Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-17

 

Landgericht Bonn 8 S 94/17 vom 28.11.2017

1. Der abrechnungsfähige Normaltarif eines Ersatzfahrzeuges bemisst sich nach dem Mittelwert aus den Listen.
2. Das Vorlegen konkreter Angebote, die sich teilweise hinreichend auf die konkrete Mietsituation beziehen (Anmietzeitraum, Vergleichbarkeit Fahrzeug, Inklusivangebot, Mietbedingungen, ...), ist kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
3. Selbst bei unterstellter allgemeiner Zugänglichkeit und tatsächlicher Verfügbarkeit für den Geschädigten ist die Angemessenheit der Anwendung der Mittelwertmethode nicht erschüttert.
4. Ein Durchschnittswert aus einer Liste wie das arithmetische Mittel setzt voraus, dass die Anmietung zu günstigeren und teureren Tarifen möglich ist.
5. Ein langer Zeitraum zwischen Schadeneintritt und Anmietung begründet keine Zweifel an der Angemessenheit der abgerechneten Kosten. Denn der wirtschaftlich denkende Geschädigte kann zur Wiederherstellung durchschnittlich aufzuwendende Kosten verlangen und unterliegt keiner Verpflichtung zu Marktforschung oder Erkundigung nach günstigeren Angeboten.
6. Wenn ein Geschädigter den durchschnittlichen Schadenbeseitigungsaufwand einhält und sich die Abrechnung hierauf beschränkt, macht er nach § 249 Abs. 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand geltend, was einen Verstoß gegen Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB) ausschließt.
7. Die Hinzurechnung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist zu bestätigen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Siegburg: Schätzung mit Mittelwert, zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Den von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Aussagen der Firma Enterprise zu günstigeren Preisen zum Anmietzeitpunkt wird eine relevante Aussagekraft abgesprochen.

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Landgericht Bonn 8 S 94/17 vom 28.11.2017
(Vorinstanz AG Siegburg 113 C 173/16 vom 18.04.2017)

Landgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

XXX
Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

XXX
Klägerin und Berufungsbeklagte,

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2017 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Landgerichts XXX, der Richterin am Landgericht XXX und des Richters am Landgericht XXX

für   R e c h t   erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg, Az. 113 C 173/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 


Gründe:


(ohne Tatbestand gemäߧ 313 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.614,15 EUR zur abschließenden Regulierung der in den 6 Schadensfällen angefallenen Mietwagenkosten verurteilt. Die Beklagte ist dem Grunde nach für die den Geschädigten entstandenen Schäden einstandspflichtig. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für nicht gerechtfertigt hält, dringt sie mit dieser Auffassung nicht durch.

1.
Soweit die Berufung die Frage aufwirft, welche Mietpreisliste der Abrechnung zugrunde zu legen ist, besteht kein Anlass von der gefestigten Rechtsprechung der Kammer abzuweichen. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der abrechnungsfähige Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Mietpreisspiegel des Unternehmens EurotaxSCHWACKE GmbH und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes·für Arbeitswirtschaft und Organisation errechnet.

a)
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenkompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt allgemein erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08). Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler (Normaltarif) erhöhter Tarif (Unfallersatztarif) kann erforderlich in diesem Sinne sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf konkreten, unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04) und dem Geschädigten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich und zumutbar war.

Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Schadensberechnung gemäß § 287 ZPO auf Grundlage des arithmetischen Mittels der eingangs genannten Listen vorzunehmen (zuletzt Urteile vom 09.12.2014, 8 S 188/14, vom 27.01.2015, 8 S 213/14, vom 24.02.2015, 8 S 258/14, vom 17.11.2015, 8 S 107/15), wobei die Rechtsprechung der Kammer insoweit im Einklang steht mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14). Dem steht nicht entgegen, dass in anderen obergerichtlichen Entscheidungen, insbesondere den von Beklagtenseite vorgelegten Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, allein auf die sog. Fraunhoferliste abgestellt wird. Denn wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den ersatzfähigen Tarif grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels und der Fraunhofer-Liste ermitteln, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont hat (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.).

