Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-18

 

Amtsgericht Schwandorf 2 C 9307/17 vom 22.12.2017

1. Reparaturkosten, die sich vollständig im Rahmen des Schadengutachtens bewegen, wären selbst dann komplett ersatzfähig, wenn ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt Mehrkosten verursacht worden wären.
2. Restliche Mietwagenkosten, die das Gericht anhand der Schwackeliste schätzt, sind vollständig zu erstatten.
3. Dem Geschädigten ist keine Marktforschung nach dem günstigsten Preis zuzumuten, sondern es kommt darauf an, welchen Preis er für erforderlich halten durfte.
4. Im Fall der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges entfällt ein Eigenersparnisabzug.
5. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres Fahrzeug ohne weiteres zur Verfügung gestanden hätte, welches sie ihm angetragen habe.
6. Die Beklagten-Hinweise an den Geschädigten enthielten kein vergleichbares und annahmefähiges Angebot, so fehlte die Angabe des Fahrzeuges und des für den Geschädigten relevanten Preises.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schwandorf bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten. Es wendet die Schwackeliste an und legt Wert auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung, nach der der Geschädigte nicht zur Marktfortschung verpflichtet werden kann. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach einem Vermittlungsangebot des Versicherers für einen Ersatzwagen sieht das Gericht nicht als gegeben an.

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Amtsgericht Schwandorf 2 C 930/17 vom 22.12.2017


IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Schwandorf durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 22.12.2017aufgrund des Sachstands vom 27.11.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes



Endurteil



1.     Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 523,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2017 zuzahlen.

2.     Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 523,54 € festgesetzt.



Entscheidungsgründe



Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

A.     Die zulässige Klage ist begründet

I.     Reparaturkosten

Die von der Klägerin geltend gemachten restlichen Reparaturkosten sind in voller Höhe von noch 235,56 € zu erstatten.

Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte darf dabei auf die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens vertrauen, soweit nicht ein vor Reparaturbeginn vorgelegtes Gegengutachten ernsthafte Zweifelerweckt, vgl. Palandt, 76. Auflage 2017, § 249 BGB Rn. 13.

Nachdem sich die Kosten der Reparatur vollständig im Rahmen des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens hielten, sind der Klägerin die restlichen Reparaturkosten zu ersetzen.

lm übrigen trägt der Schädiger das Prognoserisiko, d.h. der Geschädigten haftet auch für nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind, vgl. Palandt, 76. Auflage 2017, § 249 BGB Rn. 13.

Insofern kommt es - bei einer nicht fiktiven, sondern konkreten Schadensberechnung wie im vorliegenden Fall - nicht darauf an, ob etwaige Maßnahmen und dafür geltend gemachten Kosten notwendig und erforderlich waren. Die Werkstatt ist als Erfüllungsgehilfe des Schädigers zu sehen.

II.     Mietwagenkosten

Die von der Klägerin geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten sind in voller Höhe von noch 287,98 € erstattungsfähig.

1.     Der erstattungsfähige Betrag ist in Bezug auf entstandene Mietwagenkosten gem. S 249 Abs.2 S. 1 BGB auf den erforderlichen Herstellungsaufwand begrenzt. Was hiernach für erforderlich erachtet werden kann, ist danach zu bemessen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten würde. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit resultierenden Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen.

Übertragen auf die Mietwagenkosten ist daher zu sehen, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt, nicht nur für Unfallgeschädigte, erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 Az.: Vl ZR 234/07). Jedoch ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, eine Marktforschung zu betreiben, um den absolut günstigsten Preis für ein Ersatzfahrzeug herauszufinden. Es kommt vielmehr darauf an, welche Mietwagenkosten er für erforderlich halten durfte.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich sind, zunächst der Normaltarif heranzuziehen.

Diesen Normaltarif ermittelt das Gericht, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des AG Schwandorf, in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwacke-Liste.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Bemessung der Höhe des Schadens des Anspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH NJW 1984, 2282; NJW 1988, 1835; NJW 2005, 277; NJW 2009, 1066; NJW 2009, 3022; NJW-RR 2011,823).

Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor, wobei gleichwohl in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können. Nach der Rechtsprechung des BGH sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung herangezogen werden, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach S 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif durch Zuschläge bzw. Abschläge grundsätzlich abweichen. Konkrete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Schwacke-Liste haben sich für das Gericht aufgrund des sich zum Entscheidungszeitpunkts ergebenden Sach- und Streitstands im konkreten Fall nicht aufgezeigt (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445; NJZ 201A, 2652; NJW-RR 2011, 823).

