Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-18

Landgericht Hannover 19 S 25/17 vom 05.02.2018

1. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Der Beklagtenvortrag zur Anwendung ausschließlich der Fraunhoferliste wird zurückgewiesen.
3. Von der Beklagten recherchierte Internetangebote sind nicht vergleichbar.
4. Nebenkosten für eine erweiterte Reduzierung der Haftung auf eine Selbstbeteiligung von 300 Euro sind zuzusprechen.
5. Kosten für Winterreifen und das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges sind ebenso zu erstatten.
6. Für eine Schätzung nach § 287 ZPO sind keine tatsächlich berechneten Einzelpositionen zu berücksichtigen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht wendet die Rechtsprechung des OLG Celle an. Der Normaltarif wird mittels Listen-Mittelwert geschätzt und Nebenkosten hinzugerechnet. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent bemessen.

 

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Landgericht Hannover 19 S 25/17 vom 05.02.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 438 C 9886/16 vom 18.04.2017)


lm Namen des Volkes



Urteil




In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat das Landgericht Hannover - 19. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2018 für Recht erkannt:

1.    Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (438 C 9886/16) wird zurückgewiesen.

2.    Die Kosten der II. Instanz trägt die Beklagte.

3.    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.    Die Revision wird nicht zugelassen.

5.    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 794,31 € festgesetzt.



Gründe


(abgekürzt gemäß § 540 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, dessen Ablauf ebenso wenig streitig ist, wie die Frage der alleinigen Haftung der Beklagten im Streit steht. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Höhe der Kosten des Mietwagens, den die Klägerin während der Reparatur ihres unfallgeschädigten Fahrzeuges gemietet hatte. Auf die tatsächlichen Darstellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung zur Zahlung der begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 794,31 € als Schadensersatz verurteilt und sich bei der Bemessung auf das arithmetische Mittel zwischen dem Normaltarif gemäß Fraunhofer-Mietpreisspiegel und der Schwacke-Liste gestützt. Ferner hat es die geltend gemachten Nebenkosten für die Ausstattung mit Winterreifen, das Bringen und Holen des Fahrzeuges und die Vereinbarung einer Reduzierung der Haftung auf einen Eigenanteil von 300,00 € für ersatzfähig erachtet.

Die Beklagte begründet ihre Berufung damit, dass das Amtsgericht sich wegen der Höhe der Mietwagenkosten an der Fraunhofer-Erhebung hätte orientieren müssen.

Das Amtsgericht habe verkannt, dass sie konkrete Mängel der zugrunde gelegten Schätzungsgrundlage aufgezeigt habe und nicht berücksichtigt, dass Alternativangebote vorgelegen hätten. Im Übrigen hätte die Haftungsreduzierung nicht berücksichtigt werden dürfen, weil eine solche nicht vereinbart und die dafür entstandenen Kosten disproportional zu dem zusätzlich übernommen Risiko seien. Auch die Kosten für Winterreifen seien nicht erstattungsfähig und zudem in erster Instanz bestritten gewesen, dass das Fahrzeug damit ausgestattet gewesen sei. Fehlerhaft sei auch die Berechnung des Amtsgerichts auf Basis eines Wochen- und Tagestarifs erfolgt. Die ersparten Eigenkosten hätten mit 10 % angesetzt werden müssen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Hannover - Aktenzeichen 438 C- 9886/16 – vom 18.04.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Kammer hat gemäß prozessleitender Verfügung vom 10.01.2018 Beweis durch Vernehmung des Zeugen XXX erhoben.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall die vom Amtsgericht zugesprochenen Mietwagenkosten in Höhe von 794,31 € als Schadensersatz verlangen.

1.

Es begegnet keinen Bedenken, dass das Amtsgericht als Grundmietpreis das arithmetische Mittel zwischen dem Wert der Schwacke-Liste und dem Wert der Fraunhofer Liste zugrunde gelegt hat.

Zwar mögen die diesen Listen zugrunde liegenden Erhebungsmethoden jeweils Stärken und Schwächen haben. Trotz dieser sind beide Methoden aber grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da beide Listen lediglich als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus beiden Tabellen ergebenden Tarifen z. B. durch Zu- und Abschläge abweichen, mithin auch durch Bildung des rechnerischen Mittelwertes. Dabei wird im Rahmen des § 281 ZPO in Kauf genommen, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht vollständig mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. OLG Celle, Urteile vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 -, vom 15.03.2016 - 14 U 127/15 - und vom 13.04.2016 - 14 U 127/15 -; juris, m.w.N.).

