Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-18

 

Kammergericht 22 U 47/16 vom 05.04.2018

1.    Ein Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde.
2.    Auch bei einem gewerblich zugelassenen Fahrzeug entsteht dem Halter durch den Entzug der Mobilität ein erstattungsfähiger Schaden.
3.    Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger die verlängerte Reparaturdauer zu vertreten hätte.
4.    Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass für den Geschädigten zu dem von ihr behaupteten Preis ein Fahrzeug anzumieten gewesen wäre (§ 254 BGB), daher sind die in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten.
5.    Angefallene Zusatzkosten für separat erforderliche Nebenleistungen Winterreifen, weitgehende Haftungsreduzierung, Sonderkosten für zentral gelegene Mietwagenstation und mehrere Zusatzfahrer sind durch den Schädiger zu erstatten.
6.    Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten besteht allenfalls dann, wenn der angebotene Preis vielfach überhöht ist.
7.    Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
 
Zusammenfassung: Der Haftpflichtversicherer wurde in der Berufung am Kammergericht zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten einer Internet-Mietwagenbuchung - in der Höhe ca. auf Schwacke-Niveau - inklusive der Kosten verschiedener erforderlicherer Nebenleistungen verurteilt. Die beklagtenseits aufgestellte These, einem gewerblichen Halter könne durch den Fahrzeugausfall kein erstattungsfähiger Schaden entstehen, weil ein Unternehmen nicht am Steuer sitzen könne, hat das Gericht zurückgewiesen.

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Kammergericht 22 U 47/16 vom 05.04.2018
(Vorinstanz Landgericht Berlin 42 O 126/15 vom 02.03.2016)


IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtsstreit XXX Klägerin und Berufungsklägerin, gegen XXX Beklagte und Berufungsbeklagte, hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2018 durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter

für Recht erkannt:


1.    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2016 - 42 O 126/15 - teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.476,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

2.    Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe


(abgekürzt nach§ 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.
Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO ist gewahrt. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. März 2016 zugestellt worden. Die Berufungsschrift, in der die Berufung zugleich innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist, ist am 18. März 2016 beim Kammergericht eingegangen und war daher rechtzeitig. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

II.
Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung weiterer 2.343,51 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. 249 BGB verlangen.

1.
Der Kläger kann von den Beklagten Erstattung ihm entstandener Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in Höhe von 2.158,92 Euro verlangen.

a)
Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31. März 2015 steht aufgrund der Feststellungen und der überzeugenden Begründung des Landgerichts fest.

b)
Ein durch einen Unfall Geschädigter ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde. Hiernach kann der Geschädigte grundsätzlich auch Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ihm aufgrund des Ausfalls des durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs entstanden sind (BGH, Urteil vom 06.11.1974 - VI ZR 27/73 - juris = VersR 1974, 90; vom 04.12.1984 -VI ZR 225/92 - juris = VersR 1985, 283, 284). Solche Mietaufwendungen für ein Ersatzfahrzeug bis zur Schadensbehebung sind für angemessene Zeit zu ersetzen (BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 - juris = NJW 2005, 51 m.w.N.), auch wenn das Fahrzeug ausschließlich zur Benutzung durch andere angeschafft wurde (BGH, Urteil vom 16.10.1973 - VI ZR 96/72 - juris = NJW 1974, 33). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand allerdings nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, st. Rspr., siehe Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 - juris, Rn. 15). Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden

c)
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen keine Bedenken an der vollen Erstattungsfähigkeit der dem Kläger in Rechnung gestellten 2.158,92 Euro für eine Mietzeit von elf Tagen.

