Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-17

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 1214/17 vom 15.11.2017

1. Der Geschädigte ist aktivlegitimiert. Spekulationen der Beklagten dazu, ob die Autovermietung möglicherweise aus einer Abtretung heraus die streitige Forderung selbst gegen die Beklagte gerichtlich geltend mache, sind irrelevant.
2. Im Übrigen ist der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Hinblick auf die ohne Vorbehalte erfolgte Teilregulierung ausgeschlossen.
3. Es besteht keine generelle Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach weiteren Angeboten, mittels derer er beweisen müsste, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist. Eine solche Beweislast obliegt dem Schädiger.
4. Fraunhofer erscheint der Schwackeliste gegenüber nicht vorzugswürdig.
5. Nebenkosten für Zustellung, Navigationsgerät und Zweitfahrer sind zu erstatten.
6. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges entfällt der Eigenersparnis-Abzug.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Stuttgart-Bad Cannstatt spricht dem Geschädigten bisher nicht erstattete Forderungen aus Mietwagenkosten vollständig zu. Dazu wird nach § 287 ZPO die Schwackeliste zur Schätzung erforderlicher Kosten angewendet und die stattdessen vom Versicherer geforderte Anwendung der Fraunhoferliste abgelehnt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit diese angefallen sind. 

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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 1214/17 vom 15.11.2017


Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatzes aus Unfall/Vorfall

hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 15.11.2017 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Zahlungsanspruch der Firma XXX in Höhe von 1.215,47 € freizustellen.

2. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Beschluss

 

Der Streitwert wird auf 1.865,47 € festgesetzt.


Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch für restliche Mietwagenkosten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 10.08.2016 geltend.

Der Kläger mietete bei der Firma XXX anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 10.08.2016 ein Mietfahrzeug für die Zeit vom 11.08. bis 31.08.2016 an. Das Unfallfahrzeug des Klägers ist ein Mercedes Benz C 200 CDl DPF. Erstzulassung 15.05.2013 (Mietwagengruppe 8), wobei von der XXX nur Mietwagenkosten nach Gruppe 7 berechnet wurden.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung ist dem Grunde nach zu 100 % zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig ist die Haftung der Beklagten der Höhe nach bezüglich der Mietwagenkosten. Die Autovermietung XXX berechnete für das Ersatzfahrzeug mit Mietwagenrechnung vom 01.09.2016 einen Betrag in Höhe von 2.772,70 € brutto. Hierauf hat die Beklagte ausweislich des Abrechnungsschreibens vom 25.10.2016 eine Zahlung von 1.557,23 € brutto geleistet.

Zwischen den Parteien war des weiteren ein Betrag von 650 € für die Position der Wertminderung streitig. Mit Schreiben der Klägervertreter vom 17.08.2016 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.08.2016 aufgefordert, die eingetretene Wertminderung an den Kläger zu erstatten. Diesen Betrag hat die Beklagte am 28.06.2017 ebenfalls reguliert, so dass die Klägerseite den Rechtsstreit hinsichtlich des Klagantrags zu 1. mit Schriftsatz vom 05.07.2017 für erledigt erklärt hat.

Der Kläger macht geltend,

dass er vorliegend aktivlegitimiert wäre, da er durch die Abtretung der Mietwagenkosten an die Firma XXX nicht von seiner Zahlungspflicht dieser gegenüber freigeworden sei. Im Übrigen seien vorliegend die Mietwagenkosten entsprechend des Automietpreisspiegels der Firma Eurotax Schwacke berechnet worden. Die Erhebungen der Firma Schwacke könnten als Schätzgrundlage für die Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten herangezogen werden. Der Kläger habe sich auch nicht nach günstigeren Mietwagentarifen erkundigen müssen. Der Kläger sei mit dem Mietwagen täglich auch mehr als 20 km/h gefahren, so dass die Erforderlichkeit gegeben wäre. Da der Kläger ein gruppentiefer eingeordnetes Fahrzeug in Anspruch genommen habe, würde ein Abzug wegen Eigenersparnis entfallen. Im Hinblick auf die Anmietdauer könne dem Reparaturablaufplan des Autohauses XXX entnommen werden, dass aufgrund der Urlaubszeit und damit einhergehendem fehlendem Personal eine Verzögerung bei der Reparatur gegeben gewesen wäre. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen.

