Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-18

Landgericht Braunschweig 6 S 20/18, Beschluss vom 16.02.2018 und Beschluss vom 11.04.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Wolfenbüttel 17 C 185/17)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Autovermieter ist wirksam geschlossen worden.
3. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Schätzung begründen könnten.
4. Die Eignung der Schätzung bedarf nur dann einer Klärung, wenn die Beklagte konkrete Tatsachen vorträgt, dass sich erhebliche Mängel auf den konkreten Fall auswirken. Konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter zum Anmietzeitraum hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
5. Zusatzkosten für wintertaugliche Bereifung sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie zwingend zur Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gehören.
7. Aufgrund eines erhöhten Schaden- und Kostenrisikos im Umgang mit dem Mietwagen sind Kosten der Haftungsreduzierung als Schadenersatz ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 6. Berufungskammer des Landgerichtes in Braunschweig schätzt den erstattungsfähigen Normaltarif der Mietwagenkosten weiterhin anhand des Mittelwertes aus den beiden Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer. Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Winterreifen sind hinzuzurechnen.


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Landgericht Braunschweig 6 S 20/18 vom 11.04.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Wolfenbüttel 17 C 185/17)


Beschluss



In dem Rechtsstreit


XXX
Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

XXX
Kläger und Berufungsbeklagter

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig am 11.04.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter XXX beschlossen:

1.     Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000 € festgesetzt.



Beschluss (vom 16.03.2018)




In dem Rechtsstreit


XXX
Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

XXX
Kläger und Berufungsbeklagter

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig am 16.03.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter XXX beschlossen:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Kammer hält die Berufung zwar für zulässig, aber einstimmig für offensichtlich aussichtslos, so dass sie voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen sein wird.

Zur Begründung kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die die Kammer nach dem damaligen Sach- und Streitstand für zutreffend hält und denen sie sich daher voraussichtlich anschließen wird.

Das Vorbringen in der Berufungsbegründung wird keine abweichende Beurteilung und Entscheidung rechtfertigen können.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von weiteren 803,99 EUR verurteilt.

1)
Der Kläger ist aktivlegitimiert, § 398 BGB. Die Forderung wurde von dem Geschädigten an ihn wirksam abgetreten. Insbesondere ist die Abtretungserklärung des Geschädigten hinreichend bestimmt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

2)
Auch im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.

Im Rahmen ihrer Schadenersatzpflicht nach § 249 BGB hat die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aufgrund eines erforderlichen Wiederherstellungsaufwands entstanden ist. Dabei sind Mietwagenkosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH VersR 2010, 683).

a)
Gem. § 287 ZPO hat das Amtsgericht festgestellt, dass die erforderlichen Mietwagenkosten 2.178,84 EUR betrugen. An diese Feststellung ist die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Denn Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen, bestehen nicht. Das Amtsgericht hat die Ermittlung der Mietwagenkosten anhand der Bildung eines arithmetischen Mittels aus den Mietpreisspiegeln von Schwacke und des Fraunhofer-Instituts vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Zur Feststellung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten, kann der Tatrichter grundsätzlich im Rahmen von § 287 ZPO eine Schätzung anhand des Mietpreisspiegels von Schwacke oder des Fraunhofer-Instituts vornehmen (BGH NJW 2013, 1539 Rn. 10; 2011, 1947 Rn. 18; 2008, 58 Rn. 18 ff.). Auch der Ansatz eines Durchschnittswertes der beiden Listen ist zulässig (BGH NJW-RR 2010, 1251). Die Heranziehung von Mietpreisspiegeln stellt eine taugliche Grundlage für die Schadensschätzung dar, deren Eignung durch allgemein erhobene Einwände nicht in Frage gestellt werden kann. Die Eignung derartiger Listen hätte nur dann einer Klärung bedurft, wenn die Beklagte durch konkrete Tatsachen aufgezeigt hätte, dass die Schätzungsgrundlage erheblichen Mängeln unterliegt, die sich in dem hier zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2013, 1539). Derartige Tatsachen lägen nur dann vor, wenn die Beklagte deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt hätte (BGH NJW 2013, 1539).

Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von der Beklagten mit Anlage 81 vorgelegten Angebote erfüllen die obigen Anforderungen nicht. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote vermögen nicht darzulegen, dass dem Kläger die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu den aufgeführten Konditionen im Zeitraum vom 03.02.2017 bis 24.02.2017 möglich gewesen wäre. Ausweislich der Anlagen ergibt sich vielmehr, dass das Angebot nur für den Zeitraum 03.07.2017 bis 25.07.2017 gilt. Es ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ein derartiges Angebot auch zu einem früheren Zeitpunkt so existiert hat. Insbesondere ist völlig unklar, ob zu der Zeit, in der der Geschädigte den Ersatzwagen anmietete, die von der Beklagten aufgezeigten Anbieter überhaupt ein entsprechendes Fahrzeug anbieten konnten.

b)
Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte auch zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten für die Winterreifen verurteilt.