aa)
Bereits nach dem unstreitigen Parteivortrag ist davon auszugehen, dass der Kläger Mieter des am 10. April 2015 angemieteten PKW geworden ist. Bereits aus der Rechnung (Anlage K3) geht nämlich hervor, dass diese auf den Kläger ausgestellt worden ist, da es dort unter Angabe der Geschäftsadresse des Klägers heißt „XXX“. Der Zeuge XXX wird als Fahrer genannt. Dies spricht gerade dafür, dass der Kläger auch Vertragspartner geworden ist. Darauf, ob es bei Anmietung eines Fahrzeugs im Internet stets erforderlich ist, dass die als Fahrer genannte und eine gültige Fahrerlaubnis vorlegende Person Mieter wird, und welche Auswirkungen dies auf einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers des geschädigten Fahrzeugs hat, kommt es daher vorliegend nicht an. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass es dann an einem Schaden fehlen würde, da der im Auftrag seines Arbeitgebers in eigenem Namen einen PKW anmietende leitende Angestellte einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 370 BGB hätte, so dass es letztlich bei einem Schaden in Höhe der Mietwagenkosten bei dem geschädigten Eigentümer des Unfallfahrzeugs verbliebe.

bb)
Dem Kläger ist auch ein Schaden in Höhe der Mietwagenkosten entstanden, da er diese bezahlt hat. Ausweislich der Rechnung (Anlage K3) wurde der Mietzins durch Einsatz einer Kreditkarte beglichen, zu der mit der Anlage BK1 eine Abrechnung der Commerzbank AG vorliegt. Auf dieser Abrechnung sind die entsprechenden Kosten in Höhe von 2.158,92 Euro ersichtlich. Auch wenn es sich hierbei unstreitig um eine auf den Zeugen XXX ausgestellte Geschäfts-Kreditkarte handelt, wurde der verbliebene Saldo von dem Konto mit der IBAN-Nummer DE XXX abgebucht. Bei diesem Konto handelt es sich aber um dasjenige des Klägers, was dieser mit Vorlage der Anlage BK1 zum Schriftsatz vom 22. Februar 2018 (Blatt 59 Band II der Akte) nachgewiesen hat, was aber auch unstreitig blieb. Der Zeuge XXX hat demnach die Mietwagenrechnung mit der ihm durch den Kläger zur Verfügung gestellten Geschäfts­Kreditkarte zu Lasten des Klägers beglichen.

cc)
Das Argument der Beklagten, eine juristische Person könne keinen Schaden in Form von Mietwagenkosten haben, da sie nicht selbst fahren könne, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Entscheidend ist nur, dass der Kläger ein Mietauto tatsächlich angemietet hat; selbstverständlich kann er es durch den Zeugen XXX als seinen leitenden Angestellten für berufliche Zwecke fahren lassen, ihm das Fahrzeug aber auch privat zur Verfügung stellen.

d)
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 BGB treffende Pflicht zur Schadensabwendung verstoßen hat, weil er den Mietwagen zunächst für sieben Tage und sodann für weitere vier Tage angemietet hat. Allerdings stehen dem Geschädigten die angemessenen Reparaturkosten nur für eine zügige Reparatur zu (BGH, Urteil vom 24.06.1986 - VI ZR 222/85 -, juris). Eine etwaige Verzögerung der Reparatur durch Werkstattverschulden würde hierbei zu Lasten des Schädigers gehen (König in Hentschel / König / Dauer, 44. Auflage 2017, § 12 StVG, Rn. 37). Vorliegend war der Kläger berechtigt, das Ersatzfahrzeug für elf Tage anzumieten. Bei Anmietung des PKW am 10. April 2015 war zunächst noch eine Begutachtung durch den Privatgutachter zur Feststellung des Schadensumfangs und der erforderlichen Reparaturmaßnahmen vonnöten. Das Gutachten lag dem Kläger unstreitig am Dienstag, den 14. April 2015, vor und sah eine Reparaturdauer von drei Tagen als erforderlich an. Die Annahme des Klägers, er benötige das Mietauto bis zum 17. April 2010, also für sieben Tage, erwies sich daher zunächst als zutreffend. Dass die tatsächliche Reparatur dann noch bis zum 22. April 2010 dauerte, kann dem Kläger nicht angelastet werden. Zum einen handelt es sich bei der Annahme des Privatgutachters nur um eine Schätzung, eine tatsächliche Reparatur kann immer etwas länger dauern. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, weswegen der Kläger die längere Reparatur zu vertreten haben soll. Er konnte den Mietvertrag so ohne Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB um vier Tage verlängern. Da dem Zeugen XXX auch die private Nutzung des Unfallwagens gestattet war, kommt es auch nicht darauf an, dass er das Mietauto am zweiten Wochenende möglicherweise ausschließlich privat  genutzt hat. Da der Zeuge XXX das Mietauto am Wochenende des 11. und 12. April 2015 für dienstliche Zwecke benötigt hat, kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, das Unfallfahrzeug erst am Freitag, den 10. April 2015, dem Sachverständigen vorgestellt zu haben. Auf die weitere Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, zuvor sei die erhebliche Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs nicht aufgefallen, kommt es daher entscheidungserheblich nicht an.