Der Kläger hat zunächst beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 650 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Zahlungsanspruch der Firma XXX in Höhe von 1.215,47 € freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 beantragt der Kläger zuletzt:

1. Der Rechtsstreit ist erledigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Zahlungsanspruch der Firma XXX in Höhe von 1.215,47 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte macht geltend.

der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die hier streitige Forderung an die Autovermietung abgetreten worden sei und es nicht klar sei, ob die Beklagte, welche mit der Autovermietung XXX diverse Rechtsstreitigkeiten führe, bereits von dieser wegen der hier geltend gemachten Mietwagenkosten gerichtlich in Anspruch genommen wurde oder in Anspruch genommen wird.

Der mit der Klage geltend gemachte Betrag für die Wertminderung sei bereits bezahlt. Die Klage sei daher bezüglich der Wertminderung unbegründet.

Der Geschädigte sei verpflichtet gewesen, sich bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach günstigeren Anmietmöglichkeiten zu erkundigen, wobei diese tatsächlich auch vorhanden seien. Der zugrunde gelegte Mietwagentarif sei überhöht. Maßgeblich seien insoweit nicht Mietwagenkosten entsprechend des Schwacke Automietpreisspiegels, sondern es sei eine Orientierung an dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO geboten. In dieser Erhebung des Fraunhofer Instituts sei eine Erhebung entsprechend der durchschnittlichen Normaltarife entsprechend des tatsächlichen Angebots auf dem Markt erfolgt, während die Erhebungen nach Eurotax Schwacke dem nicht entspreche. Die Abrechnung der Mietwagenkosten seitens der Beklagten sei auf Grundlage der Erhebung des Fraunhofer Instituts erfolgt und deshalb zutreffend.

Die von Klägerseite geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten seien nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten vor. Im Übrigen seien auch die Kosten für Vollkaskoversicherung sowie weitere Nebenkosten wie Zweitfahrer, Navigationsgerät, Zustellung und Abholung nicht erstattungsfähig. Insofern fehle es an einem schlüssigen Vortrag der Klägerseite.

Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 12.08.2016 sei die Reparaturdauer auf 5 - 6 Arbeitstage geschätzt worden. Die Klägerseite habe nicht vorgetragen, warum das Fahrzeug erst am 31.08.2016 abholbereit gewesen wäre. Selbst wenn der Kläger erst am 16.08.2016 vom Gutachten Kenntnis genommen habe, wäre das Fahrzeug nach normalem Lauf der Dinge bereits am 23.08.2017 abholbereit gewesen.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

 

A. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 10.08.2016 einen Anspruch auf Freistellung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe des Betrags von 1.215,47 € (§§ 7 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB, § 115 VVG).

Die alleinige Haftung der Beklagten für die aus diesem Unfall resultierenden materiellen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

I. Aktivlegitimation

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers rügt, so ist im Hinblick auf die erfolgte Teilregulierung, die ohne Vorbehalte erfolgte, der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation durch die damit verbundene (Teil-)Anerkenntniswirkung ausgeschlossen (AG Frankenthal, Urteil vom 04. März 2016 - 3a C 126/15 -, Rn. 18, juris). Im Übrigen ist aber auch der Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Autovermietung XXX nicht befreit worden, wie sich aus der Abtretungserklärung (Anlage B 1) ergibt. Dass die Beklagte von der Autovermietung XXX wegen der hier streitigen Mietwagenforderung konkret gerichtlich in Anspruch genommen wurde oder gerade wird, hat selbst die Beklagtenseite nicht behauptet

II. Wertminderung

Die Klageänderung des Klägers mit Schriftsatz vom 05.07.2017 von einer Zahlungsklage in eine Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits zu Nr. 1 ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Zahlungsklage war vor Eintritt des erledigenden Ereignisses ursprünglich zulässig und begründet, wie die Zahlung der Beklagten, welche das Gericht als Anerkenntnis wertet, zeigt. Da die Beklagte den Betrag in Höhe von 650 € nach Rechtshängigkeit am 28.06.2017 bezahlt hat, liegt eine Erledigung des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit vor, weshalb die Feststellungsklage auf Erledigung des Rechtsstreits auch begründet ist.

