Direktvermittlung und Preisvorgabe: Mietwagen-Angebote des Haftpflichtversicherers

von Michael Brabec, Berlin

Der Bundesgerichtshof hat am 26.04.2016 zur Direktvermittlung entschieden (Az. VI ZR 563/15). In diesem Verfahren ging es zunächst am Amts- und am Landgericht Nürnberg um die Frage, ob der Geschädigte gegen seine Verpflichtung zur Schadenminderung verstoßen habe, weil er ein telefonisches Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ignorierte und zu höheren Kosten einen Ersatzwagen anmietete. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall die Annahme des Angebots zumutbar war und deshalb die geforderten Schadenkosten hinsichtlich des Mietwagens nicht höher sein können, als die Kosten des ausgeschlagenen Angebotes.

Die Leitsätze lauten:

a)     Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO. Rn. 12).

b)     In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Der Ausgangspunkt war dabei klar:

Insofern feststeht, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation nach einem Unfall auf ein niedrigeres vergleichbares Preisangebot ohne Weiteres zurückgreifen kann, ist er – was die Höhe der Schadenersatzforderung angeht – später an diesen Preis gebunden und kann vom eintrittspflichtigen Versicherer nicht mehr erhalten.

Der Knackpunkt in solchen Fällen ist aber, was ein vergleichbares annahmefähiges Angebot ist, das dem Geschädigten „ohne Weiteres“ zur Verfügung steht.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der BGH-Entscheidung wohl eher um einen Ausnahmefall. Der Kläger hat offensichtlich nicht darauf hingewiesen, dass der von der Beklagten genannte Preis kein Marktpreis gewesen ist, sondern Sonderkonditionen zugrunde lagen, die der Geschädigte ohne die Vermittlung des Versicherers nicht hätte realisieren können. Auch die Frage von Brutto-/Netto-Preisnennungen ist aus dem BGH-Urteil nicht erkennbar. Behauptungen des Zeugen der Beklagten erscheinen zudem angreifbar, wurden aber offenbar nicht oder nicht ausreichend hinterfragt.

Es handelte sich mithin um einen Fall, bei dem die beteiligten Instanz-Gerichte zwar zu der Überzeugung gelangt sind, dass dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot unterbreitet wurde. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass andere Gerichte zu derselben Überzeugung gelangt wären. Denn diese basierte auf einer Zeugenaussage eines Versicherungsmitarbeiters, dem bisher kein Fall bekannt war, in dem es Probleme bei einer Mietwagenvermittlung gegeben habe. Daraus sei zu schließen, dass stets tatsächlich auch ein vermittelbarer Mietwagen zur Verfügung stehe. Deshalb solle es nicht darauf ankommen, dem Geschädigten ein konkretes Angebot zu unterbreiten, um ihn auf den Partner-Vermieter und dessen Angebot zu verpflichten. Es genüge, dass ein Preis genannt wird.

Da zu vermuten ist, dass in der Instanz und/oder in der Revision versäumt wurde, auf die Frage der konkreten Ausgestaltung des Angebotes, die Zusammenhänge zu anderen Schadenersatzpositionen und der dort durchgreifenden BGH-Rechtsprechung und auf die Frage der Sonderkonditionen hinzuweisen, kommt es zukünftig noch viel mehr auf den Sachvortrag der Kläger an.

 

Allgemeine Erwägungen

Bereits allgemeine Erwägungen lassen für die Zukunft an dieser Linie des BGH zweifeln. 

1. Zusammenhang Direktvermittlung und "Nicht gesteuerter Unfallersatz" 

   Der minimale Preis für die Direktvermittlung, wenn durch einen Versicherer vermittelt wird, kann für den Partner-Vermieter von außen betrachtet nur attraktiv sein und wird vom ihm nach aller wirtschaftlichen Logik nur dann angeboten, wenn der Versicherer in anderen Fällen, in denen ein Geschädigter von selbst diesen Vermieter als Ersatzwagenvermieter aussucht (ohne Steuerung durch die Versicherung), die unproblematische Regulierung und einen weit höheren Preis garantiert. In beiden Fällen wird vom Versicherer ohne die sonst übliche kritische Prüfung reguliert. Es werden also bilaterale Vereinbarungen getroffen, die nicht nur die Direktvermittlung betreffen, sondern gleichzeitig auch die erheblich höheren Preise und die Bedingungen für die übrigen Unfallersatzvermietungen regeln und dort zügige Bezahlung garantieren. Der Versicherer verzichtet in diesen Fällen dann zum Beispiel auf den Einwand der zu teuren Anmietung, ggf. auch auf den Mithaftungseinwand, es wird nicht wegen zu langer Mietdauer oder falscher Fahrzeuggruppe gekürzt, nicht nach einem Eigenersparnisabzug verlangt, die gruppengleiche Fahrzeuggruppierung wird akzeptiert, ein zu geringer Fahrbedarf oder das Fahrzeugalter nicht moniert, Nebenleistungen bezahlt usw. Der Versicherer mildert damit Risiken des Partner-Vermieters und gibt Zahlungszusagen für Fälle, die mit der Direktvermittlung gar nichts zu tun haben.