An der generellen Eignung beider Listen ändert auch nichts der Einwand der Beklagten, dass die Fraunhoferliste realistischer sei. Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensschätzung sind vielmehr nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, das geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58).

b)
Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte Angebote vorgelegt hat, die günstigere Mietkosten bei anderen Vermietern ausweisen. Die Beklagte hat Angebote vorgelegt, die sich teilweise hinreichend auf die konkrete Mietsituation bei der Klägerin beziehen. In diesen Angeboten wird jeweils der konkrete Anmietzeitraum abgebildet. Es ist dort ebenso angegeben, dass es sich um die allgemein zugänglichen Preise für einen privaten Kunden handelt. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Zusatzleistungen sind darin ebenfalls enthalten. Es wird zudem bestätigt, dass ein Fahrzeug der jeweiligen Kategorie zur Verfügung stand. Schließlich ist angegeben, dass eine Vorauszahlung des Geschädigten oder aber die Hinterlegung einer Kreditkarte nicht erforderlich gewesen wären. Es handelt sich bei den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zwar um im Nachhinein erstellte Preisauskünfte, gleichwohl sind diese mit den Abrechnungen der Klägerin hinreichend vergleichbar. Es geht daraus hervor, dass im konkreten Zeitraum ein Fahrzeug zu vergleichbaren Bedingungen hätte angemietet werden können. Die dort bezeichneten Preise sind auch günstiger als die von der Klägerin berechneten Tarife. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob und inwieweit es sich bei den Angeboten um solche handelt, die von der Beklagten speziell ausgehandelt sein könnten und auf dem allgemeinen Markt nicht zur Verfügung stehen. Aus den vorgelegten Angeboten ergibt sich, dass diese den auf dem allgemeinen Markt verfügbaren Bedingungen entsprechen („zu den allgemein zugänglichen Preisen für einen privaten Kunden“). Die Beklagte hat hierzu auch Beweis angetreten.

Diese streitige Frage kann jedoch dahinstehen, weil trotz der von der Beklagten vorgelegten Angebote kein Anlass besteht, von der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Schätzungsgrundlage abzuweichen. Selbst wenn den Geschädigten die von der Beklagten aufgezeigten Angebote verfügbar gewesen wären, erschüttert dies nicht die Annahme, dass eine Anmietung zu dem Mittelwert der beiden auf dem Markt verfügbaren Listen als angemessener Schadensbeseitigungsaufwand anzusehen ist. Die Kammer legt ihrer Schadensschätzung einen anhand der Listen ermittelten Durchschnittswert zugrunde, zu dem unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeugs erfolgen kann. Ein Durchschnittswert setzt voraus, dass die Anmietung sowohl zu günstigeren Tarifen als auch zu teureren Bedingungen erfolgen kann. Anlass zur Abweichung von den Durchschnittstarifen besteht weder aufgrund des Umstandes, dass der Schädiger ein - auch deutlich - günstigeres Angebot nachweist, noch aufgrund der ebenso denkbaren Tatsache, dass ein Geschädigter ein Fahrzeug wesentlich teurer angemietet hätte. Der von der Kammer zugrunde gelegte Durchschnittswert ist vielmehr erst dann in Zweifel zu ziehen, wenn sich auf einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage ergibt, dass eben dieser Durchschnittswert nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Dies ist jedoch noch nicht aufgrund des Umstandes anzunehmen, dass einzelne Angebote vorgelegt werden; aus denen sich auch unter Berücksichtigung der Anmietsituation günstigere Tarife ergeben. Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer­Mietpreisspiegel gehen auf Markterhebungen zurück. Auch wenn gegen beide Listen und die den Erhebungen zugrunde liegenden Methoden Bedenken eingeräumt werden, vermitteln sie doch eine Grundlage für die Annahme, welche Mietpreise im Anmietungszeitpunkt am Markt verfügbar waren. Beide Werke sind grundsätzlich als Schätzungsgrundlage geeignet (BGH Urt. vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 18, juris). Aus Sicht der Kammer spricht vieles dafür, dass der Mittelwert aus beiden Erhebungen, die teils deutlich voneinander abweichen, den tatsächlichen Gegebenheiten am ehesten entspricht. Hiermit wird es letztlich erreicht, dass die Schätzung der Schadenshöhe auf einer reichlich breiten Basis erfolgt. Im Hinblick darauf kann es nicht ausreichen, wenn die Beklagte die Angebote von zwei Anbietern vorlegt, die günstigere Anmietpreise ausweisen. Dies gibt noch keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, dass die aufgrund der Listen ermittelten Durchschnittswerte nicht mehr zutreffen. Somit ist eine Beweiserhebung über die Angemessenheit der Mietpreise nicht veranlasst.