Denn die Erstattungspflicht der Beklagten nach §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG umfasst auch Zusatzentgelte, die der Normaltarif nicht abdeckt und die erforderlich sind, um das Fahrzeug verkehrssicher nutzen zu können (MüKoBGB/Oetker, BGB, § 249 Rn. 437). Da die Anmietung des Fahrzeuges im Februar 2017 erfolgte, war für dessen Betrieb auch die Anmietung von Winterreifen erforderlich, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste (BGH NJW 2013, 1870).

Soweit die Beklagte einwendet, dass der Vermieter nach dem Mietvertrag dem Geschädigten gegenüber verpflichtet war, ein betriebssicheres Fahrzeug zu überlassen und Winterreifen daher zur Grundausstattung hätten gehören müssen, verfängt dieses Argument nicht.

Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gem. § 2 Abs. 3 a StVO Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann (BGH NJW 2013, 1870). Der zusätzliche Kostenaufwand des Geschädigten war auch insoweit erforderlich. Denn auf dem Mietwagenmarkt werden Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags angeboten (BGH NZV 2014, 314, BGH NZV 2011, 556).

c)
Auch die Mehrkosten für die Versicherungskosten hat die Beklagte zu ersetzen. Denn dem Geschädigten ist es nicht zuzumuten aufgrund der für gewöhnlich höheren Neuwertigkeit eines Mietwagens ein höheres Haftungsrisiko einzugehen als bei der Benutzung des eigenen Wagens (MüKoBGB/Oetker BGB, § 249, Rn. 427-446; BGH VI ZR 74/04).

Die Entscheidung über die Nebenforderung ist ebenso nicht zu beanstanden.

Die in § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO genannten Gründe dürften der Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus anderen Gründen nicht geboten.

Dieser Hinweis nebst Stellungsnahmefrist ergeht nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Braunschweig weist den Angriff des Versicherers gegen seine Mittelwert-Rechtsprechung zurück. Anders wäre wohl entschieden worden, das lässt sich der Begründung entnehmen, wenn der Versicherer für den Zeitpunkt der Anmietung ein günstigeres Angebot hätte nachweisen können. Es ist jedoch grundsätzlich zweifelhaft, ob mit günstigeren konkreten Angeboten eine Schätzgrundlage zu erschüttern ist. Das sieht auch der BGH so, der in der vielzitierten Entscheidung VI ZR 316/11 vom 18.12.2012 lediglich entschieden hat, dass in einem solchen Fall der Frage der Erschütterung einer Schätzgrundlage nachzugehen ist. Nicht damit gesagt hat der BGH, dass Schwacke oder eine andere Liste bereits erschüttert ist.
Das heißt hier: Der Geschädigte mietete im Februar 2017 für drei Wochen ein Fahrzeug der Gruppe 5. Laut Fraunhofer lagen die für 2016 erhobenen Wochen-Werte der Region ca. zwischen 150 und 600 Euro, im Mittel bei ca. 250 Euro. Die Werte von Schwacke lagen zwischen ca. 350 und 700 Euro, im Mittel bei ca. 550 Euro. Der "Mittelwert der Mittelwerte" aus beiden Listen liegt rechnerisch bei ca. 400 Euro. Das Gericht hätte also laut seiner Begründung anders entschieden, wenn die Beklagte für Anfang 2017 im späteren Prozess ein oder mehrere Internetwerte z.B. in Höhe von 350 Euro pro Woche vorgelegt hätte, ohne dass der Geschädigte diese Angebote ohne Verpflichtung zur Marktforschung kennen musste.
Diese Auffassung kann nicht richtig sein, denn mit einem solchen Angebot wird eine Schätzgrundlage denklogisch nicht zu erschüttern sein, da die Werte der Liste mit Minimum, Mittelwert und Maximum (Schwacke: ca. 350 bis 700 Euro) ja gerade aussagen, dass es solche Werte gibt, wie sie die Beklagte dann vorlegt und dass diese Werte bei der Errechnung des Mittelwertes der Liste sogar berücksichtigt worden sind, aber eben nicht nur diese Werte.
Offen wäre in diesem Fall auch die Frage, welche Schlussfolgerungen das Gericht aus einem vom Kläger vorgelegten Internetangebot oberhalb des Fraunhofer-Mittelwertes oder über dem Mittelwert aus beiden Listen dann ziehen sollte. Für den Zeitpunkt dieser Urteilskommentierung könnte ein Internetpreis (Gruppe 5) ohne Kilometerbegrenzung und mit weitgehender Haftungsreduzierung von über 700 Euro als Gegenbeispiel vorgelegt werden.
Der durch das Gericht von der Beklagten geforderte Vortrag zu konkreten Angeboten zum Anmietzeitpunkt wäre stattdessen auf § 254 BGB zu beziehen. Würde die Beklagte nachweisen können, dass dem Geschädigten ein günstigeres vergleichbares und annahmefähiges Angebot vorlag und er dieses ausgeschlagen hat, um anderswo teurer anzumieten, läge der Fall der ausnahmsweisen Reduzierung des erstattungsfähigen Schadenersatzes auf einen Betrag unterhalb der Erforderlichkeit und damit unterhalb des Marktpreises vor. Auf die Anwendbarkeit der Schätzlisten käme es dann nicht mehr an und die Richtigkeit der dortigen Werte wäre nicht berührt.