   Im Durchschnitt stimmt es dann also für den Vermieter. Der Versicherer erhält hierdurch seine nach außen darstellbaren Preise der Direktvermittlung, die aber in Wahrheit nur ein Faktor einer Mischkalkulation des Vermieters sind. Das ist bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob Direktvermittlungs-Preise den Geschädigten nach § 254 binden können. Die Markt- oder Sonderpreis-Diskussion ist auch bei den Reparaturkosten geführt worden, und hier hat der BGH entschieden, dass Sonderkonditionen keine Rolle spielen können.

   Die Preis- und Regulierungszusagen des Versicherers bei den übrigen Unfallersatzvermietungen sind auch von erheblicher Relevanz für die Preisangabe des Versicherers gegenüber dem Geschädigten im Fall des Versuchs einer Direktvermittlung. Sie wirken sich für den Versicherer in erheblichem Ausmaß positiv auf den vereinbarten Preis der Direktvermittlung aus, den er dem Geschädigten nennen kann. Weil es sich ja um einen vereinbarten Preis zweier Vertragspartner handelt, ist das schon kein Marktpreis aus Sicht des Geschädigten. Die vertragliche Verknüpfung von Direktvermittlung mit nicht gesteuerten Fällen führt erheblich verstärkend dazu, dass der Geschädigte den genannten Preis am Markt nicht wiederfindet, da jeder andere Vermieter anders kalkulieren muss und bestehende Risiken in einen Normaltarif einpreist, die er zu beachten hat, wenn er nicht Direktvermittlungs-Partner ist. Damit sind diese Vereinbarungen geeignet, andere Anbieter lediglich deshalb aus dem Markt zu verdrängen, weil eine Regulierungs-Partnerschaft dem einen Vorteile im Fall der Direktvermittlung und dem anderen Partner Vorteile in den nicht gesteuerten Fällen verschafft. 

2. Weiter reduzierte Vergleichbarkeit durch maximale Komfortzone 

   Weil in Partnerschaftsverträgen zwischen Vermietern und Haftpflichtversicherern vereinbart wird, dass nicht nur im Fall der nicht gesteuerten Fälle, sondern auch im Fall der Direktvermittlung auf sonst in der Schadenregulierung übliche Einwände (Fahrzeuggruppe, Mietdauer, Mithaftung, …) verzichtet wird, ist der vereinbarte Direktvermittlungspreis für den Vermieter erheblich mehr wert, als der vereinbarte Tages- oder Wochenpreis, der dem Geschädigten vom Gegnerversicherer genannt wird. Weil dem Vermieter in den Rahmenbedingungen erheblich entgegengekommen wird, kann dieser einen noch niedrigeren Preis kalkulieren und der Versicherer einen noch niedrigen Preis gegenüber dem Geschädigten zur Obergrenze seiner Regulierung erklären.  

3. Außerhalb der Komfortzone sind genannte Preise irreal 

   Sofern das in einigen Verträgen anders festgelegt sein sollte, also der Direktvermittlungs-Mietvertrag nicht damit verbunden wäre, dass der Versicherer auf Regulierungseinwände verzichtet, wäre aus Sicht des Geschädigten mit dem Anruf durch den Haftpflichtversicherer - teilweise ja noch am Unfallort - allerdings keine Garantie der Kostenübernahme zu verbinden. Denn Versicherer können bis zu einem Anruf des Geschädigten am Unfallort ihre Einstandspflicht noch nicht geprüft haben und haben auch die Haftungsanteile für ihre Schadenregulierung noch nicht geklärt. Diesbezügliche Einwände gegen den Geschädigten sind also jederzeit noch zu erwarten. Aus der Schadenregulierung kennt man, dass diese Einwände sogar noch in einem Schadenersatzprozess kommen, in dem es bis dahin nur um den Streit zur Höhe der Kosten ging. Das zeigt, dass es sich bei den angeblichen Angeboten der Haftpflichtversicherer nur um pauschale Aussagen handelt, die standardmäßig jeder Geschädigte erhalten soll und die nur verhindern sollen, dass der Geschädigte seinen Schadenersatz zu Marktpreisen selbst disponiert. Denn es ist keine generelle Reihenfolge festzustellen: erst Anspruchsprüfung, dann Mietwagen-Vermittlungsangebot. Deshalb kann weder vom Versicherer noch vom Vermieter ein für den Geschädigten verbindliches und annahmefähiges Angebot gemacht werden. Das bedeutet dann auch, dass der Geschädigte über die Annahme eines vermeintlichen Mietwagenangebotes gar nicht entscheiden kann. Insoweit ist er darauf auch ganz grundsätzlich nicht zu verpflichten. Dieselbe Frage stellt sich auch bei einem schriftlichen Mietwagen-Vermittlungsangebot.