c)
Entgegen der Auffassung der Berufung wird die Erforderlichkeit der Anmietkosten auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Geschädigten trotz einer teilweise sehr langen Zeitspanne zwischen Schadensfall und Anmietung keine hinreichenden anderen Angebote eingeholt haben. Zutreffend ist, dass die Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Kosten verlangen können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Geschädigten haben nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass sie von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen können (vgl. etwa BGH vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehend, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten können die Geschädigten aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn sie darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihnen unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN). Diese Grundsätze stellen die Angemessenheit der vorliegend abgerechneten Kosten aber nicht in Frage. Es begegnet nämlich keinen Bedenken, wenn der Geschädigte einen ortsüblichen Schadensbeseitigungsaufwand abrechnet. Auch ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter kann einen Herstellungsaufwand geltend machen, der den durchschnittlich zu tätigenden Aufwendungen am Schadensort entspricht. Der Geschädigte ist gehalten, den Herstellungsaufwand auf das objektiv erforderliche Maß zu beschränken. Diese Voraussetzung ist aber erfüllt, wenn der durchschnittliche Schadensbeseitigungsaufwand eingehalten wird. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine Marktforschung zu betreiben, um im Interesse des Schädigers eine möglichst günstige Reparaturmöglichkeit bzw. einen möglichst günstigen Tarif zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges herauszufinden. Es kann ihm nicht abverlangt werden, im Interesse des Schädigers „zu sparen“ (OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15, Rn. 15). Soweit der Geschädigte es unterlässt, den Markt zu sondieren und sich selbst einen Überblick über die verfügbaren Tarife zu verschaffen, kann dies zu seinen Lasten dazu führen, dass er Kosten, soweit sie die Marktüblichkeit überschreiten, nicht geltend machen kann. Eine derartige Unterlassung kann jedoch andererseits nicht dazu führen, dass er sich dann auf das günstigste am Markt verfügbare Angebot einlassen muss. Eine solche Sichtweise würde die Anforderungen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung verletzen. Ein Geschädigter, der sich am Markt keinen Überblick über die Angemessenheit verschafft, kann jedenfalls den Aufwand geltend machen, welcher dem Durchschnitt entspricht. Der Durchschnitt errechnet sich jedoch - wie bereits ausgeführt - aus dem Mittelwert der beiden Listen. Wer seine Abrechnung hierauf beschränkt, macht zum einen den nach § 249 Abs. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand geltend und verstößt zum anderen auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB).

2.
Die Berufung wendet sich gleichsam ohne Erfolg gegen die Berücksichtigung von Zuschlägen in Höhe von 20 % bei der Abrechnung der Anmietungen.

Ein solcher Zuschlag ist immer dann gerechtfertigt, wenn spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeuges“ regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim Kfz-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeuges gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkuliertem Zusatzaufwand besteht (OLG Köln Urteil vom 14.06.2011, Az. 15 U 9/11, juris). Die Voraussetzung kann unabhängig von der Frage erfüllt sein, ob eine Eilsituation bestand oder ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten oder die Stellung einer Kaution mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise unmöglich oder unzumutbar war. Denn die Umstände, die einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen können, müssen nicht kumulativ vorliegen, vielmehr reicht das Vorliegen einer der genannten Umstände aus. Die Kammer hat sich auch insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln angeschlossen (Urteil vom 16. Juni 2015,15 U 220/14, Juris).

