Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-17

Amtsgericht Dresden 116 C 3289/17 vom 06.10.2017

1.   Für einen Nutzungswillen spricht die Lebenserfahrung insoweit, dass ein privat genutztes Fahrzeug ohne das schädigende Ereignis genutzt worden wäre.
2.    Die Beklagte hat entstandene Kosten in voller Höhe zu erstatten.
3.    Der Geschädigte ist zu umfangreicher Marktforschung nicht verpflichtet.
4.    Die Schätzung des Normaltarifes kann anhand der Schwackeliste erfolgen.
5.  Vorgelegte Internet-Screenshots zeigen lediglich solche günstigeren Angebote, die keine vergleichbare Leistung beinhalten und betreffen nicht den Anmietzeitraum.
6.    Nebenkosten wie für Haftungsreduzierung, Zustellung und Winterreifen sind zuzusprechen, soweit angefallen und erforderlich.

Zusammenfassung: 

Das Amtsgericht Dresden wendet die im dortigen Gerichtsbezirk des LG und OLG Dresden gefestigte Rechtsprechung konsequent an. Der Normaltarif eines Selbstzahlers für Mietwagenkosten wird mittels Schwacke geschätzt und Nebenkosten werden hinzugerechnet. Ein Abzug für Eigenersparnis wird in Höhe von 10 Prozent berücksichtigt.

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Amtsgericht Dresden 116 C 3289/17 vom 06.10.2017


IM NAMEN DES VOLKES

 

Endurteil

 


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Dresden durch Richterin am Amtsgericht XXX ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 06.10.2017

für Recht erkannt:


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die XXX, vertreten durch XXX 436,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beschluss:

Der Streitwert wird auf 436,05 EUR festgesetzt.


Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

 


Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig, aber nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.  Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 436,05 EUR gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 249 ff, 823 BGB, § 115 VVG.

Die vollständige Haftung der Beklagten für die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 20.02.2017 in Dresden entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit.

Gemäß § 249 Abs. 2. Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Fahrzeugs dieses während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (vgl. OLG Düsseldorf - Urteil vom 22. Januar 2007 - 1 U 151/06 -).Vorliegend stand das Fahrzeug der Klägerin während der Reparatur nicht zur Verfügung, so dass diese für die Reparaturdauer auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war. Auch fuhr die Klägerin mit dem Ersatzfahrzeug eine Strecke von 557 km; auch dies weist den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit hinreichend nach.

Die Klägerin hat das Ersatzfahrzeug unstreitig in der Zeit vom 20.02.2017 bis 04.03.2017; mithin 13 Tage; aufgrund eines mit der Streithelferin, der Firma XXX Autovermietung geschlossenen Vertrages genutzt. Für die Nutzung sind der Klägerin Kosten in Höhe von 1.323,28 EUR brutto in Rechnung gestellt worden.

Die Beklagte hat die entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11 -; Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09 -; Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 -) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, hier der Beklagten, nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Bei der Anmietung eines Ersatzwagens ist der Geschädigte indes nicht verpflichtet, in eine umfängliche Marktanalyse einzusteigen. Es genügt, wenn er sich im Groben ins Bild setzt und kritisch hinterfragt, ob der Mietpreis angemessen erscheint. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass eine umfangreiche Internetrecherche vor Anmietung des Fahrzeugs durch die geschädigte Person nicht gefordert werden kann, so dass es auch als ausreichend anzusehen ist, wenn beispielsweise die jeweils aktuelle Schwacke-Liste, die nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden und des Landgerichts Dresden ein geeignetes Mittel zur Schätzung der Mietwagenkosten darstellt, zur Hand genommen wird und man sich über die gängigen Mietwagenpreise über diesen Weg informiert. Denn wenn die Schwacke-Liste als taugliches Schätzungsmittel für die Gerichte angesehen wird, dann muss dies auch ein taugliches Preisermittlungsinstrument für die Geschädigten bei Anmietung eines Ersatzwagens sein. Hätte die Klägerin dies getan, so wäre ihr aufgefallen, dass die dann später in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in einem noch tolerablen Maße über dem Mittelwert der jeweils gültigen Schwacke-Liste gestanden hätten (LG Dresden, Urteil vom 13. Juni 2014 - 3 S 627/13 -).

Soweit die Beklagte mit der Vorlage von Screenshots zur Anmietung von Fahrzeugen über das Internet nachzuweisen beabsichtigt, dass wesentlich günstigere Tarife zugänglich gewesen sind und die Schwacke-Liste damit als Schätzgrundlage untauglich ist, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger jeweils tatsächlich ein vergleichbares Fahrzeug für den Anmietzeitraum inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu den konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätten anmieten können (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011, VI ZR 142/10). Die vorgelegten Screenshots betreffen nicht den konkreten Anmietzeitpunkt. Schließlich spricht entscheidend gegen die Zugänglichkeit derartiger Internetangebote, dass der Kläger im jeweiligen Anmietzeitpunkt keine konkrete Mietdauer hätte nennen können, was aber für eine Internet-Anmietung zwingend erforderlich ist. Zudem ist eine spätere Erweiterung der Buchung über das Internet hinsichtlich der Mietdauer (etwa wegen einer Verzögerung bei der Reparatur) grundsätzlich nicht möglich (so auch weiterhin: OLG Dresden, Urteil vom 06.05.2015, 7 U 192/14). Somit waren die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote bereits nicht geeignet, ein in erheblicher Weise niedrigeres Gesamtentgelt für ein in sämtlichen Merkmalen und Anmietbedingungen vergleichbares Fahrzeug im jeweiligen Anmietzeitpunkt darzulegen (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013, 7 U 606/13, Rn. 7 - zitiert nach juris). Zudem wurde der Klägerin kein konkretes Angebot übermittelt.