   Bereits diese voranstehenden allgemeinen Erwägungen lassen den Schluss zu, dass es fehlerhaft ist, in zivilrechtlichen Schadenersatzprozessen lediglich einseitig die Direktvermittlungsangebote des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten zu betrachten. Sonst wäre es, um das plakativ darzustellen, möglich, dass man in ein und demselben Vertrag zwischen Vermieter und Haftpflichtversicherer für diesen Fall der Direktvermittlung einen Preis von einem Euro miteinander vereinbart und für die anderen Fälle der nicht gesteuerten Geschädigten der Haftpflichtversicherer an den Partnervermieter eine Regulierungszusage von Schwacke + 50 Prozent + Nebenkosten abgibt, ergänzt dahingehend, auf Mithaftungseinwände usw. zu verzichten. Jedenfalls gehen bestehende Vereinbarungen in diese Richtung und haben bereits seit Jahren Auswirkungen auf den regionalen Markt der Autovermietung.

Welche Argumente sind darüber hinaus einzelfallbezogen zu verwenden:

Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit

Im Verfahren BGH VI ZR 139/08 vom 02.02.2010 lautet es:

„Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen ist“ (Leitsatz b).

Anders als das Berufungsgericht Landgericht Nürnberg meint, kann es deshalb nicht ausreichend sein, dass allein der Schädigerversicherer behauptet, es habe „bisher keine Probleme gegeben“, also seien hier im konkreten Fall auch keine Probleme zu erwarten.

So verneint das OLG Hamm die Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Übermittlung eines schriftlichen Hinweises des Haftpflichtversicherers zu günstigeren Mietwagenangeboten und korrigiert damit das erstinstanzliche Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen 9 U 142/15, Urteil vom 18.03.2016). Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Möglichkeit der kostengünstigeren Anmietung durch Vermittlung des Versicherers nicht bewiesen wurde und hat zur Feststellung der erforderlichen Kosten eine Schätzung nach § 287 vorgenommen.

„Soweit das Landgericht diese Position aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflichtverletzung im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 22.08.2014 (Bl. 19 f. GA) gekürzt hat, begegnet dies in der Tat durchgreifenden Bedenken. Die klägerische Anschlussberufung verweist zu Recht darauf, dass mit Schriftsatz vom 30.12.2014 (…) bestritten und von Beklagtenseite – auch weiterhin – nicht unter Beweis gestellt oder sonst belegt worden ist, dass tatsächlich zu dem im Schreiben der Beklagten zu 2) vom 22.08.2014 genannten günstigeren Konditionen konkret in der hier in Rede stehenden Zeit ein vergleichbares Ersatzfahrzeug vom Kläger hätte angemietet werden können. Dann aber kann eine (von Beklagtenseite zu beweisende) für einen höheren Schaden kausale Schadensminderungspflichtverletzung – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht bejaht werden.“

Die in dem jüngsten BGH-Verfahren nicht auf den Fall bezogene Aussage des Angestellten der Beklagten als Zeugenbeweis für bisher nicht bekannte Probleme in solchen Fällen gelten zu lassen, ist falsch. Denn diese Aussage ist einer Überprüfung in keiner Weise zugänglich. Das muss durch die Klägerseite in zukünftigen Verfahren intensiv aufgearbeitet werden. Die Aussage von Zeugen muss in ähnlich gelagerten Fällen hinterfragt werden, denn sie steht im Widerspruch zu vielfach vorhandenen Kenntnissen über den Autovermietungsmarkt. Die Anbieter haben zum Beispiel nicht immer und nicht überall ein Fahrzeug zur Verfügung und schon gar nicht kurzfristig. Das lässt sich dokumentieren, ist aber erheblicher Aufwand für die Kläger. Jedenfalls ist es von nun an fahrlässig, ohne eigene Kenntnis des Marktes zum konkreten Anmietzeitpunkt in ein solches Gerichtsverfahren zu gehen. Wenn der Geschädigte einen Anruf erhalten hat bzw. wenn der Vermieter von Preisvorgaben weiß, ist zu prüfen, ob dieses Angebot verfügbar ist, dem Leistungsumfang entspricht und was es kostet. Wenn das nicht geprüft wird, wird der Vermieter oder der Reparaturbetrieb den Mieter ziehen lassen oder sich dem Preisdiktat unterwerfen müssen.