e)
Das Gericht teilt die Bedenken der Beklagten an der Höhe der Mietwagenkosten nicht.

aa)
Nach der Behauptung der Beklagten wäre der aus der von ihr eingereichten Liste (Anlage K9) der HUK-Coburg ersichtliche Mietpreis von 78 Euro angemessen. Der hier als Schadensersatz geltend gemachte Tagesgrundpreis von 84,03 Euro überschreitet diesen Betrag lediglich um knapp 8 %. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der seitens der Beklagten herangezogene Wert zutreffend den nach § 287 ZPO zu schätzenden Betrag wiedergibt. Dies braucht im vorliegenden Einzelfall nicht weiter ermittelt zu werden. Die Beklagten haben bereits nicht konkret behauptet, dass der Kläger tatsächlich in der Lage gewesen wäre, in Berlin zu der fraglichen Zeit ein Auto zu einem Tagespreis von 78 Euro anzumieten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich dem Kläger bzw. dem Zeugen XXX unter dem Gesichtspunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten hätte aufdrängen müssen, der angebotene Tarif sei marktunüblich, weil er ein Vielfaches überhöht sei (siehe BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09 - juris, Rn. 14) Dies ist vorliegend wie ausgeführt gerade nicht der Fall.

bb)
Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, als er ein zusätzliches Entgelt für Winterbereifung vereinbart hat. Unstreitig benötigte der Kläger das Fahrzeug an dem Wochenende nach dessen Anmietung für eine Dienstfahrt ins Gebirge, wobei aufgrund der Witterungsverhältnisse Schneefall und Glätte nicht auszuschließen war. Es kommt nicht darauf an, dass der Vermieter eines PKW verpflichtet ist, dies in verkehrstauglichem Zustand zu überlassen, wozu je nach Witterungslage gemäß § 2 Abs. 3a StVO auch eine Winterbereifung gehört. Denn dies sagt nichts darüber aus, dass der Vermieter für einen zusätzlichen Aufwand nicht auch ein höheres Entgelt verlangen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 - juris, Rn. 25; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 - juris, Rn. 69 = NJW-RR 2012, 802 ff; m.w.N. zur Rspr.).

cc)
Soweit Zusatzkosten für die Anmietung des Mietfahrzeugs am Bahnhof entstanden sind, gehören diese aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ebenfalls zum nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Der Kläger hat auch hier nicht gegen seine Pflicht, den Schaden gering zu halten, verstoßen. Der Kläger hat hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gefunden und die Beklagten haben bereits nicht konkret behauptet, er hätte um Ostern an anderer Stelle ein günstigeres Mietauto bekommen.

dd)
Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Kläger bei Anmietung des Mietwagens eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, für die 277,31 Euro abgerechnet worden sind. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (BGH, Urteil vom 15.12.2005, - VI ZR 74/04 - juris; BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - juris, Rn. 12). Es ist unstreitig geblieben, dass auch das streitgegenständliche Unfallfahrzeug vollkaskoversichert war, so dass ohne weiteres auch das Mietfahrzeug über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen durfte. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass auch ansonsten ein derartiger Versicherungsschutz im Mietvertrag berücksichtigt werden durfte (siehe BGH wie zuvor), kommt es daher nicht an.

ee)
Der Kläger hat nachvollziehbar und unstreitig behauptet, während der Zeuge XXX in dem Mietwagen gearbeitet habe, sei es von einer Kollegin gefahren worden, deswegen ist nicht zu beanstanden, wenn ein Zusatzentgelt für eine Zusatzfahrerin vereinbart worden ist. Ebenso bestand ein Grund für die Eintragung einer weiteren Zusatzfahrerin, da der Zeuge XXX das Fahrzeug unstreitig auch privat nutzen durfte.

f)
Einen pauschalen Abzug wegen ersparter eigener Aufwendungen muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen, da er unstreitig ein Klassen tieferes Mietauto angemietet hat, obwohl er grundsätzlich berechtigt war, ein Klassen gleiches Fahrzeug anzumieten. Dies rechtfertigt den Wegfall des Eigenersparnisabzugs (siehe Senat, Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13 - juris, Rn. 23).