Für die Schätzung des Schadens gemäߧ 287 ZPO greift das Gericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden auf die Schwacke-Liste zurück. Das OLG Dresden vertritt hierzu die Auffassung, dass sich dem Geschädigten erst dann ein beachtliches Missverhältnis, das Anlass für weitere Recherchen gibt, aufdrängen muss, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (OLG Dresden, Urteil vom 31. Juli 2013 - 7 U 1952/12-; Urteil vom 18. Dezember 2013 - 7 U 606/13 -; OLG Dresden, Urteil vom 26. März 2014 - 7 U 110/13). Insoweit ist auch unerheblich, ob die Klägerin ein Fahrzeug zum Unfalltarif oder Normaltarif angemietet hat.

Das beschädigte Fahrzeug Hyundai der Klägerin ist unstreitig der Fahrzeugklasse 2 zuzurechnen. Der Unfall ereignete sich am 20.02.2017. Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2016. Der Berechnung sind zwei Wochenpauschalen sowie eine Tagespauschale im Postleitzahlengebiet 014 zugrunde zu legen.

Weiter sind Pauschalen für eine Vollkaskoversicherung zu berücksichtigen, da der Selbstbehalt laut Mietvertrag 150,00 € betrug und nach Schwacke Vollkaskoversicherung bei einem Selbstbehalt bis 500,00 € die Berechnung einer zusätzlichen Pauschale rechtfertigen. Pauschalen für Winterreifen (Winterpauschale) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig (vgl. OLG Stuttgart; Urteil vom 18. August 2011, 7 U 109/11, juris). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist jedoch stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, was voraussetzt, dass während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 Buchst. a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen(vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12). Dies war hier der Fall, da der Anmietzeitraum im Februar und März lag. Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war (LG Aachen, Urteil vom 19. Juni 2015 - 10 O 165/14 -, zitiert nach juris).

Ausgehend von einer Mietdauer von 13 Tagen errechnet sich der Normaltarif nach Schwacke unter Zugrundelegung von zwei Wochenpauschalen und einer Tagespauschale, jeweils im Modus, im PLZ-Gebiet 014 für ein Fahrzeug der Klasse 2 wie folgt:

2 x Wochenpauschale                                                          1.088,00 EUR

1 x Tagespauschale                                                                  95,00 EUR

Vollkasko mit SB unter 500 EUR pro Tag 20,00 EUR (x 13 Tage) 260,00 EUR

Winterreifen pro Tag 10,00 EUR (x 13 Tage)                               130,00 EUR

Zustell- und Abholungskosten jeweils 23,00 EUR                         46,00 EUR

Gesamtbetrag                                                                      1.619,00 EUR


Damit übersteigt der Rechnungsbetrag in Höhe von 1.323,28 EUR den nach Schwacke ermittelten Betrag nicht und ist angemessen.

Die Klägerin muss sich allerdings ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da sie sich als Mietwagen ein Fahrzeug ausgewählt hat, welches in dieselbe Mietwagenklasse einzusortieren war, wie das verunfallte Fahrzeug. Die Klägerin ist mit dem gemieteten Fahrzeug 557 km gefahren, welche sie entsprechend mit ihrem eigenen Fahrzeug nicht zurückgelegt hat. Die diesbezügliche Ersparnis ist zur Überzeugung des Gerichts mit 10 % der Mietwagenkosten zu bemessen (vgl. insoweit auch Palandt, Grüneberg, § 249, Rn. 4 m.w.N.).

Nach Abzug des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 794,53 EUR verbleibt der klageweise geltend gemachte Anspruch von 436,06 EUR.

2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.04.2017 die Mietwagenkosten abgerechnet und damit eine weitere Zahlung verweigert.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit §§ 3, 4 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: 

Die Beklagte konnte mittels Internetscreenshots die Verwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht erschüttern. Grund hierfür war, dass die vorgelegten günstigeren Angebote mit der Leistung, die der Geschädigte nach dem Unfallereignis benötigte und erhalten hat, nicht vergleichbar waren. Denn der Geschädigte konnte nicht angeben, wie langer er Ersatz benötigt. Die Internet-Screenshots betrafen auch einen völlig anderen Zeitraum und ließen somit nicht den Schluss zu, dass dem Geschädigten ein konkretes günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte. Zudem war die Abrechnung des Vermieter nicht auffällig überhöht, sodass der Geschädigte nicht annehmen musste, einen zu teuren Anbieter gewählt zu haben und sich nicht nach günstigeren Angeboten erkundigen musste. Grundsätzlich reicht ein grobes „Ins Bild setzen“ zum Beispiel durch Einsicht in die Schwackeliste. Wenn Schwacke zur gerichtlichen Schätzung anwendbar ist (BGH), dann können dortige Preisangaben auch ein Instrument zur Erkundigung sein. Eine Internetrecherche vor Anmietung ist nicht zumutbar. Zu der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, dass dem Geschädigten ein günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte, ist kritisch anzumerken, dass ein solche Anmietungsalternative die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage auch gar nicht erschüttern könnte. Denn der Markt besteht aus vielen Angeboten und einzelne, auch wenn sie günstiger sind, können die Anwendung eines Mittelwertes nicht diskreditieren, der diese vielen Angebote zu einem arithmetischen Mittelwert verarbeitet hat.

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