Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-17

 

Amtsgericht Nordenham 3 C 161/17 vom 17.11.2017

1. Die SchwackeListe ist eine taugliche Schätzgrundlage der zur Herstellung erforderlichen Aufwendungen bzgl. Mietwagenkosten.
2. Die Vorlage von Internet-Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung der Schätzgrundlage Schwacke.
3. Sich nicht nach günstigeren Angeboten zu erkundigen, stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.
4. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung eines in der Vergangenheit liegenden örtlichen Mietpreisniveaus ist ungeeignet.
5. Auch ein Fahrbedarf unter 20 km kann die Anmietung eines Ersatzwagens rechtfertigen, wenn bereits die Verfügbarkeit individueller Mobilität notwendig ist und es daher auf die tägliche Fahrleistung nicht mehr ankommt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nordenham spricht restliche Mietwagenkosten zu und wendet zur Schätzung der erforderlichen Kosten die SchwackeListe an. Auch bei einem Fahrbedarf unter 20 Kilometern sieht das Gericht im ländlichen Raum mit schlechter Anbindung an den öffentlichen Personenverkehr die Notwendigkeit eines Ersatzfahrzeuges. Die Grenze bildet eine lediglich auf Bequemlichkeit fußende Anmietung.

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Amtsgericht Nordenham 3 C 161/17 vom 17.11.2017


Im Namen des Volkes

Urteil


In dem Rechtsstreit XXX Klägerin gegen XXX Beklagte hat das Amtsgericht Nordenham im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 10.11.2017 am 17.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 454,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 500,00 €.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 297,90 € gemäß § 115 VVG.

1.

Die Klägerin ist durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung ihrer Darlegungslast zur Schadenshöhe nachgekommen. Hier bildet die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (AG Aachen, Urteil vom 05. Juli 2016 - 106 C 11/16 -, Rn. 32 - zitiert nach juris). Hinweise, dass die Klägerin bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, liegen nicht vor. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen von § 249 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (AG Aachen, Urteil vom 05. Juli 2016 - 106 C 11/16 -, Rn. 26, zitiert nach juris). Zu einer Recherche nach einer Reparaturwerkstatt mit einem günstigeren Angebot war die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet.

Soweit die Beklagte bestreitet, die Reparaturkosten würden sich nicht auf 2.409,18 € belaufen, ist dieses unsubstantiierte Bestreiten unbeachtlich.

Soweit die Beklagte vorträgt, die Reinigungskosten seien nicht schadensbedingt und könnten nicht extra in Rechnung gestellt werden, ist dieser pauschale Einwand ebenfalls nicht substantiiert genug.

Der Einwand der Beklagten, die Lackierkosten seien auch deswegen nicht erstattungsfähig, weil die tiefen Kratzspuren am vorderen Stoßdämpfer nicht zu dem Schaden am glattflächigen Stoßfänger des Beklagtenfahrzeug passen würden, ist dieser pauschale Einwand ebenfalls unerheblich, zumal die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Gericht hier abgesehen, da es sich bei dem Beweisantritt um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt.

Soweit die Beklagte einwendet, es sei ein Abzug „neu für alt“ durchzuführen, da der Wagen der Klägerin durch die Lackierung und die Ersatzteile eine Verbesserung erfahren habe, der in Höhe von 50,09 € und in Höhe von 71,75 € vorzunehmen wäre, ist der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Umstände des vorzunehmenden Abzuges ebenfalls unsubstantiiert. Zudem ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend ohnehin kein Abzug durchzuführen, wobei sich das Gericht diesbezüglich den Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 19.09.2017, Seite 2, anschließt.

2.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ferner einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 157,06 € gemäß § 115 VVG.

Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt u. a. davon ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen der Stadt beanspruchen kann. Ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung unwirtschaftlich ist, kann nur mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Gemäß des seitens der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens betragen die Mietwagenkosten pro Tag für das streitgegenständliche Fahrzeug, das unstreitig der Mietwagenkostengruppe 3 zuzuordnen ist pro Tag 105,00 €. Im Hinblick auf die Vorlage des Sachverständigengutachtens ist die Klägerin hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten ihrer Darlegungs- und Beweislast nach Auffassung des Gerichts nachgekommen. Die Schwacke-Liste stellt zur Überzeugung des Gerichts eine taugliche Schätzgrundlage dar.