Die konkrete Situation des Geschädigten muss in den Verfahren zukünftig besser dargestellt werden. Dabei kann auf einige aktuelle Urteile von Instanzgerichten verwiesen werden.

Amtsgericht Köln 274 C 86/16 vom 30.06.2016:

„Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Zedent gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, da er kein Ersatzfahrzeug zum Betrag von 52,00 Euro brutto täglich angemietet hat.

Die Klägerin ist trotz des von der Beklagten vorgetragenen Telefonats und dem vorlegten Schreiben vom ... nicht darauf beschränkt, einen Mietpreis von 52,00 Euro brutto/Tag und somit einen Gesamtbetrag von 156,00 Euro geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Zedent nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, indem er nicht auf das Telefonat / das Verweisungsschreiben reagiert, sondern eine Anmietung bei der Klägerin vorgenommen hat.

Der Inhalt des Telefonates des Mitarbeiters der Beklagten mit dem Zedent sowie das Schreiben der Beklagten erfüllen nicht die Anforderungen eines kostengünstigen, konkreten Angebotes zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und waren aus diesem Grund nicht bindend. ... Zwar heißt es in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben ,,...die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse ihres verunfallten Fahrzeuges…“ inklusive aller Kilometer,  Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,00 EUR und aller Nebenkosten sei zu einem Tagespreis von 52,00 EUR brutto bei der Firma ... möglich.

(…)

Der Anschein, dass es sich bei dem Schreiben vom 18.03.2016 um ein pauschales Formschreiben handelt, welches standardmäßig jeder Geschädigte erhält, wird noch dadurch verstärkt, dass sich der in Mönchengladbach lebende Geschädigte an eine Telefonhotline in Hamburg (040-...), Rostock bzw. Diedrichshagen bei Greifswald (0381-...) oder an eine 0800-er Telefonnummer wenden soll, um eine Anmietung vorzunehmen. Alle diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass es sich nicht um ein auf den konkreten Fall abgestimmtes Angebot handelt, sondern um eine pauschale Verweisung des Geschädigten an die mit der Beklagten durch Sonderkonditionen verbundenen Mietwagenunternehmen. Auf dieses pauschale und unverbindliche Angebot musste sich der Geschädigte nach Auffassung des Gerichts nicht einlassen. Der Geschädigte ist als Herr des Restitutionsgeschehens nicht gehalten, sich von der Beklagten auf bestimmte Anbieter verweisen zu lassen, deren konkretes Angebot er erst noch selbst ermitteln muss.

Entsprechend war der Geschädigte auch nicht gehalten, einem Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag zu erteilen, eine Vermietungsfirma zu kontaktieren oder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dies würde ebenfalls dazu führen, dass sich der Geschädigte in die Hand des Schädigers bzw. seiner Versicherung begeben muss, wozu er nach den Grundsätzen des Schadensrechts gerade nicht verpflichtet ist.

Der Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.02.2016, 11 S 6/16, vermag an der Auffassung des Gerichts nichts zu ändern. Denn ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Verweisung nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht um ein konkretes und damit bindendes Angebot für den Geschädigten handelt, muss es dem Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehen freigestellt bleiben, welchen Anbieter er für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auswählt. Anders als bei der Verweisung auf günstigere Referenzwerkstätten im Rahmen der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten, nimmt der Geschädigte die Leistung eines Mietwagenunternehmens tatsächlich in Anspruch. Insoweit besteht bei ihm ein berechtigtes Interesse daran, ein Mietwagenunternehmen auszuwählen, welches seinen subjektiven Ansprüchen in Bezug auf den Zustand des Mietfahrzeuges, die Serviceleistungen, etc. entspricht. Würde man den Geschädigten verpflichten, mit einem von der Schädigerseite benannten Mietwagenunternehmen einen Vertrag abzuschließen, käme dies einem Kontrahierungszwang gleich, der gegen den Grundsatz der subjektiven Schadensbetrachtung verstößt (so auch AG Köln,  Urteil vom 02.06.2016 - 276 C 18/16, unveröffentlicht).“

Amtsgericht Bonn 104 C 42/16 vom 05.07.2016:

„Hinzu kommt, dass dem Schreiben der Beklagten zwar Ausführungen und Informationen zu der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zu entnehmen sind. Für den Geschädigten ist aber nicht ohne Weiteres erkennbar, bis zu welcher Höhe die Beklagte danach konkret die Kosten für ein Mietfahrzeug erstattet. Zum einen muss sich der Geschädigte selbst in die entsprechende Fahrzeuggruppe einordnen.1  Dies kann sich, da nur auszugsweise Fahrzeugtypen aufgeführt sind, bereits als schwierig erweisen. Zum anderen führt die Beklagte nur Nettopreise auf. Die tatsächlich erstattungsfähigen Mietwagenkosten muss der Geschädigte danach selbst ermitteln. (...) Der Geschädigte konnte zu diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis über die Reparaturdauer die bei der Klägerin anfallenden Mietkosten nicht voraussehen und daher auch keine konkrete Vergleichbarkeit zu den seitens der Beklagten mitgeteilten Mietwagenkosten herstellen.“