Etwas anders folgt auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten für Mietwagen. Zwar bleibt es sowohl dem Geschädigten als auch dem in Anspruch genommenen Versicherer unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage hinsichtlich des Zeitraums und der Anmietsituation vergleichbarer Angebote darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte oder die generelle Vorzugswürdigkeit einer der beiden Erhebungsmethoden darzutun. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote reichen insoweit aber nicht aus. Sie sind weder geeignet aufzuzeigen, dass die Schätzmethode (arithmetisches Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer Tabelle) im konkreten Anmietzeitraum in dem hier relevanten Postleitzahlenbereich zu signifikant falschen Ergebnissen führt noch lässt sich daraus entnehmen, dass der von der Beklagten favorisierte Fraunhofer Marktpreisspiegel vorliegend als vorzugswürdig anzusehen ist. Die von der Beklagten recherchierten Vergleichsangebote sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie einen anderen Anmietzeitraum betreffen und deutlich nach dem hier maßgeblichen eingeholt worden sind. So führt die Berufung selbst als Schwäche einer auf Preislisten basierenden Schätzgrundlage ausdrücklich an, dass es bei einer individuellen Anfrage häufig möglich sein wird, einen günstigeren Preis als den in der abstrakten Preisliste genannten zu erhalten, insbesondere, wenn für den konkret angefragten Anmietzeitraum eine geringe Flottenauslastung bestehe. Schon daran zeigt sich die mangelnde Vergleichbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Angebote, die sich auf den Zeitraum Januar/Februar 2017 beziehen. Der Zeitraum, in dem die Klägerin das Fahrzeug benötigte, lag aber im März 2016 und damit insbesondere auch in den Osterferien, die - wie alle Ferien - nachhaltig Einfluss auf die Nachfrage nach Mietfahrzeugen und damit auf die Konditionen haben können.

2.

Die Klägerin kann weiter die Kosten einer Haftungsbeschränkung auf eine Selbstbeteiligung von 300,00 € beanspruchen. Dass eine solche zwischen der Klägerin und der Autovermietung vereinbart war, folgt schon aus dem als Anlage K4 vorgelegten Mietvertrag vom 21.03.2016. Darin heißt es „...Das Fahrzeug ist bei selbstverschuldeten Unfällen des Mieters kasko- bzw. eigenversichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung das Mieters in Höhe von 300,00 €…“.

Es verstößt auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht, eine solche Haftungsbeschränkung zum Preis von 249,90 € netto zu vereinbaren. Zutreffend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Schwacke-Liste nicht von einer Selbstbeteiligung von jedenfalls 500,00 € ausgeht (mithin sich die Haftungsbeschränkung „bloß“ auf weitere 200,00 € bezog), sondern von einer solchen von 500,00 € bis 1.500,00 €. Vor diesem Hintergrund und davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, die Selbstbeteiligung wie geschehen weiter zu reduzieren. Das gilt umso mehr, als zunächst ein kürzerer Anmietzeitraum vorgesehen und damit von der Klägerin auch geringere Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung zu erwarten waren.

3.

Die Klägerin kann weiter Ersatz der Kosten für Winterreifen verlangen. Derartige Kosten sind ersatzfähige Nebenkosten (vgl. OLG Celle, Urteile vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 -, Rn. 69 ff., juris, und vom 13.04.2016 -14 U 127/15-, Rn. 38, juris). Dass das Fahrzeug auch mit solchen ausgestattet war, hat sich zur Überzeugung der Kammer durch die Aussage des dazu vernommenen Zeugen XXX ergeben. Der Zeuge, Mitarbeiter der XXX Autovermietung, hat zwar keine Erinnerung an den vorliegenden Einzelfall, hat aber angegeben, dass alle Fahrzeuge ausnahmslos mit Winterreifen ausgestattet wurden. Der Kammer erscheint das schon vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung einer solchen Ausstattung insbesondere aber auch der Begründung des Zeugen dafür glaubhaft. Der Zeuge hat insoweit darauf hingewiesen, dass eine solche Ausstattung schon wegen der Nähe zum Harz und des möglichen Einsatzes der Mietwagen dort erfolge. Weiter hat der Zeuge zur Frage, in welchem Zeitraum die Winterreifen verwendet würden, nachvollziehbar dargestellt, dass im Hinblick auf den Bedarf an Mietfahrzeugen in den Osterferien und deren häufigem Einsatz für Skiurlaube bis dahin jedenfalls Winterreifen montiert seien. Vorliegend lag der Zeitraum der Anmietung überwiegend und jedenfalls dessen Beginn in den vom 18.03.2016 bis zum 01.04.2016 andauernden Osterferien.

4.

Entgegen der Berufung ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht auf Basis eines Wochentarifs und eines Tagestarifs abgerechnet hat. Vielmehr ist aus dem Tarif für eine Woche der für 15 Tage abgeleitet. Das ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.

5.

