Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-17

 

Landgericht Würzburg 42 S 1066/17 vom 18.10.2017

1. Je nach Lage des Einzelfalles kann es notwendig sein, ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen.
2. Eine Durchführung einer Preiserkundigung des Vermieters im Namen und im Beisein des Mieters stellt eine taugliche Marktrecherche zum Anmietzeitpunkt dar und ist keine lediglich zum Schein erfolgte Hilfestellung.
3. Auch wenn sich der Geschädigte das Wissen des Dritten zurechnen lassen muss, ergab sich durch die Erkundigung, dass andere Anbieter nichts oder nichts passendes liefern konnten. 

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg, das dem Vermieter unterstellt hatte, er habe nur scheinbar dem Geschädigten mit einer gemeinsam geführten Preisrecherche helfen wollen. Das Landgericht gibt damit seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung auf. Damit steht für das Gericht fest, dass der Geschädigte seine konkrete Ersatzmobilität nicht bei den beiden örtlich vorhandenen Stationen der überregionalen Anbieter erhalten konnte und er einer ggf. zu unterstellenden Pflicht zur Erkundigung nach "ein oder zwei Konkurrenzangeboten" (BGH) bereits vorsichtshalber im Vorfeld nachgekommen ist. Somit waren die restlichen Schadenersatzforderungen zuzusprechen, abzüglich einer Eigenersparnis.

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Landgericht Würzburg 42 S 1066/17 vom 18.10.2017
(Vorinstanz AG Würzburg 32 C 282/17)


IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Würzburg - 4. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2017 folgendes

 


ENDURTEIL

 

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 03.05.2017, Az. 32 C 282/17, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 648,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen. Darüber hinaus trägt die Beklagte 78 % der Kosten des Streithelfers.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 


GRÜNDE

 

Inhalt der Entscheidungsgründe im Sitzungsprotokoll gem. § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO.

 


PROTOKOLL

 

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Würzburg, 4. Zivilkammer, am Mittwoch, 18.10.2017 in Würzburg


Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Landgericht XXX, als Vorsitzender Richter am Landgericht XXX, Richter am Landgericht XXX

Von der Zuziehung eines Protokollführers gem. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatz

erscheinen bei Aufruf der Sache:

für die Klagepartei:
XXX

für den Streithelfer:
XXX

für die Beklagtenpartei:
XXX

Ferner ist der geladene Zeuge XXX erschienen, der gemäß § 395 ZPO belehrt wird und den Sitzungssaal verlässt.

Sitzungsbeginn: 11:30 Uhr

Die Berufungsformalien werden festgestellt wie Blatt 99 der Akten. Einwendungen hiergegen werden nicht erhoben.

Die Kammer führt in den Sach- und Streitstand ein.

Der Berufungsklägervertreter Rechtsanwalt XXX nimmt Bezug auf die Anträge aus dem Schriftsatz des Streithelfervertreters vom 04.07.2017 (BI. 108 d. A.).

Dem schließt sich der Streithelfervertreter an.

Die Berufungsbeklagtenvertreterin Rechtsanwältin XXX beantragt die Zurückweisung der Berufung gemäß Schriftsatz vom 14.06.2017 (BI. 103 d. A.).

Es wird in die Beweisaufnahme eingetreten.

Der Zeuge XXX wird in den Sitzungssaalgerufen und wie folgt vernommen:

Zur Person:

XXX, 62 Jahre, Bauschlosser, XXXstraße 12, XXX, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.

Der Zeuge sagt zur Sache aus.

Auf Beeidigung wird allseits verzichtet.

Es ergeht sodann folgender

 

BESCHLUSS:

 

Der Zeuge bleibt unbeeidigt.

Der Zeuge wird um 12:05 Uhr entlassen.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die Sach- und Rechtslage werden mit den Parteien erörtert.

Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit, zur Streitwertfestsetzung Stellung zu nehmen.

Nach Beratung der Kammer verkündet der Vorsitzende folgenden

 


BESCHLUSS:

 

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 827,05 € festgesetzt.

2. Eine Entscheidung ergeht im Verlaufe des heutigen Sitzungstages.

Am Ende der Sitzung - von den Parteien und Parteivertretern ist niemand mehr anwesend - verkündet der Vorsitzende nach Beratung der Kammer

Im Namen des Volkes folgendes

 


ENDURTEIL

 

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 03.05.2017, Az. 32 C 282/17, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 648,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2016 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen. Darüber hinaus trägt die Beklagte 78 % der Kosten des Streithelfers.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe werden gem. § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO wie folgt zu Protokoll genommen:

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gelangt die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.608,64 € zusteht. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich darauf bereits 960,33 € bezahlt hat, waren der Klägerin noch 648,31 € zuzusprechen.

a.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt.

b.
Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07) im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer „(Normal-)Tarif“ zugänglich war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht i. S. des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast trägt.

Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt.

Die Klägerin hat vorliegend vorgetragen, über den Mitarbeiter des Streithelfers zwei Vergleichsangebote eingeholt zu haben. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag bestritten. Die Kammer ist jedoch aufgrund der Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters des Streithelfers, des Zeugen XXX, davon überzeugt, dass eine derartige Erkundigung stattgefunden hat. Der Zeuge hat angegeben, er sei mit einem Kollegen zu der Werkstatt gefahren, in welcher sich die Klägerin aufgehalten habe. Während sein Kollege den Mietvertrag ausgefüllt habe, habe er selbst die Vergleichsangebote telefonisch eingeholt. Er habe sich dabei mit seinem Namen ohne Zusatz „Autoverleih XXX“ gemeldet. Ihm seien die auf dem Protokoll BI. 80 d. A. niedergelegten Angaben genannt worden. Diese habe er während der Telefonate niedergeschrieben. Anschließend habe er die Vergleichspreise der Klägerin vorgelegt. Die Klägerin habe daraufhin sich für die Anmietung beim Streithelfer entschieden.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge die Wahrheit gesagt hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Er hat seine Angaben nachvollziehbar, ruhig und detailliert gemacht. Auch auf kritische Nachfragen gab der Zeuge plausible Antworten. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Berufungskammer von dem Zeugen gewonnen hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass die von dem Zeugen geschilderten Telefonate tatsächlich so stattgefunden haben.