Amtsgericht Köln 263 C 44/16 vom 02.08.2016:

„Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden. Das steht hier nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe der Geschädigten telefonisch und sodann schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war. In dem von ihr vorgelegten Schreiben hat die Beklagte die Anmietung eines „Mietwagens zu einem Tagespreis von brutto 32 € (inklusive Kilometer und Haftungsbefreiung)“ angeboten und den „Anmietwunsch“ an die Firma Europcar weitergeleitet. Dieses Angebot genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für die Geschädigten prüffähiges Alternativangebot handelt, an welche sich die Geschädigte halten müsste. Wollte die Beklagte dies wirksam gegen die erhobenen Ansprüche einwenden, so hätte sie nicht bloß die abstrakte Möglichkeit einer Anmietung eröffnen, sondern ein konkretes Angebot vorlegen müssen, aus welchem sich insbesondere das Modell und der Typ des angemieteten Fahrzeugs, der genaue Angebotsinhalt (z.B. offene Anmietdauer) und etwaige Zusatzleistungen (Freikilometer, Versicherung mit Höhe der Selbstbeteiligung, Zustellung/Abholung, Zweitfahrer, Notwendigkeit der Vorlage einer Kreditkarte bzw. Vorfinanzierung) ergeben. Nur dann hätte die Geschädigte auch die Möglichkeit gehabt, dieses Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihnen gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. (…) Angesichts der von Klägerseite vorgelegten Preislisten hätte die Beklagte näher zu den Angebotsbedingungen vortragen müssen. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag bleibt etwa der Preis für etwaige Nebenleistungen unklar. Bei dem Angebot des Mitarbeiters der Beklagten und dem gleichlautenden Schreiben vom selben Tag musste es sich aus Sicht der Geschädigten deshalb nur um ein bloßes Vermittlungsangebot handeln, dessen Nichtannahme kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.

Soweit die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten habe mit dem Zeugen XXX eine Anmietung vereinbart, ergibt sich das Gegenteil aus dem vorgelegten Schreiben. Die Beklagte sollte selber nicht Vertragspartner der Geschädigten werden, sondern wollte ersichtlich nur den Vertragsschluss vermitteln. So lautete der Vortrag im Erwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 29.04.2016, was auch durch die Formulierung im Schreiben vom 13.02.2013 bestätigt wird, man habe den Anmietwunsch weitergeleitet. Durch das Telefongespräch um 18:49 Uhr ist auch keine Einigung in der Gestalt zustande gekommen, dass die Beklagte als Vertreterin der Fima Europcar mit der Geschädigten einen Mietvertrag abgeschlossen hätte. Eine solche Einigung scheitert bereits daran, dass über die erforderlichen Essentialia Negotii zwischen den Parteien keine Einigung bestand. Es war auch nach dem Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar, welches Mietfahrzeug angemietet werden sollte. Das sollte ersichtlich erst nach der Kontaktierung mit der Firma Europcar feststehen. Erst dann kann ein Vertragsschluss zustande kommen.

Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten in der Weise verstehen würde, der Zeuge XXX habe sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, mit der Firma Europcar in Kontakt zu treten, ergibt sich nichts anderes. Denn selbst wenn er eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben hätte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Höhe seines Schadensersatzanspruchs. Denn die Verletzung einer solchen Pflicht (der Zeuge XXX hat offenbar nach dem Telefonat mit der Beklagten unmittelbar bei der Klägerin und nicht die Firma Europcar kontaktiert) hätte nicht kausal zu einem Schaden der Beklagten geführt. Bei Hinzudenken pflichtgemäßen Handelns steht nämlich nicht fest, dass die Geschädigte dann bei der Firma Europcar zu einem günstigeren Tarif hätte anmieten können. Denn dass die Firma Europcar der Geschädigten ein konkretes Angebot über die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs mit Nennung aller Preise für die Nebenleistungen hätte machen können, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat nur pauschal behauptet, es hätte ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet werden können, ohne Angaben zu Marke und Typ zu machen oder zumindest eine Gleichwertigkeit im Sinne der Schwacke Mietwagenklassen zu behaupten.“

 

Marktpreis oder Sonderpreis

In dem aktuellen BGH-Verfahren ging es offenbar mit keinem Wort um die Frage, ob der angebotene Preis ein Marktpreis war oder ob der Geschädigte einen solchen Preis nur realisieren konnte, wenn er sich vom Haftpflichtversicherer die Hand führen lässt. Das gilt es in jedem Einzelfall vorzutragen.

