Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-18

Amtsgericht Freiberg 3 C 211/17 vom 10.01.2018

1. Aus einer Vielzahl verfügbarer Mietwagentarife kann der Geschädigte zwar nur den günstigeren Betrag ersetzt verlangen, doch daraus ergibt sich keine Pflicht zu einer umfangreichen Marktanalyse bis hin zum günstigsten Preis.
2. Anlässe für Nachfragen und Erkundigungen nach günstigeren Tarifen ergeben sich, wenn sich die Unangemessenheit den angebotenen Tarifes aufdrängt.
3. Zur Schätzung der Höhe üblicher Preise können insbesondere Werte der SchwackeListe-Automietpreisspiegel herangezogen werden.
4. Deren Eignung bedarf nur dann der Klärung, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt wurden, dass sich behauptete Mängel erheblich auf den Fall auswirken.
5. Allgemeiner Vortrag zu Vorzügen der FraunhoferListe und mittels beklagtenseits vorgelegter Internet-Screenshots sind in diesem Sinne untauglich.
6. Da sich der Fahrbedarf des Klägers aus der gefahrenen Strecke ergibt und auch schon die Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit eine Anmietung rechtfertigen kann, dringt die Beklagte nicht damit durch, die Berechtigung der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Zweifel zu ziehen.
7. Es steht dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen, dass der Kläger die restlichen Mietwagenkosten noch nicht selbst an den Vermieter bezahlt hat, seine Zahlungsverpflichtung reicht hierfür aus.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Freiberg wendet die SchwackeListe zur Schätzung des erstattungsfähigen Schadenersatzanspruches aufgrund Ersatzanmietung an. Der Vortrag der Beklagten gegen die Eignung der SchwackeListe wird mit bemerkenswerter Begründung zurückgewiesen. Auf die Einbeziehung der Kosten für Haftungsreduzierung und Winterreifen kommt es nicht mehr an. Der Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte kein Fahrzeug gebraucht, wird ebenso zurückgewiesen, wie der Versuch, trotz klassenniedrigerer Anmietung einen Abzug für Eigenersparnis zu erreichen.

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Amtsgericht Freiberg 3 C 211/17 vom 10.01.2018


IM NAMEN DES VOLKES



ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Freiberg durch Richterin XXX ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 1 ZPO am 10.01.2018

für Recht erkannt:


1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



Beschluss



Der Streitwert wird auf 255,85 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.



Entscheidungsgründe



I.   

Die zulässige Klage ist begründet.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 255,85 EUR. Die Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis zwischen dem Kläger und einem Versicherten der Beklagten vom 27.10.2016 (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG), bei welchem der vom Kläger genutzte Pkw Mazda, amtliches Kennzeichen XXX beschädigt worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Kosten des Klägers für die reparaturbedingte Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs, wobei die Beklagte von den mit dem Mietwagenunternehmen vereinbarten und in Rechnung gestellten Gesamtkosten in Höhe von 642,60 EUR bereits einen Betrag in Höhe von 386,75 EUR reguliert hat, folgt aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

