40,00 €
c)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €    46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“     554,00 €

Tatsächlich nur berechnet:    € 497,56
Zahlungen der Beklagten:      € 367,29
Restforderung:                          € 130,27


10.    PLZ-Gebiet 538, Gruppe 6,
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)     Grundpreis
a)    1 x Wochenpreis        702,00 €
b)    2 x 3-Tagespreis, je 367,00 €    734,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %    287,20 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 13 x 23,00 €    299,00 €
b)    Navigation, 13 x 10,00 €        130,00 €
c)    Zusatzfahrer, 13 x 12,00 €        156,00 €
d)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €    46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“     2.354,20 €

Tatsächlich nur berechnet:    € 2.264,48
Zahlungen der Beklagten:     € 1.197,76
Restforderung:                         € 1.066,72


11.    PLZ-Gebiet 539, Gruppe 7,
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)     Grundpreis
a)    1 x 3-Tagespreis        425,00 €
b)    2 x Tagespreis, je 148,00 €        296,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %    144,20 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 5 x 24,00 €    120,00 €
b)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €    46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“     1.031,20 €

Tatsächlich nur berechnet:     € 925,97
Zahlungen der Beklagten:       € 627,42
Restforderung:                           € 298,55


12.    PLZ-Gebiet 531, Gruppe 2,
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)     Grundpreis
a)    1 x 3-Tagespreis        276,00 €
b)    2 x Tagespreis, je 95,00 €        190,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %    93,20 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 5 x 20,00 €    100,00 €
b)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €    46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“     705,20 €

Tatsächlich nur berechnet:     € 607,98
Zahlungen der Beklagten:       € 390,89
Restforderung:                           € 217,09


13.    PLZ-Gebiet 535, Gruppe 3,
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)     Grundpreis
a)    1 x Wochenpreis    478,50 €
b)    1 x Tagespreis    87,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %    113,10 €
3)    Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 8 x 20,00 €    160,00 €
b)    Winterreifen, 8x 10,00 €        80,00 €
c)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €    46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“     705,20 €

Zahlung der Beklagten:        € 580,21
Restforderung:                       € 384,39

14.    PLZ-Gebiet 534, Gruppe 5,
Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel),

1)    Grundpreis
a)    3 x Wochenpreis, je 630,00 € (nahes Mittel)    1.890,00 €
b)    1 x 3-Tagespreis, je 320,00 € (nahes Mittel)    320,00 €
c)    2 x Tagespreis, je 121,00 € (nahes Mittel)    242,00 €
2)    Pauschaler Aufschlag 20 %    492,40 €
3)     Nebenkosten
a)    Voll-/Teilkasko (SB, 150,00 €/150,00 €), 26 x 22,00    550,00 €
b)    Navigation, 26 x 10,00 €         60,00 €
c)    Zusatzfahrer, 26 x 12,00 €        312,00 €
d)    Zustellen/ Abholen, 2 x 23,00 €        46,00 €
    „erforderliche Mietwagenkosten“ netto 3.445,71 €         4.100,40 €

Tatsächlich nur berechnet:    € 3.395,06 netto
Zahlung der Beklagten:          € 1.285,71 netto
Restforderung:                          € 2.109,35 netto


Die Klägerin ist der Auffassung, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien im Rahmen der den Geschädigten zustehenden Schadensersatzansprüchen vollständig erstattungsfähig, zumal sich diese an den Normaltarifen aus der Schwacke-Liste orientierten bzw. niedriger seien. Ebenso seien ein pauschaler Zuschlag von 20 % sowie die Nebenkosten gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt, für Recht zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.334,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 %­Punkten über dem Basiszinssatz aus € 340,93 seit dem 05.06.2015, aus € 298,96 seit dem 15.07.2015, aus € 367,44 seit dem 18.07.2015, aus € 684,27 seit dem 28.10.2015, aus € 598,12 seit dem 24.03.2016, aus € 116,95 seit dem 05.08.2016, aus € 1.090,05 seit dem 08.10.2016, aus € 631,26 seit dem 06.01.2017, aus € 130,27 seit dem 10.02.2017, aus € 1.066,72 seit dem 04.08.2017, aus € 298,55 seit dem 04.10.2017, aus € 217,09 seit dem 01.11.2017, aus € 384,39 seit dem 24.11.2017 und aus € 2.109,35 seit dem 15.12.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt € 1.459,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten sei nicht nur auf die Schwacke-Liste abzustellen, sondern auch die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts zu berücksichtigen. Überdies habe die Klägerin in zahlreichen Fällen nicht den einschlägigen Normaltarif der Schwacke-Liste zu Grunde gelegt.

Darüber hinaus sei der von der Klägerin vorgenommene pauschale Zuschlag von 20 % nicht gerechtfertigt.

Ebenfalls nicht erstattungsfähig seien die bei zahlreichen Schadensfällen berechneten Nebenkosten für Winterreifen.

Auch müssten sich die Geschädigten 10 % wegen Eigenersparnis anrechnen lassen. Das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs in einer niedrigeren Gruppe könne dies nicht kompensieren.

Zudem sei beim Schadensfall Ziff. 2 die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht notwendig gewesen, nachdem der Geschädigte durchschnittlich nur 47 km pro Tag gefahren sei.

Bezüglich des Schadensfalles Ziff. 8 sei nicht ersichtlich, warum eine Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten notwendig gewesen sei.