Weiter begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Amtsgericht die Kosten für das Bringen und Abholen als erstattungsfähig angesehen (OLG Celle, Urteil vom 13.04.2016 - 14 U 127/15 -, Rn. 38, juris) und die ersparten Eigenkosten mit 5 % bemessen hat (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 43).

6.

Damit ist für die konkrete Berechnung des ersatzfähigen Betrages zunächst das arithmetische Mittel der beiden Listen zu bilden und sind erst dann die Nebenkosten hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn, 43). Dabei sind die Nebenkosten mit den sich aus der Schwacke-Liste ergebenen Beträgen zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11 -, Rn. 62, juris). Entscheidend sind dagegen nicht die tatsächlich berechneten Einzelpositionen. Andernfalls würde es zu einer unzulässigen Vermischung von konkreter und abstrakter Berechnung mit dem Risiko der „Rosinenpickerei“ kommen. Zudem werden auch nicht selbständige Rechnungspositionen geltend gemacht, sondern der vom Geschädigten gezahlte Gesamtbetrag. Als solcher ist er deswegen auch zu bewerten. Die ersparten Eigenaufwendungen schließlich sind - folgerichtig - aus dem sich so ergebenden Gesamtbetrag (und nicht nur auf die Grundmiete) zu ermitteln.

7.

Damit ergibt sich im Ergebnis – unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung – folgender den in erster Instanz ausgeurteilten Betrag (geringfügig) übersteigender Ersatzanspruch:

Grundtarif
Schwacke-Liste (7 Tage)                                             792,38 €
Tarif für 15 Tage (792,38 € / 7 x 15)                          1.697,96 €
Fraunhofer-Liste (7 Tage)                                             253,03 €
Tarif für 15 Tage (253,03 € / 7 x 15)                             542,21 €
Mittelwert                                                                  1.120,08 €

Zusatzkosten
Bringen/Holen (lt. Schwacke jeweils 29,64 €)                  59,28 €
Haftungsbegrenzung (lt. Schwacke je Tag 20,38 €)       305,70 €
Winterreifen (lt. Schwacke je Tag 12,56 €)                    188,40 €

Gesamtkosten (Grundtarif + Zusatzkosten)                 1.673,46 €
Ersparte Eigenaufwendungen (5 % v. 1.673,46 €)           83,67 €
Ersatzbetrag (1.673,46 € - 83,67                                1.589,79 €
Gezahlt                               793,73 €
Restforderung (1.589,79 € - 793,73 €)                          796,06 €


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Kammer hat keine Veranlassung, die Revision gemäß § 543 ZPO zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich.

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Bedeutung für die Praxis: Das Urteil erhält seine Bedeutung aus den Begründungen. Zur Frage der Listen weist das Gericht auf den Vortrag der Beklagten und Berufungsklägerin hin, in dem diese selbst aufgezeigt hat, dass die Internet-Preise auslastungsabhängig sind und damit Preisbeispiele lange Zeit nach der konkreten Anmietung keine Aussagekraft haben können.
Gleichzeitig muss die Auffassung des Gerichtes kritisch betrachtet werden, ein vergleichbares und günstigeres Angebot aus der Anmietzeit würde als konkreter Sachvortrag gewertet werden. Ein einzelnes nachträgliches Angebot eines Vermieters kann die Aussagekraft und Richtigkeit einer Schätzgrundlage nicht in Frage stellen.
Auf den Vortrag der Beklagten zum Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen des Abschlusses einer zu teuren Haftungsreduzierung antwortet das Gericht mit dem Hinweis, dass eine Reduzierung auf SB 300 eine erforderliche und relevante Leistung sei, da Schwacke im Grundmietpreis eine SB von "500 bis 1.500 Euro" einberechnet habe und nicht lediglich bei allen einbezogenen Preisen 500 Euro SB, wie das allzu oft vereinfacht dachgestellt wird.
Als dritter gewichtiger Punkt ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht es ablehnt, bei den Einzelpositionen von konkreten Rechnungsbeträgen auszugehen. Ein Vergleich mit einer Schätzliste müsse in allen Teilpositionen die Schätzung anwenden, dann den Endpreis vergleichen und nicht etwa bei einer Nebenkostenposition den niedrigeren Rechnungsbetrag hinzuziehen, weil dieser unter dem Vergleichswert der Liste liegt. Das wird als Rosinenpickerei bezeichnet und ist abzulehnen.
Kritisch wiederum ist die Auffassung zum Eigenersparnis-Abzug zu bewerten. Dem Geschädigte kann lediglich im Bereich des Grundmietpreises eine Eigenersparnis zugesprochen werden. Auf Kostenpositionen wie Zustellen oder Zweitfahrer ist diese Position nicht anwendbar.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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