Nach Auffassung des Gerichtes liegt auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, weil die Klägerin keine Vergleichsangebote eingeholt hat. So ist es an der Beklagten substantiiert darzulegen, dass der Klägerin günstigere Tarife zugänglich gewesen wären und zwar genau in dem Zeitraum, in dem der Kläger das Fahrzeug hat reparieren lassen (BGH Urteil vom 02.02.2010, NJW 2010, 1445, zitiert nach beck-online). Es ist gerichtsbekannt, dass es in der lokalen, ländlichen Umgebung der Klägerin in Nordenham keineswegs einfach ist, einen Mietwagen zeitnah anzumieten, was auch ein einfacher Blick ins Internet zeigt.

Die Beklagte hat Internetangebote von lediglich drei marktführenden Anbietern für Mietwagen vorgelegt; namentlich Avis, Europcar Autovermietung GmbH und Sixt GmbH & Co. Die Vorlage von Screenshots genügt jedoch schon grundsätzlich nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzungsgrundlagen (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2012, Az. 4 S 97/11, Rn. 37). Denn die in den Screenshots dargestellten Angebote sind überhaupt nicht konkret und nachprüfbar, sodass schon keine konkreten Tatsachen vorgetragen sind. Die vorgelegten Preise sagen nichts über die Preise und Verfügbarkeiten am Unfalltag aus, da sie aus einem anderen Anmietzeitraum stammen. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte im Dezember 2016. Die Screenshots datieren von August 2017; mithin über acht Monate später.

Die Schlussfolgerung, dass im relevanten Anmietzeitraum dieselben Bedingungen gegolten haben müssen, kann nicht gezogen werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesem Zusammenhang ungeeignet, da es sich um eine rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus handeln würde und aufgrund der Offenlegung des Zwecks der Abfrage es zu höheren Preisangaben führen würde. Einem Sachverständigen ist es nicht möglich, die Internetausdrucke auf tatsächliche Verfügbarkeit von Mietwagen zum relevanten Anmietzeitpunkt zu den dort genannten Tarifen und hinsichtlich der örtlich einschlägigen Anmietstationen zu überprüfen. Vielmehr müsste der Sachverständige eine eigenständige Markterhebung zu aktuell verfügbaren Fahrzeugen durchführen, wobei seine Erkenntnismöglichkeiten nicht den Methoden überlegen sind, auf deren Grundlage die Fraunhofer-Liste und der Schwacke-Mietpreisspiegel erstellt wurden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine Anfrage nach einem Preis aus einem früheren Zeitraum nicht zielführend ist, da solche Daten und Preise nicht bekanntgegeben werden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014, Az. 9 S 396/12, zit. nach juris Rn. 14). Nach Auffassung des Gerichts liefe eine solche Einholung von Anfragen durch einen Sachverständigen bei den örtlichen Mietwagenanbietern ohnehin auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Die Beklagte hat jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sie selbst bei marktführenden, aber auch kleineren Mietwagenunternehmen Nachfragen zu Verfügbarkeit und Preis der Ersatzfahrzeuge zum hier relevanten Zeitpunkt eingeholt hat.

Des Weiteren sind die vorgelegten Angebote nicht repräsentativ, da sie nur von drei marktführenden Anbietern stammen. Es ist zu berücksichtigten, dass es sich um Internetangebote handelt und dies eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraussetzt, weshalb es sich weder um ein allgemeines noch um ein in der konkreten Unfallsituation zugängliches Angebot handelt. Ein Geschädigter ist in der Regel darauf angewiesen, möglichst schnell ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt zu bekommen und darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Betrieb, der sein beschädigtes Fahrzeug repariert, einen Ersatzwagen zu einem angemessenen und üblichen Tarif vermietet. Es ist auch gerichtsbekannt, dass Internetbuchungen häufig nur per Kreditkarte möglich sind. Eine Buchung über das Internet ist dem Unfallgeschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, da nicht jeder Unfallgeschädigte über eine Kreditkarte verfügt und darüber hinaus die Verwendung einer Kreditkarte auch gewissen Missbrauchsrisiken unterliegt. Schließlich ist zu beachten, dass Internetangebote nur dann abgerufen werden können, wenn in die angebotenen Masken nicht nur das Anfangsdatum der Anmietzeit eingegeben werden kann, sondern auch das Enddatum, was aber im Regelfall nach einem Unfall nicht möglich ist, da die Dauer der Reparatur des eigenen Fahrzeugs regelmäßig noch nicht endgültig absehbar ist. Die Beklagte hat damit nicht nachgewiesen, dass für den Geschädigten eine deutlich günstigere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs möglich gewesen wäre.