a)
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der durch ein Unfallereignis Geschädigte gegen den Ersatzpflichtigen einen Anspruch auf Ersatz des erforderlichen Herstellungsaufwands. Mietet er dabei für den Zeitraum der Reparatur seines Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an, umfasst dieser üblicherweise all diejenigen mit der Anmietung im Zusammenhang stehenden Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09). Der Geschädigte ist dabei zwar ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07; BGH. Urteil vom 02.02.2010, a.a.O.), wobei er, wenn ihm - wie üblich - für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs eine Vielzahl von Mietwagentarifen zur Verfügung steht, innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013 - 7 U 606/13). Hieraus ergibt sich jedoch noch keine Pflicht des Geschädigten, eine umfangreiche Marktanalyse zu betreiben, Vergleichsangebote einzuholen und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um tatsächlich den günstigsten Mietwagenpreis zu erhalten, vielmehr ist insoweit entscheidend, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Lage des Geschädigten Anlass dazu gehabt hätte, vor Abschluss des Mietvertrags zunächst weitere Erkundigungen einzuholen und nach einem günstigeren als dem ihm angebotenen Tarif zu fragen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013, a.a.O., OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12. Ein Anlass, nach einem günstigeren als dem ihm angebotenen Tarif zu fragen bzw. weitere Erkundigungen einzuholen ist dabei regelmäßig erst dann gegeben, wenn sich dem Geschädigten aufgrund eines erheblichen bzw. auffällig hohen Abweichens von den am Markt üblichen Preisen Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs aufdrängen müssen, wobei zur Schätzung der Höhe der üblichen Preise insbesondere die Tarife des sogenannten Schwacke-Mietpreisspiegels herangezogen werden können (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013, a.a.O.: OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013, a.a.O. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05). Dass die Schwacke-Liste dabei eine geeignete Schätzgrundlage darstellt, ist höchstrichterlich bereits geklärt; ihre Eignung ist dabei nur dann in Frage zu stellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10; BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11). Derartige Tatsachen hat die Beklagte vorliegend nicht aufgezeigt, insbesondere ist es insoweit noch nicht ausreichend, dass die Beklagte offenbar die Anwendung der Schwacke-Liste ablehnt und die Heranziehung des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts als Schätzgrundlage bevorzugt. Darüber hinaus sind auch die beklagtenseits vorgelegten Internetausdrucke mit Mietwagenangeboten nicht geeignet, die Tauglichkeit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern. Zum einen betreffen die vorgelegten Internetangebote bereits nicht den seitens des Klägers in Anspruch genommenen Anmietzeitraum (02.01.2017 bis 07.01.2017), sondern wurden hinsichtlich des Zeitraums vom 26.05.2017 bis 01.06.2017 berechnet. Der beklagtenseits angebotene Sachverständigenbeweis für die - im Übrigen lediglich vage und unsubstantiierte - Behauptung, dass die beschriebenen Mietwagenkonditionen bei entsprechender Nachfrage des Klägers auch im Zeitraum vom 02.01.2017 bis 07.01.2017 zu vereinbaren gewesen wären, war dabei bereits deshalb untauglich, weil der Sachverständige die von ihm zu beurteilenden, bereits abgeschlossenen Umstände vor seiner fachlichen Untersuchung zunächst selbst ermitteln müsste (Befragung von Zeugen, Beschaffung von Urkunden etc.), was auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet wäre (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 03.02.2017 - 3 S 577/16; LG Köln, Urteil vom 13.06.2012 - 3 S 340/11). Zum anderen handelt es sich bei den vorgelegten Vergleichsangeboten lediglich um Einzelbeispiele, mithin einen bloßen Bruchteil der am Markt vorhandenen und angebotenen Tarife, welche selbst bei gemeinsamer Betrachtung keinesfalls ausreichen, um einen aussagekräftigen Überblick über die am Markt üblichen Mietwagenpreise zu geben. Selbst wenn der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich einen Mietwagen zu den seitens der Beklagten aufgezeigten Konditionen hätte anmieten können, sagt dies noch nichts darüber aus, inwieweit diese Konditionen auch der Gesamtheit der marktüblichen Konditionen entsprechen, mithin die Geeignetheit der Schwacke-Liste, welche gerade auch im Hinblick auf die Frage, welche Mietwagenkosten am Markt üblich sind, als Schätzgrundlage anerkannt ist, insoweit zu negieren vermögen.

Unter Berücksichtigung des unbestrittenen Vortrags der Klägerseite, wonach mit dem Mietvertrag zwischen dem Kläger und dem Mietwagenunternehmen XXX vom 02.012017 eine Vergütung in Höhe von 642,60 EUR (brutto) für die Mietwageninanspruchnahme für 6 Tage vereinbart worden sei, hatte der Kläger vorliegend keinen Anlass, an der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs zu zweifeln. Zwar liegen die klägerseits vereinbarten Kosten um 19 % über den in der Schwacke-Liste für die 6-tägige Inanspruchnahme eines entsprechenden Fahrzeugs ausgewiesenen Durchschnittskosten. Nach dem in der Liste (Stand 2016) angegebenen arithmetischen Mittel liegen die Kosten der Inanspruchnahme eines Fahrzeugs der Mietwagenklasse 4 im Postleitzahlengebiet 095 für 3 Tage bei 270,77 EUR unabhängig davon, ob in den streitgegenständlichen Kosten von 642,60 EUR auch die Kosten für die Inanspruchnahme von Winterreifen sowie eine Haftungsbeschränkung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR enthalten sind, was weder aus dem vorgelegten Mietvertrag noch der Rechnung des Vermieters vom 07.01.2017 erkennbar ist, ist das vorliegende Abweichen von dem maßgeblichen Tarif der Schwacke-Liste jedoch noch nicht als so erheblich bzw. auffällig anzusehen, als dass der Kläger sich deshalb nach günstigeren Angeboten hätte erkundigen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden, welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ist ein solches beachtliches Missverhältnis vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013 - 7 U 606/13; OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12; OLG Dresden, Urteil vom 26.03.2014 - 7 U 1110/13). Auf die Frage, ob der klägerseits vereinbarte Preis letztlich nur deshalb über dem maßgeblichen Tarif der Schwacke-Liste lag, weil mit ihm auch die Kosten für die Inanspruchnahme von Winterreifen sowie eine Haftungsbeschränkung abgegolten sein sollten, kam es vorliegend nicht an.