Der Zuschlag ist in den hier maßgeblichen Fällen durch verschiedene Umstände gerechtfertigt. Ein relevanter Umstand ist die Tatsache, dass die Vorfinanzierung des Mietpreises von der Klägerin übernommen worden ist, ohne dass die Geschädigten eine Kreditkarte oder eine sonstige Vorleistung zur Verfügung gestellt haben. Die Übernahme der Vorfinanzierung, verbunden mit dem Risiko einer späteren Beitreibung der Forderung beim Schädiger, ist grundsätzlich eine besondere Belastung, welche die Zubilligung eines Zuschlages rechtfertigt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge mit einer nicht von vornherein feststehenden Dauer angemietet wurden. Auch dies rechtfertigt grundsätzlich die Zubilligung eines Zuschlages. In diesen Fällen ist die Disposition über die Fahrzeuge für die Klägerin aufwändiger. Sie kann sich nicht darauf einstellen, ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuerhalten, um es anderweitig zu verplanen. Sie muss ebenso damit rechnen, ein Fahrzeug früher als veranschlagt zurückzubekommen mit der Folge, dass es nicht unmittelbar weitervermietet werden kann.

Die geltend gemachten Zuschläge sind auch unter Berücksichtigung des Umstandes gerechtfertigt, dass der zeitliche Abstand zwischen Schadenseintritt und Reparatur teils sehr lang war (z.B. Fall 1: ca. 2 Monate, Fall 2: ca. 1 Monat, Fall 4: ca. 5 Monate, Fall 5: ca. 7 Wochen). Es spricht unter diesen Umständen einiges dafür, dass die Geschädigten zur Notwendigkeit der nicht festgelegten Reparaturdauer vortragen müssen. Bei einem derart langen zeitlichen Vorlauf ist es grundsätzlich möglich, die erforderlichen Reparaturmaßnahmen abschließend festzulegen und mit der Werkstatt einen festen Zeitraum für die Reparatur abzusprechen. Eine unbestimmte Reparaturdauer müsste vom Geschädigten näher begründet werden. Dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht zur Aberkennung des Zuschlages, weil jedenfalls der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Anmietung ohne Sicherheitsleistung durch den Geschädigten erfolgte. Auch dies ist ein besonderer Umstand, welcher den Zuschlag rechtfertigt. Die Klägerin trägt insoweit ein besonderes Risiko im Hinblick auf eine Beschädigung des Mietfahrzeuges sowie die durch die Vorfinanzierung bedingten Unsicherheiten bei der Durchsetzung ihres Mietzinsanspruchs. Dem trägt die kalkulatorische Berücksichtigung des Zuschlags Rechnung. Außerdem ist maßgeblich, dass der Geschädigte, der durch einen von ihm nicht verschuldeten Unfall Veranlassung zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hat, nicht gehalten ist, seine Kreditkarte einzusetzen oder eine andere Form der Sicherheitsleistung zu erbringen. Es ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, unbedenklich, einen Tarif zu wählen, in dessen Rahmen durch die Zahlung eines Zuschlages auf den Mietpreis ein zusätzliches Risiko für den Geschädigten beseitigt wird. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Beklagtenseite, bei den von ihr benannten Unternehmen sei eine Anmietung trotz fehlender Sicherheitsleistung des Geschädigten auch ohne den Zuschlag möglich gewesen, keinen Anlass gibt, den Zuschlag zu versagen. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte sich nur auf vereinzelte Angebote bezieht. Diese vermögen es nicht hinreichend in Zweifel zu ziehen, dass üblicherweise bei der Anmietung eines Fahrzeuges eine Kreditkarte angegeben werden muss und hierauf nur - wenn überhaupt - gegen einen höheren Mietpreis verzichtet wird.