Grundsätzlich steht es dem Geschädigten frei, ob er selbst Vergleichserkundigen einholt oder einen Dritten damit beauftragt. Nimmt er dabei wie vorliegend die Hilfe eines Dritten in Anspruch, so muss er sich dessen Wissen zurechnen lassen, § 166 BGB analog.

Es steht damit fest, dass die Klägerin zwei Vergleichsangebote eingeholt hat. Auf diese musste die Klägerin allerdings nicht eingehen, weil beim Angebot der Firma Sixt eine Kreditkarte verlangt wurde, die die Klägerin nicht hatte; bei dem Angebot der Firma Europcar konnte das Fahrzeug nicht zugestellt werden. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin auf das Angebot des Streithelfers zurückgreifen durfte.

Die Ansicht des Erstgerichts, dass die Anrufe bei den Konkurrenzunternehmen nur zum Schein erfolgten, teilt die Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Zwar ist es auch nach Auffassung der Kammer bei dem Vorgehen der Mitarbeiter des Streithelfers in hohem Maße wahrscheinlich, dass ein Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Streithelfer zustande kommt. Gleichwohl wäre es denkbar und möglich gewesen, dass die Klägerin bei einem anderen Anbieter ein Fahrzeug anmietet. Die Tatsache, dass der Streithelfer zwei Mitarbeiter mit zwei Fahrzeugen zu dem Kunden entsendet, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es bewegt sich im Rahmen der unternehmerischen Disposition, wenn der Streithelfer in Kauf nimmt, dass im Falle des Scheiterns der Vermietung beide Mitarbeiter die Fahrt vergeblich unternommen haben. Auch die - letztlich zutreffende - Vorstellung der Klägerin, die Versicherung komme für die Mietwagenkosten auf, ist kein Argument für die Versagung der Erstattungsfähigkeit der Kosten. Diese Vorstellung erweist sich zum einen als letztlich zutreffend, zum anderen als unerheblich, da ja dennoch Vergleichsangebote eingeholt wurden.

Wie hoch in einem Fall wie dem vorliegenden die Mietwagenrechnung sein darf, ohne dass der Geschädigte sich dem Einwand aussetzt, er habe erkennen können und müssen, dass der Tarif des Vermieters überhöht ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Grundsätzlich kann die Klägerin somit den Betrag der Mietwagenrechnung geltend machen. Allerdings ist eine Eigenersparnis abzuziehen, da das eigene Fahrzeug der Klägerin im Zeitraum der Anmietung des Ersatzfahrzeuges keiner Abnutzung unterlag. Den Wert dieser Eigenersparnis schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 10 % des Mietpreises, somit auf 178,74 €.

Der Anspruch der Klägerin berechnet sich somit wie folgt:

Rechnungsbetrag                        1.787,30 €
abzüglich Eigenersparnis 10%    178,74 €
ergibt                                           1.608,64 €
abzüglich Zahlung                       960.33 €
zuzusprechender Anspruch         648,31 €

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Bedeutung für die Praxis: Ohne dass feststeht, dass der hier zum Zuge gekommene Vermieter einen überhöhten Tarif angeboten hatte, wurden aufgrund der Erfahrung mit der Rechtsprechung in diesem Gerichtsbezirk vor der Vermietung an den Geschädigten Konkurrenzangebote eingeholt. Anders als in einer früheren Entscheidung aus 2016 sieht das Gericht inzwischen in einer vor Ort vor der Anmietung durchgeführten und für den Geschädigten transparenten Marktrecherche durch den Vermieter im Beisein und zur Unterstützung des unkundigen, unwissenden und gegenüber dem Regulierungsverhalten des Gegnerversicherers ungeschützten Mieters keinen Missbrauch mehr und hat erkannt, dass die so erhaltenen konkreten Informationen zu vorhandenen (nur mit bestimmten Bedingungen wie Vorfinanzierung) oder nicht vorhandenen (ausverkauft) Anmietmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs am regionalen Markt eine Relevanz für die Frage haben, ob ihm bzw. dem Zessionar die Forderungen zuzusprechen sind. Unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe der Preise Bedenken hätte haben müssen, wurden die Marktpreise erfragt und die Ergebnisse im späteren Prozess verwendet. Auf eine Schätzung des erforderlichen Betrages anhand einer Schätzgrundlage kommt es dann nicht mehr an, wenn der Geschädigte sich erkundigt hat und ihm keine anderen passenden Angebote zur Verfügung standen oder diese nicht günstiger gewesen sind. 
Bedeutsam erscheint es vor allem auch, sich nun die Frage zu stellen, wie nach § 287 ZPO eine Schätzgrundlage Fraunhofer anwendbar sein kann, wenn allen Beteiligten klar ist, dass die dort erfragten Preise zu 100 Prozent mit den Pflichten zur Vorbuchung, zur Vorfinanzierung, zur Internetnutzung, zur Stellung einer Kaution usw. verbunden sind. Das Gericht, das erkennt, dass bereits die Bedingung des Einsatzes der Kreditkarte diesen Geschädigten von einem Normaltarif-Angebot ausschließt, kann in der Folge auch die Fraunhoferliste und den Fracke-Mix nicht mehr anwenden.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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