III. Mietwagenkosten

Die vorliegend streitigen Mietwagenkosten sind in der bezifferten Höhe als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Nach dieser Norm kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 6/09, zitiert nach juris. Rz. 8).

Zu den zu ersetzenden Schäden aus den Verkehrsunfällen zählen die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sind dabei grundsätzlich nur die sog. Normaltarife der Autovermieter (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 32) - und zwar die ortsüblichen. Diese kann das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen.

1. Mietwagentarif

Die Frage, wie der Normaltarif zu bestimmen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Es obliegt tatrichterlicher Freiheit, wie hier im Einzelnen vorzugehen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Mietpreise anhand der Schwacke-Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet bestimmt werden. (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zitiert nach juris, Rz. 17 f). Eine Schätzung auf der Grundlage der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht dargelegt. Solche liegen nicht schon darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10).

Der Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der Fraunhofer-Marktstudie um die geeignetere Schätzgrundlage handelt, kann das Gericht nicht folgen. Grundlage der Fraunhofer-Studie ist die Erhebung einer Vorbuchungsfrist von einer Woche. Jedoch ist zu beachten, dass diese gerade bei einem Unfallschaden oft nicht eingehalten werden kann. Demgegenüber berücksichtigt die Schwacke-Liste eine kurze Vorbuchungsfrist und erhebt die Preise regional wesentlich umfassender. Entscheidender Gesichtspunkt für das Gericht ist aber, dass es sich bei der Fraunhofer-Studie um Mietwagenangebote überwiegend aus dem Internet handelt. Diese Internetangebote setzen die Verwendung einer Kreditkarte voraus. Es ist jedoch einem Geschädigten nicht zuzumuten, eine solche zu besitzen bzw. zu benutzen. Der Einwand des Beklagten, die anonyme Erhebung der Preise durch das Fraunhoferinstitut sei besser, verbunden mit dem Vorwurf der Preismanipulation bei der Schwacke Erhebung, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die Schwacke-Liste ist seit Jahren höchstrichterlich anerkannt und ein Vorwurf der Preismanipulation nicht hinreichend belegt.

Auch die zuständige Berufungskammer am Landgericht Stuttgart hat zwischenzeitlich in 2 Entscheidungen bzgl. der Mietwagenkosten die Schwacke-Liste zugrunde gelegt (vgl. LG Stuttgart 5 S 149/15, Urteil vom 23.12.2015 und 5 S 146/15, Urteil vom 17.12.2015).

2. Erkundungspflicht des Klägers

Die Klägerin hat im Übrigen nicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeit unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevantem Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die dafür maßgebenden Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Es wurden hier von Beklagtenseite keine konkreten Umstände aufgezeigt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass dem Geschädigten hier ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war.

IV. Erforderlichkeit

Der Kläger ist ausweislich des Mietvertrages vom 11.08.2016 mit dem Mietfahrzeug durchschnittlich 33 km täglich gefahren. Das Mietfahrzeug wurde mit einem Kilometerstand von 14.656 km an den Kläger übergeben, bei Rückgabe wies es eine Laufleistung von 15.308 km auf. Der Kläger hat damit die Erforderlichkeit nachgewiesen.

V. Eigenersparnis

Der Geschädigte hat sich im Wege der Vorteilsausgleichung ausnahmsweise keinen 10 %-igen Abzug für ersparte Aufwendungen für das eigene Fahrzeug anrechnen zu lassen, wenn er, wie hier, als Vorteilsausgleich bereits eine Mietwagenklasse in der Abrechnung zurückgegangen ist (LG Stuttgart, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 5 S 149/15 -, juris).