So der BGH in VI ZR 398/02 vom 29.04.2003: 

„Gegen sie spricht zum einen, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei anderer Sicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrechnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Bestimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189, 194).“

Zitat aus BGH VI ZR 337/09 vom 22.06.2010:

„Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.“ (Leitsatz c) (…) Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen…“

Amtsgericht Bonn 104 C 42/16 vom 05.07.2016:

„Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadenminderungspflicht ... verstoßen, indem er trotz des Schreibens der Beklagten vom ... das Mietfahrzeug der Klägerin weiter nutzte und nicht auf das Angebot der Beklagten zurückgriff. Dies gilt bereits deshalb, weil es sich nicht um ein gleichwertiges Angebot handelt. Grundsätzlich muss sich der Geschädigte nicht auf Sonderkonditionen von Vertragspartnern des Schädigers verweisen lassen, da ihm damit das Recht genommen würde, den Schaden in eigener Verantwortung zu beseitigen ...“

Auch hier das Amtsgericht Köln 263 C 44/16 vom 02.08.2016:

„Das Angebot ist auch deshalb nicht bindend, weil es sich unstreitig um vertragliche Sonderkonditionen der Beklagten handelt. Der Geschädigten ist es nicht zumutbar, sich auf Sonderkonditionen verweisen zu lassen. Insofern ist der Fall vergleichbar mit dem Fall, dass sich der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung nicht auf die - im Vergleich zu markengebundenen Werkstätten - kostengünstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt einlassen muss, wenn ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen (BGH, VersR 2010, 225; VersR 2010, 923; VersR 2010, 1280). Gleiches muss auch bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs gelten. Auch hier ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich auf die besonderen Konditionen einzulassen, die der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit Mietwagenfirmen ausgehandelt hat. Anderenfalls würde die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Denn grundsätzlich ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Das muss auch bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen gelten. Auch hier muss es grundsätzlich dem Geschädigten möglich sein, seinen Vertragspartner, d.h. das Mietwagenunternehmen, selbst auszuwählen (AG Köln, Urteil vom 22.04.2016, 263 C 134/15; AG Köln, Urteil vom 06.10.2015, 268 C 96/15; AG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2010, 3 C 61/09). Der Geschädigte kommt - anders als bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten - im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit der Leistung des Unternehmens, das die Sonderkonditionen bietet, tatsächlich in Berührung. Er soll das Fahrzeug selbst nutzen und sich in das Fahrzeug setzen und damit umherfahren. Er hat ein ungleich höheres und schützenswertes Interesse daran, sich den Vertragspartner selbst auszusuchen, dem er das Vertrauen schenken soll, sich selbst und seine Angehörigen zu befördern (entgegen LG Köln, Hinweisbeschluss vom 23.02.2016, 11 S 6/15).“

Die Vorschrift des § 249 BGH zu Art und Umfang des Schadenersatzes ist auf die Reparatur ebenso anzuwenden wie auf die Ersatzmobilität. Die Rechtsprechung aus den oben genannten BGH-Urteilen ist eindeutig bereits deshalb auf den Mietwagenanspruch zu übertragen, weil im anderen Fall durch Ersatzangebote zu Sonderkonditionen potentiell jeder Geschädigte an den Haftpflichtversicherer gebunden wäre und diese Bindung über einzelne Ersatzleistungen hinaus – wie die Mietwagenfrage - auch Fragen der Beauftragung von Gutachtern, Sachverständigen und Werkstätten, ja sogar die Mandatierung eines Rechtsbeistandes betreffen würde. Zur Vermeidung dessen muss das Schadenersatzrecht insoweit einheitlich sein.

Ein Geschädigter, der sich einem Mietwagenangebot des Versicherers unterordnen müsste, hätte wenig Chancen, seine Dispositionsbefugnis nach einem Haftpflichtschaden auszuüben, denn die Versicherer unternehmen alles, um die Geschädigten zum Beispiel von einem Anwalt und einem unabhängigen Sachverständigen fernzuhalten. Wenn der durchschnittlich erfahrene Geschädigte beim Mietwagen auf den Versicherer hören müsste, sobald dieser irgendetwas Unüberprüfbares in den Raum stellt, dann wäre er aufgrund seiner Unerfahrenheit und Unwissenheit dem Schadenmanagement des Haftpflichtversicherers vollständig ausgeliefert. Denn der Versicherer würde alles daransetzen, ihm sein Schadenmanagement in Gänze überzustülpen. Ein von Versicherern unabhängiger Sachverständiger und der eigene Anwalt gehörten dann der Vergangenheit an und Versicherer nähmen das Zepter dann vollständig in die Hand, mit Auswirkungen auf die absolute Erstattungsfähigkeit einzelner heute selbstverständlicher Schadenpositionen wie Wertminderung, Kostenpauschale, Zins- und Verzugsschadenkosten, Anwalts- oder Sachverständigenkosten sowie auf die Höhe der Erstattung der Kosten der einzelnen Schadenpositionen bis hin zu den Reparaturkosten. Das Schadenrecht, wie wir es heute kennen, wäre durch die Hintertür abgeschafft.