2.
Der Kläger kann auch erfolgreich Schadensersatz für entstandene und belegte (Anlage K4) Fahrt- und Parkkosten in Höhe von 26,80 Euro geltend machen. Die Fahrtkosten sind entstanden, als der Zeuge XXX nach Verbringung des Unfallwagens in die Werkstatt zum Sitz der Klägerin und sodann zur Anmietstation gefahren ist. Die Klägerin hat den Nachweis geführt, dass für das Mietauto keine Befreiungsplakette für die Parkzone erteilt worden ist (Anlage K5), über die der Unfallwagen verfügte. Da der Zeuge XXX den Unfallwagen nutzen und demgemäß in der Nähe seiner Wohnung abstellen durfte, sind die entstandenen Parkkosten erstattungsfähig. Der Klägerin ist hierdurch ein eigener Schaden entstanden, weil sie nach § 670 BGB verpflichtet war, dem Zeugen XXX entstandene Auslagen zu erstatten, sofern sie diesem nicht - was der Sachverhalt offen ließ - den hierfür notwendigen Geldbetrag ohnehin vor Begleichung der Kosten zur Verfügung gestellt hat.

3.
Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die dem Kläger zur Verfolgung seines Ersatzanspruchs entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Über die bereits erstinstanzlich zuerkannten 650,34 Euro kann der Kläger weitere 157,79 Euro verlangen, da aufgrund der dem Kläger zuzusprechenden Mietwagenkosten insgesamt von einem höheren Geschäftswert auszugehen ist.

4.
Die Berufung bleibt erfolglos, soweit der Kläger über die bereits erstinstanzlich zuerkannten 20 Euro weitere 5 Euro als Unkostenpauschale verlangt. Der pauschale Ansatz von Kosten ist ein auf den Bereich von Verkehrsunfällen beschränkter Ausnahmefall (siehe BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11, juris, Rn. 8 ff = NJW 2012, 267 f), weshalb bei der nach § 287 ZPO zu schätzenden Höhe Zurückhaltung geboten ist. Nach wie vor erfordert die Preisentwicklung auf dem Kommunikationsmarkt keine Veränderung der seitens des Senats angenommenen Pauschale von 20 Euro (Senat, Urteil vom 14.12.2015 - 22 U 106/13) insbesondere nicht deren Erhöhung.

5.
a)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 2, 97 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 2PO.

b)
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Es war nur über den Einzelfall betreffende Fragen zu entscheiden, insbesondere, zwischen wem ein Vertrag über einen Mietwagen zustande gekommen ist.

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Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das Gericht sich zu den Schätzlisten nicht äußern musste, weil der Beklagtenvortrag wenig zielgerichtet war: Der vom Kammergericht zugesprochene Schadenersatz wegen Kosten der Ersatzmobilität bewegte sich mit ca. 200 Euro pro Tag inkl. Nebenkosten für Mietwagengruppe 8 ca. auf Schwacke-Niveau. Dabei von Bedeutung ist es, dass die Anmietung bei einem der vier überregionalen Anbieter im Internet mit Kreditkarte, Kaution und unter Einhaltung der sonstigen Sonderbedingungen der Internetangebote erfolgte. Dem Gericht wurde in den eingereichten Schriftsätzen ausführlich aufgezeigt, wie weit die Fraunhofer-Werte vom Sonder- weil Internettarif der Mietwagenrechnung des Internetanbieters entfernt sind, die der Kläger bereits ausgeglichen hatte, weshalb er dem Schadenersatzbetrag ca. drei Jahre hinterherklagen musste. Das Urteil bezieht sich auf diesen bereits veröffentlichten Vorgang „Selbsterfahrungskurs…“: Link öffnen