VI. Zusatzkosten

Zusatzkosten für Zustellung, Abholung sind grundsätzlich in der sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebenden Höhe ersatzfähig, da sie dem Geschädigten in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis entstanden sind. Dass diese Aufwendungen grundsätzlich nicht erforderlich waren und damit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, hätte die Beklagte vortragen müssen, was sie nicht getan hat (LG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 20 O 315/14 -, Rn. 56, Juris). Im Hinblick auf die Position Zweitfahrer und Navigationsgerät hat die Klägerseite vorgetragen, dass auch das bereits verunfallte Fahrzeug von der Ehefrau mitgenutzt wurde und dass auch das verunfallte Fahrzeug über ein Navigationsgerät verfügt hat. Somit sind sowohl die Kosten Zustellung und Abholung als auch die Positionen Zusatzfahrer und Navigationsgerät erstattungsfähig.

VII. Anmietdauer

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Anspruch für die Anmietdauer auf die für die Reparatur notwendige Zeit beschränkt und im Fall des Verzugs auf dessen Dauer (Palandt, BGB, 75. Auflage, § 249 Rn. 37). Auch ist anerkannt, dass der Geschädigte die Erteilung des Reparaturaufwandes zurückstellen kann, bis das erforderliche Gutachten vorliegt (Palandt, aaO, § 249 Rn. 37), wobei das Gericht der Ansicht ist, dass eine Überlegungsfrist von 3 Tagen vorliegend nicht zu beanstanden ist. Der Posteingang des Gutachtens war hier der 15.08.2016. Reparaturauftrag wurde am 18.08.2016 erteilt, was das Gericht für angemessen hält. Die Reparatur wurde dann vom 18.08.2016 bis 31.08.2016 durchgeführt. Die Verzögerung lag in der Urlaubszeit und im fehlenden Personal ausweislich des Reparaturberichts vom 04.08.2017 des Autohauses XXX begründet, was vorliegend aber nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht zu Lasten des Geschädigten geht. Die Anmietdauer ist daher insgesamt nicht zu beanstanden.

VIII. Demnach ergibt sich noch folgende Forderung des Klägers:

- Wochenpauschale (2 Wochen): 1.240,00 €

- Tagespauschale (5 Tage): 560 €

- Tage/Folgetage: 120 €

- Zustellung: 30 €

- Abholung: 30 €

- Zusatzfahrer: 190 €

- Navigationsgerät: 160 €

Zwischensumme: 2.330,00 netto€ = 2.772,00 brutto - Zahlung Beklagte 1,557,23 € = 1215,47 €.


B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat in § 709 Nr. 11, 711 ZPO ihre Grundlage.

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Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer stellt die Möglichkeit in den Raum, dass auch der Vermieter aus abgetretenem Recht gegen ihn klagen könnte, weshalb der Geschädigte nicht aktivlegitimiert sein könne. Das ist für das Gericht nicht relevant, da die Beklagte hierzu nichts konkretes vorträgt.
Das Gerüst der beklagtenseits eingeworfenen Argumente fußt regelmäßig - und so auch hier - auf der Behauptung einer Verletzung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Darauf aufbauend werden günstige Internetangebote vorgelegt, ohne die Bedingungen der Anmietung zu berücksichtigen und Beweis dafür angeboten, dem Geschädigten hätten diese Angebote auch zur Verfügung gestanden.
Bereits die Behauptung, der Geschädigte habe sich generell zu erkundigen, wird vom entscheidenden Gericht richtiggestellt. Auch die Aussagekraft der Internetangebote wird verneint. Die Ergebnisse der Fraunhoferliste werden als ungeeignet verworfen, unter anderem, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wurde und sie vorwiegend Internetangebote enthalte, die eine Vorfinanzierung voraussetzen. 

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
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