Hinsichtlich der Schadensfälle Ziff. 10 und 14 seien die geltend gemachten Reparaturzeiten nicht angemessen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 haben sich die Parteien dahingehend verständigt, dass in Bezug auf den Schadensfall Ziff. 10 eine Reparaturdauer von 13 Tagen und hinsichtlich des Schadensfalles Ziff. 14 eine Reparaturdauer von 21 Tagen angemessen war.


Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB eine Forderung in Höhe von insgesamt € 7.912,74 zu.

1.    Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind Mietwagenkosten als notwendiger Herstellungsaufwand insoweit erstattungsfähig, als sie ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO können dabei entsprechende Erhebungen herangezogen und Mietwagennormaltarife zu Grunde gelegt werden (BGH NJW-RR 2010, 1251 - zitiert nach juris).

Aufgrund besonderer Unfallsituationen ist ferner eine Erhöhung der so ermittelten Normaltarife um 20 % möglich (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.10.2013, 7 U 109/11).

Ebenfalls erstattungsfähig sind Nebenkosten für Winterreifen, Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, Vollkaskoschutz, Navigationssysteme und Zusatzfahrer (BGH Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11; OLG Stuttgart a.a.O.).

Des Weiteren ist ein Ersparnisabzug dann nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat (BGH Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11).

2.    Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt folgendes:

Aufgrund ihrer geographischen Differenzierung durch drei Postleitzahlen erachtet es das Gericht als sachgerecht, zur Schadensschätzung die Schwacke-Liste heranzuziehen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht konkret dargelegt hat, aus welchen Gründen die Tarife in der Schwacke-Liste unzutreffend ermittelt worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht geboten, einen entsprechenden „Risikoabschlag“ vorzunehmen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., wonach bei konkreten Einwänden ein „Risikoabschlag“ von 20 % vorgenommen werden kann).

Auch ist vorliegend ein Zuschlag auf den jeweiligen Normaltarif in Höhe von 20 % gerechtfertigt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.03.2018 substantiiert dargelegt, dass bei sämtlichen Schadensfällen die von ihr erbrachten Leistungen durch eine besondere Unfallsituation veranlasst waren.
 
Ein Abzug für ersparte Aufwendungen ist vorliegend nicht vorzunehmen, nachdem die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten.

Was die klägerische Berechnung der jeweiligen „erforderlichen Mietwagenkosten“ betrifft, ist diese lediglich in Bezug auf den Schadensfall Ziff. 14 unzutreffend, da insoweit unstreitig nur eine Reparaturdauer von 21 Tagen anzusetzen ist. Erstattungsfähig ist daher lediglich ein Bruttobetrag in Höhe von € 562,00 bzw. ein Nettobetrag in Höhe von € 472,27. Soweit die Beklagte einwendet, bei zahlreichen Schadensfällen sei der Normaltarif nach der Schwacke­Liste nicht richtig ermittelt worden, ist dies unzutreffend. Auch vermag das Gericht der Ansicht der Beklagten, hinsichtlich des Schadensfalles Ziff. 2 sei eine Anmietung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen, nicht zu folgen. Ersichtlich wurde mit diesem Fahrzeug durchschnittlich 47 km pro Tag gefahren und dieses demzufolge genutzt. Dass in Bezug auf den Schadensfall Ziff. 8 eine Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten erforderlich war, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Mietverhältnis am Samstag, 26.11.2016 begann (ohnehin wirken sich diese zusätzlichen Kosten in Höhe von € 60,00 nicht aus, nachdem die Klägerin einen deutlich geringeren Betrag als die „erforderlichen Mietwagenkosten“ in Rechnung gestellt hat).

Unter Berücksichtigung der Zahlungen sind demnach noch folgende Beträge zu erstatten:

Schadens-    „erforderliche            tatsächlich          Zahlungen        Restbetrag
fall               Mietwagenkosten“      berechnete
                                                            Mietwagen
                                                            kosten
1                      778,60                       725,93                   385,00              340,93
2                      638,40                       548,96                   250,00               298,96
3                      969,40                       617,44                   250,00               367,44
4                   1.441,60                   1.441,60                    757,27               684,27
5                   1.463,00                   1.463,00                    757,27               598,13
6                      362,40                       288,04                   171,09               116,95
                         netto                          netto                     netto                     netto
7                   2.367,26                   1.805,05                     715,00           1.090,05
8                   1.823,18                   1.616,71                    985,45                631,26
9                      554,00                       497,56                   367,29                130,27
10                 2.354,20                    2.264,48               1.197,76            1.066,72
11                 1.031,20                        925,97                  627,42               298,55
12                    705,20                       607,98                   390,89               217,09
13                    964,60                       964,60                   580,21               384,39
14                 2.973,44                    3.395,06               1.285,71           1.687,73
                        netto                          netto                     netto                   netto
Summe                                        7.912,74

Nach alledem ist der Klage im tenorierten Umfang stattzugeben.

II.

Die Entscheidung über die Nebenforderungen resultiert aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO konnte nicht angewendet werden, da durch die Zuvielforderung nicht nur geringfügig höhere Kosten angefallen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Stuttgarter Gerichte lehnen Fraunhofer weitestgehend ab. Schwacke ist in Bezug auf die Mietwagenkosten das Maß der Dinge. Das Urteil hat jedoch insofern keine Bedeutung, dass es keinen Haftpflichtversicherer - noch nicht einmal die Stuttgarter Assekuranzen - interessiert, dass die örtlichen Gerichte ihre Fraunhofer-Kürzungen nicht mitmachen. 

Das Urteil ist rechtskräftig.