b)
Soweit die Beklagte rügt, dass nicht auszumachen sei, weshalb der Kläger überhaupt dringend auf die Nutzung eines Mietwagens angewiesen sein soll, steht dies dem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, dass sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11). Abgesehen davon, dass unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl auch schon die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, a.a.O.), ist vorliegend jedoch bereits keine geringe Fahrleistung gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite ist der Kläger während der 6-tägigen Nutzung des Mietwagens insgesamt 278 Kilometer und dabei durchschnittlich mehr als 46 Kilometer am Tag gefahren. Die Grenze für die Bejahung eines geringen Fahrbedarfs ist dagegen bei ca. 20 Kilometern pro Tag zu sehen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249, Rn. 35).

c)
Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten in Höhe von 255,85 EUR noch nicht an den Vermieter gezahlt habe, steht dies seinem Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht entgegen, vielmehr kommt es insoweit lediglich darauf an, dass der Vermieter dem Kläger für die unstreitig erfolgte Mietwageninanspruchnahme den vertraglich vereinbarten Mietpreis in Rechnung gestellt hat, der Kläger mithin eine entsprechende Zahlungsverpflichtung eingegangen ist. Der Vortrag der Beklagten, dass der Vermieter dem Kläger zugesichert habe, ihn wegen der Mietwagenkosten keinesfalls in Anspruch zu nehmen, ist dabei bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er ersichtlich ins Blaue hinein und ohne jegliche Substantiierung erfolgte. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Behauptung auch nach dem Bestreiten der Klägerseite weder konkretisiert noch Beweis angeboten.

d)
Soweit die Beklagte schließlich meint, dass sich der Kläger trotz der unstreitigen Anmietung eines - im Vergleich zu dem beschädigten Fahrzeug - klassentieferen Fahrzeugs einen Abzug in Höhe von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen müsse, wird diese Auffassung seitens des Gerichts nicht geteilt, denn der Ersparnis des Geschädigten ist durch den Verzicht auf die Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug entsprechenden Modells bereits hinreichend Rechnung getragen. Müsste sich der Geschädigte trotz der Inanspruchnahme eines einfacheren Fahrzeugs gleichwohl eine Eigenersparnis anrechnen lassen, wäre der Ersatzpflichtige insoweit unbilligerweise in doppelter Hinsicht entlastet (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 05.03.2012 - VI ZR 245/11).

2.
Der Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.   

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

III.    

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält vor allem eine sehr wichtige Begründung dazu, warum der Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert anzusehen ist, insoweit er sich gegen die Anwendbarkeit der Werte aus der SchwackeListe richtet. Die Linie der Argumentation der Versicherer ist immer die gleiche. Schwacke soll falsch sein, weil man im Internet Preise findet, die weit unterhalb des Mittelwertes von Schwacke liegen, das ergebe sich auch mit dem Blick auf die Fraunhofer-Werte. Gerichte weisen das oft mit dem durchaus richtigen Argument zurück, dass die Internetangebote nicht vergleichbar sind (kein Endpreis, Bedingungen wie Vorfinanzierung usw. unpassend) und/oder aus einem anderen Zeitraum stammen (die Behauptung, das galt damals auch, ins Blaue hinein erfolgt, also unkonkret ist). Doch hier begründet das Amtsgericht mit einem weiteren sehr treffenden Argument, warum es sich nicht um konkreten Sachvortrag handelt, mit dem die SchwackeListe in Zweifel gezogen werden könnte. Das Argument lautet, dass einige Internet-Screenshots immer nur Einzelbeispiele sind und kein Marktüberblick. Soweit sich diese Beispiele in dem Bereich zwischen Minimum und Maximum der Liste bewegen, können sie der Anwendbarkeit der SchwackeListe nichts anhaben. Denn ein Mittelwert besteht nun mal aus niedrigeren und höheren Werten. Ein Bruchteil der am Markt befindlichen Angebote kann also keine ausreichende Aussagekraft haben, um die Anwendbarkeit der SchwackeListe zu bezweifeln. Damit ist auch das Beweisangebot mittels Sachverständigengutachten abzulehnen.