 

Vergleichbarkeit

Will die Haftpflichtversicherung den Geschädigten auf ihr Angebot verpflichten, muss dieses Angebot vergleichbar sein mit dem Bedarf des Geschädigten. Es genügt nicht, pauschal zu behaupten, es könnte jederzeit jedes Fahrzeug vermietet werden und alle Nebenleistungen seien in dem genannten Tagespreis inklusive. Damit kann der Geschädigte keine Abwägung vornehmen, ob er einen vergleichbaren Normalpreis mit den benötigten Leistungsinhalten auch bei einem anderen Anbieter des regionalen Marktes angeboten bekommt.

Zweifel ergeben sich bereits aus dem allgemein bekannten Umstand, dass Anbieter nicht immer und überall über Fahrzeuge verfügen. Auch sind häufig besondere Ausstattungen wie zum Beispiel eine Anhängerzugvorrichtung oder ein Automatikgetriebe notwendig. Die vermittelnde Haftpflichtversicherung hat zum Zeitpunkt des Anrufes oder pauschalen Schreibens gar keine Kenntnis von den konkreten Inhalten des Leistungsanspruchs, den der Geschädigte ihr gegenüber hat. Das zeigt, dass die Schreiben und Telefonate einzig dem Zweck dienen können, den Geschädigten einzufangen und dabei Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit sich erst dann zeigen würde, wenn der Geschädigte versucht, darauf einzugehen. In vielen Fällen, das ist denklogisch und allen Beteiligten bestens bekannt, wird der vermittelte Anbieter nicht liefern können, nicht das Benötigte liefern können oder nicht rechtzeitig liefern können, weil er den Bedarf erst dann konkret prüfen würde und zum Beispiel ein Fahrzeug von einem entfernteren Standort holen müsste.

Dazu das oben zitierte Amtsgericht Köln 274 C 86/16 vom 30.06.2016:

„Nach Auffassung des Gerichts ist dieses Anschreiben - und damit einhergehend auch ein Telefonat gleichen Inhalts - jedoch nicht geeignet, eine konkrete, günstigere Anmietmöglichkeit für den Geschädigten nachzuweisen. Zunächst ist unklar, welcher Mietwagenklasse das verunfallte oder aber das anzumietende Fahrzeug angehören. Dem gewöhnlichen Kraftfahrzeugfahrer als Geschädigten sind die Schwacke-Mietwagenklassen nicht bekannt, so dass er keine Vorstellung davon hat, welche Größe und Ausstattung das Mietfahrzeug haben darf. Für den Adressaten dieses Schreibens ist zudem nicht erkennbar, ob die Beklagte das beschädigte Fahrzeug in die richtige Mietwagenklasse eingruppiert und infolgedessen auch den korrekten Tagesmiettarif ermittelt hat. Unklar ist des Weiteren, ob sich der Geschädigte einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen muss. Auf eine günstigere Anmietmöglichkeit für den Geschädigten hätte sich die Beklagte daher nur berufen können, wenn sie dem Geschädigten ein prüffähiges Angebot unterbreitet hätte, in dem das zu vermietende Fahrzeug konkret nach Marke und Ausstattung sowie die exakten Kosten für die Anmietung während der veranschlagten Reparatur-/Wiederbeschaffungsdauer in Euro-Beträgen aufgeführt sind. Nur so wäre es dem Geschädigten tatsächlich möglich gewesen, das Angebot der Beklagten mit den sonstigen am Markt erhältlichen Mietwagen zu vergleichen.“

Amtsgericht Köln 263 C 44/16 vom 02.08.2016:

„Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht der Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte ein dem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Dass sie nun behauptet, ein solches Fahrzeug hätte damals zur Verfügung gestanden, ändert daran nichts. Denn der diesbezügliche Vortrag ist unsubstantiiert.“

Amtsgericht Bonn 113 C 318/ vom 14.06.2016:

„Alternativangebote, die Versicherungen unterbreiten, müssen folgende Anforderungen erfüllen: Sie müssen sich auf Zeitpunkt und Ort der Anmietung beziehen. Die Angebote dürfen nicht aus einem Sondermarkt stammen, wozu auch Internetangebote gehören. Es ist ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht nur Beispiele für bestimmte Fahrzeugklassen anzugeben. (…) Daneben sind die Kosten für Zusatzleistungen gemäß Tabellenwerken anzugeben. Hinsichtlich der Kaskoversicherung ist die Höhe der Selbstbeteiligung zu nennen. (…) Schließlich müssen die Leistungen am Wohnort des Geschädigten im fraglichen Zeitraum tatsächlich verfügbar sein.“

So auch das Landgericht Bonn 8 S 43/16 vom 26.07.2016.

„Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, ihr an die Ehefrau des Geschädigten unterbreitetes Angebot zur Direktvermittlung führe dazu, dass der Klägerin für den Schadenfall 1 ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz nicht zustehe, ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 20.05.2015 bestritten, dass die Beklagte mit der Ehefrau des Geschädigten über die Einzelheiten des Mietvertrags, insbesondere über die Kosten für einen Zusatzfahrer gesprochen habe. (…) Dieses Angebot ist auf Grund fehlender Spezifizierung bereits nicht annahmefähig gewesen, so dass dem Geschädigten vorliegend kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich bzw. zumutbar war.“

 

Tatsächliche Abrechnung

Der dem Geschädigten genannte Preis (pro Tag) ist das Eine. Aber wird auch so abgerechnet, d.h. ist die Gesamtsumme der Abrechnung zwischen Vermieter und Versicherer durch die Anzahl der Vermiettage dividiert ganz genau der Betrag, der dem Geschädigten genannt wurde? Oder ist das nur eine Behauptung und doch nicht alles inklusive? Dann wären die Vorgänge bedenklich im Rahmen der prozessualen Wahrheitspflicht. Vermieter und Anwälte werden sicherlich nach solchen Vorgängen Ausschau halten. Es wäre dann nur eine Frage der Zeit, Rechnungen zu erhalten, die mit dem Erstschreiben und den genannten Tagespreisen nicht übereinstimmen.

 

Brutto / Netto

Versicherer nennen oft Netto-Beträge. Das hört sich im „Gespräch“ mit dem Geschädigten besser an.  Mit dem um die Mehrwertsteuer niedrigerem Preis im Ohr soll der Geschädigte offensichtlich die Preise des anderen Anbieters drücken oder für zu hoch halten. Doch gegenüber Verbrauchern gilt die Pflicht zur Brutto-Preisnennung. Das AG Bonn hat das auch auf das Schadenmanagement bezogen verlangt und schon von daher einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht verneint.

Zitat Amtsgericht Bonn 111 C 152/12 vom 29.11.2012:

„Insgesamt ungleichwertig sind alle vier Angebote der Beklagten vor dem Hintergrund, dass den Geschädigten lediglich Nettopreise genannt werden. ... Wer als Geschädigter im schriftlichen Angebot den Zusatz, dass es sich um Nettopreise handelt, übersieht, kommt bei Preisvergleichen möglicherweise zu falschen Ergebnissen. Es ist keinem Geschädigten zuzumuten, bei jedem einzelnen von der Beklagten genannten Mietpreis mühsam den zutreffenden Bruttopreis auszurechnen. Für die Angabe von Nettopreisen gibt es auch gar keinen sachlichen Grund. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass diese Vorgehensweise nur der Irreführung dient - und damit unseriös ist. Auf unseriöse Angebote muss kein Geschädigter eingehen.“

 

Zusammenfassung

Wenn es sich bei den vom Versicherer genannten Preisen um mit Autovermietern vertraglich vereinbarte Sonderkonditionen handelt, sind Direktvermittlungsangebote im Grundsatz unbeachtlich und ohne schadenrechtliche Relevanz. Wenn nicht, wird die Frage zu diskutieren sein, ob der Schadensersatzanspruch über den im Angebot genannten Preis hinausgeht oder er darauf begrenzt ist. Das in dieser Frage jüngst ergangene BGH-Urteil gibt für die allermeisten Fälle keine Antworten. Die Schädigerseite trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich bei den genannten Angeboten nicht um Sonderpreise handelt. Es obliegt dann gegebenenfalls der Geschädigtenseite, im Mietwagenprozess konkret dazu vorzutragen, warum diese Angebote zu unkonkret oder nicht zumutbar sind und damit den Schadenersatzanspruch nicht begrenzen können. Hierzu liefern die Ausführungen einen Beitrag, indem sie auf die Problematiken der Sonderkonditionen, der Zugänglichkeit, der Vergleichbarkeit, der mangelnden Prüfbarkeit der behaupteten Preise für den Geschädigten und der häufigen Netto-Preisnennungen Bezug nehmen.

1) Fettdruck ist Hinzufügung des Autors.

(aus MRW 3-2016, Seite 42 ff.)

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