Schließlich scheidet die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten auch nicht deswegen aus, weil die Beklagte mit dem PKW im Schnitt weniger als 20 km pro Tag fuhr. Zwar kann sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben. Bei gewissen Sachverhalten kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt. Zu berücksichtigen sind die Umstände, die den Lebensbereich des Geschädigten prägen. Als Verletzter der schädigenden Handlung ist ihm im Rahmen des § 249 BGB dasjenige als erforderlich zuzubilligen, was zum Ausgleich des Schadens und der Schadensfolgen für seinen Lebensbereich geeignet und nötig ist. Der Geschädigte ist daher grundsätzlich nicht gehalten, seine Lebensumstände im Interesse des Schädigers so einzuschränken, dass er ein weiteres schadensgleiches Opfer erbringen muss. Zu den Lebensumständen gehören etwas die Wohnverhältnisse, die in einer Großstadt anders als im ländlichen oder dörflichen Bereich zu beurteilen sein können. So ist im großstädtischen Bereich mit einem dichten Netz an öffentlichen Verkehrsmitteln - Untergrundbahn, Straßenbahn, Busverkehr oder hohem Taxiaufkommen - die Nutzung dieser Verkehrsmittel eher zu fordern als im ländlichen Bereich, in denen die Verfügbarkeit eines Privatkraftfahrzeuges geradezu Grundlage der persönlichen Mobilität und individueller Lebensgestaltung ist. Daher kann auch bei einem Fahrbedarf von weniger als 20 km pro Tag die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten erforderlich sein, wenn er ohne das Mietfahrzeug Erschwernisse auf sich nehmen müsste, für deren Vermeidung er das geschädigte Fahrzeug gerade vorgehalten hat. Insoweit kommt ein pauschaler Tageskilometerbedarf nicht in Betracht, wenn der konkrete Tageskilometerbedarf aufgrund der Lebensumstände des Betroffenen nicht vorhersehbar ist. Die - im Einzelfall wertend zu erfassende - Grenze ist also nur bzw. erst dann überschritten, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges allein der Befriedigung der Bequemlichkeit oder eines beharrlichen Statusdenkens dient (AG Düsseldorf Urt. v. 14.5.2013 - 25 C 593/13, zitiert nach beck-online). Vorliegend war einerseits zu beachten, dass die Fahrstrecke der Klägerin lediglich einen Kilometer unter der o.g. Grenze lag, ferner - was insoweit gerichtsbekannt ist -,dass es sich bei dem Wohnort der Klägerin in Nordenham um einen ländlichen Bereich handelt, in dem öffentliche Verkehrsmittel nur eingeschränkt verkehren. Insoweit war die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht unwirtschaftlich.

II.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 I, 291, 187 BGB.

Einen früheren Verzugszeitpunkt hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2017 aufgefordert worden ist, die kompletten Bruttoreparaturkosten sowie die Mietwagenkosten binnen 3 Tagen zu zahlen, begründet dies die Annahme einer Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB nicht. Auch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB wurden seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht vorgetragen.

Zinsen werden daher erst seit Rechtshängigkeit geschuldet. Eines vorherigen Hinweises des Gerichts hätte es gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nicht bedurft.

Die Klage ist der Beklagten am 24.07.2017 zugestellt worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist die Argumente der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe ab. Die vorgelegten Internetangebote seien unpassend und das Internet für eine Anmietung nach einem Unfall nicht generell verfügbar. Das Ersatzwagenangebot soll dem allgemeinen Markt entstammen und schnell und flexibel verfügbar sein. Die Mietbedingungen von Internetangeboten dagegen sind unpassend, zum Beispiel wegen des Kreditkarteneinsatzes und der fest vorbestimmten Mietdauer. Die auf den Screenshots abgebildeten Angebote sind zudem unkonkret und nicht überprüfbar. Das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten hält das Gericht nicht für zielführend; es handelte sich um einen Ausforschungsbeweis, da die Beklagte lediglich Behauptungen aufgestellt hat, ohne ausreichend darzulegen, inwieweit diese vor ihr selbst bereits überprüft wurden. Zur Frage der Mindestnutzung verweist das Gericht darauf, dass dem Geschädigten eine Einschränkung seiner Lebensumstände nicht zuzumuten ist. Im ländlichen Bereich sei die Verfügbarkeit eines privat nutzbaren Fahrzeuges Grundlage individueller Lebensgestaltung und anders zu betrachten als im großstädtischen Bereich.