2a.     Im vorliegenden. Fall wurde das Mietfahrzeug für 4 Tage vom 03.07.2017 bis 06.07.2017 angemietet.

Die Beklagte gestand dem Geschädigten zunächst zu, ein Ersatzfahrzeug für vier Tage anzumieten. Mit Klageerwiderungsschriftsatz erklärte die Beklagte, dass die Abrechnung bezüglich der Mietwagenkosten (232 Euro) und -zeit (4 Tage) nicht mehr aufrechterhalten werde.

Nachdem im Sachverständigengutachten eine Reparaturdauer von 1-2 angegeben ist und sich der Anspruch auf die für die Reparatur notwendige Dauer beschränkt, vgl. Palandt, 76. Auflage 2017, S 249 BGB Rnr. 37, ist dem Geschädigten zuzugestehen, ein Mietfahrzeug von Montag bis Donnerstag anzumieten, wenn die Reparatur an maximal zwei Tage, d.h. Dienstag und Mittwoch, durchgeführt werden soll. Die geltend gemachten vier Tage stellen die notwendige Dauer dar.

Unstreitig ist, dass das beschädigte Fahrzeug der Fahrzeugklasse 7 der Schwacke-Einstufung zuzuordnen ist, § 287 ZPO.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Obergrenze der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, laut Schwacke-Liste 2017, ausgehend von der ausweislich Anlage K3 angemieteten Klasse 4, Postleitzahlengebiet 924... und 4 Tagen bei 523 € brutto liegt (393 € 3-Tagespauschale zuzüglich 130 € Tagespauschale), die angesichts der Mietwagenrechnung von 519,98 € geringfügig unterschritten wird.

b.     Der Kläger muss sich einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen angesichts der Anmietung eines Fahrzeugs einer deutlich niedrigeren Klasse als des angemieteten nicht gefallen lassen.

Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Entscheidet er sich gleichwohl für ein einfacheres Fahrzeug, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013 – Vl ZR 245/11; Palandt, § 249 BGB Rn. 36).

c.     Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens des Geschädigten gem. § 254 BGB ist vorliegend nicht ersichtlich. Dem Geschädigten hätte nicht ,,ohne Weiteres" eine günstigere Anmietmöglichkeit zur Verfügung gestanden.

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine Obliegenheit zur Anmietung eines günstigeren Fahrzeugs für den Geschädigten lediglich dann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre.

Zwar informierte die Beklagte den Geschädigten darüber, vgl. Anlage 82, dass bei Bedarf ein Mietwagen für die Reparatur als weitere Leistung der Beklagen zur Verfügung gestellt werden könne. Allerdings wurde dem Geschädigten insofern kein konkretes Angebot vorgelegt, welches der Geschädigte annehmen konnte.

Vielmehr befindet sich in dem Schreiben der Beklagten die Einschränkung „bei Bedarf“, welches eine Prüfung der Beklagten anheimstellt.

Zudem sind die Kosten für den Mietwagen nicht explizit ausgewiesen, so dass ein Vergleich mit dem, dem Geschädigten vorliegenden Angebot der Klägerin nicht hätte erfolgen können. In dem Schreiben der Beklagten befindet sich lediglich eine Liste, die Tagesbruttopreise für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen vorsieht. Es ist allerdings nicht ausgewiesen, welcher Fahrzeuggruppe das Fahrzeug des Geschädigten zuzuordnen ist und zu welchem Preis er damit ein Fahrzeug zu den Konditionen der Beklagten hätte anmieten können. Es ist im Übrigen auch nicht darauf hingewiesen, dass er - wie die Abrechnung der Beklagten ausweist - ein Fahrzeug der niedrigeren Klasse anmieten müsse.

III.     Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286 I Nr. 3, 288 BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom 01.08.2017 eine weiterer Regulierung ablehnte.

B.     Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

C.     Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Da sich aufgrund des Vortrages der Beklagten keine konkreten Zweifel an der Schwackeliste ergeben haben, konnte das Gericht bei seiner Linie zur Anwendung der Schwackeliste bleiben. Aber auch einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadengeringhaltungspflicht hat das Gericht verneint. Der Geschädigte hatte unstreitig Kontakt mit dem eintrittspflichtigen Versicherer und auch Hinweise zur Ersatzanmietung erhalten. Doch bestanden diese eben nicht in einem konkreten Mietwagenangebot, sondern nur in einer Belehrung, wo der Geschädigte sich hinwenden könne und was Fahrzeuge verschiedener Mietwagengruppen dort pro Tag kosten sollen. Weder wurde ihm mitgeteilt, welche Mietwagengruppe seinem Anspruch entspricht, noch dass er eine Gruppe niedriger anmieten müsste.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
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