3.
Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Aufschläge sind berechtigt:

a)
Die Zubilligung eines Zuschlages für den Abschluss einer Kaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das verunfallte Fahrzeug zu denselben Bedingungen vollkaskoversichert war. Denn die Kosten für eine Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs sind unabhängig davon, ob das geschädigte Fahrzeug ebenfalls entsprechend versichert war, erstattungsfähig, weil der durch den Unfall Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn ein Geschädigter es als notwendig ansieht, die Benutzung eines ihm fremden Fahrzeugs besser abzusichern als dies bei seinem eigenen Fahrzeug der Fall ist.

b)
Soweit im Fall 5 die Berechnung eines Navigationssystems erfolgt ist, konnte diese Position in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt werden.

c)
Ebenso zu Recht hat die Klägerin Zuschläge für Zusatzfahrer berücksichtigt. Die Klägerin hat unter Vorlage der Mietverträge dargelegt, welche Personen als Zusatzfahrer mit einbezogen worden sind. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der eingetragene Zusatzfahrer das verunfallte Fahrzeug tatsächlich ebenfalls benutzt hat, erfolgte dieses Bestreiten nur pauschal und ins Blaue hinein. Maßgeblich ist, dass das angemietete Fahrzeug für die Nutzung auch durch einen Zusatzfahrer in Anspruch genommen wurde. Damit ist aus Sicht der Klägerin das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauches eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden sollte.

4.
Die Klägerin ist auch im Fall 3 aktivlegitimiert. Allerdings verhält es sich so, dass gleichzeitig vor dem Amtsgericht Siegburg (Az. 110 C 145/16) ein Prozess der Geschädigten gegen die Beklagte anhängig ist, in dem diese selbst die gesamten Anmietungskosten bei der Versicherung geltend gemacht hat (vgl. Klageschrift: BI. 149 ff. GA). Die Kammer geht gleichwohl davon aus, dass der Anspruch der Klägerin zusteht. Aus der von der Kammer beigezogenen Akte ergibt sich, dass die Abtretung des Anspruchs durch die Geschädigte XXX am 15.10.2015 unbedingt erfolgte und nicht als Sicherungszession anzusehen ist. Dies führt dazu, dass der Anspruch nunmehr allein der Klägerin zusteht. Die Geschädigte ist insoweit im Prozess vor dem Amtsgericht Siegburg nicht aktivlegitimiert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Geschädigte die Mietkosten an die hiesige Klägerin gezahlt hat.

5.
Im Übrigen ist die Berechnung des Amtsgerichts Siegburg zur Höhe der Klageforderung nicht angegriffen und auch nicht zu beanstanden. Die Nebenforderungen sind ebenfalls aus den vom Amtsgericht genannten Gründen berechtigt.

6.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung  der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 1.614,15 EUR.

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Bedeutung für die Praxis: Immer häufiger legt der Haftpflichtversicherer dem Gericht eine schriftliche Aussage des Autovermieters Enterprise vor. Der Versicherer will damit zeigen, dass der Geschädigte zu teuer angemietet habe und die favorisierte Schätzgrundlage angreifen. Das Landgericht Bonn hat das mit eindeutiger und nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen. Seine Begründung deckt sich mit der völlig einleuchtenden Auffassung, dass, wenn die Schätzung nach § 287 ZPO aus Gründen der Beweiserleichterung erlaubt ist (ständige Rechtsprechung des BGH) und dazu ein Mittelwert aus einer Markterhebung angewendet werden kann, einzelne Angebote auch dann diese Schätzung nicht in Zweifel ziehen können, wenn sie vergleichbare Leistungen beinhalten und weit günstiger als der Mittelwert sind. Denn die Errechnung eines Mittelwertes erfolgt ja gerade durch Heranziehung der Marktpreise, die zum Erhebungszeitraum einerseits günstiger und andererseits teurer als der Mittelwert sind. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht - darauf weist das Gericht explizit hin - scheidet in jedem Fall aus, in dem das Gericht den geforderten Betrag im Rahmen der erforderlichen Herstellungskosten nach § 287 einschätzt. 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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