Staatshaftungsansprüche bei der Beschädigung eines Mietwagens

Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg

Manchmal passiert es, dass ein Mietwagen durch einen Polizeieinsatz beschädigt und anschließend erst einmal sichergestellt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Mietfahrzeug auf möglicherweise versteckte Betäubungsmittel durchsucht wird. Gerade Mietfahrzeuge werden gerne als Kurierfahrzeuge für Betäubungsmittel genutzt. Die Vorteile liegen auf der Hand. Durch die Fahrt mit ständig wechselnden, unauffälligen Fahrzeugen werden die Ermittlungen und Fahndungen der Behörden erschwert.

Doch auch andere Situationen sind aus der Praxis bekannt. Etwa wenn ein Mieter aufgrund Alkoholeinflusses bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht anhält und die Polizei hierauf die Verfolgung aufnimmt. Fährt der Mieter unbeirrt weiter, kommt es mitunter sogar zum Schusswaffengebrauch. Das Fahrzeug wird letztendlich beschädigt.

Folgt anschließend noch eine Sicherstellung des Fahrzeugs, häufen sich zudem die Vorhaltekosten.

Viel zu schnell denkt der Vermieter in solchen Situationen daran, die Schadenspositionen allein dem Mieter in Rechnung zu stellen. Derartige Forderungen sind aber in der Regel schwer durchzusetzen, da es an der Liquidität oder schlichtweg an der Erreichbarkeit des – gegebenenfalls inhaftierten -Mieters fehlt.

Hingegen bleibt der jeweilige Staatshaftungsanspruch meist völlig unbeachtet. In den wenigen Fällen, in denen solche Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden, wird die Durchsetzung zu schnell aufgegeben. Überwiegend erhält der Vermieter eine kurze Begründung, wonach die Behörde rechtmäßig gehandelt habe, rechtmäßige Handlungen hinzunehmen seien und folglich keine Ersatzansprüche bestehen. Damit sollte sich der geschädigte Vermieter nicht begnügen, denn das ist so nicht richtig.

In Betracht kommt ein Entschädigungsanspruch aufgrund des sogenannten enteignenden Eingriffs.

Rechtsgrundlage ist der gewohnheitsrechtliche Aufopferungsgedanke aus den §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht.(1)

Der Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Hoheitsträger, in dessen Aufgabenbereich die Handlung erfolgte.(2) Das kann zum Beispiel das jeweilige Bundesland sein.

Voraussetzung ist zunächst ein Eingriff in das Eigentum des Vermieters. Dieses ist nach Art. 14 Abs. 1 GG als Grundrecht geschützt. Der Eingriff muss durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln erfolgt sein und unmittelbar zu einer Beeinträchtigung geführt haben. Dabei geht es zumeist um atypische und unvorhergesehene Nachteile, welche aber für den Anspruch aus enteignendem Eingriff nicht zwingend Voraussetzung sind.(3)

Die erlittenen Nachteile müssen die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen, jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinzunehmen sein.(4) Dieses Sonderopfer ist aufgrund der Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns konkret festzustellen. Der Eingriff in das Eigentum darf nicht noch Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums sein. Hierbei ist eine umfassende Betrachtung des Einzelfalls notwendig. Maßgebend ist, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze bzw. die Grenze des entschädigungslos Hinzunehmenden liegt.(5) 

Die Situation des Vermieters ist besonders zu beachten. Er wird einem staatlichen Eingriff ausgesetzt und zu einer Aufopferung im öffentlichen Interesse der Strafverfolgung gezwungen. Doch das gehört nicht zum allgemeinen Lebensrisiko eines Vermieters, so dass er die Folgen auch nicht zu tragen hat.(6) Nur wenn sich der Vermieter freiwillig in solche Situationen begeben hat, hätte er auch den Schaden zu tragen.(7) Eine Freiwilligkeit liegt nicht schon darin begründet, dass der Vermieter die entfernt liegende, wenn auch nicht vollständig auszuschließende, Gefahr bei der Vermietung eingeht, dass der Mieter straffällig wird oder sich bei der Fahrt nicht rechtskonform verhält.(8) Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn der Vermieter etwa von geplanten Drogentransporten konkret wusste. Die Beweislast hierfür liegt beim Anspruchsgegner.(9) 

Unerheblich ist dabei, ob dem Vermieter theoretisch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter zusteht. Eine Subsidiaritätsregelung, wie sie beim Amtshaftungsanspruch in § 839 Abs.1 S. 2 BGB vorgesehen ist, gibt es ausdrücklich nicht. Nach dieser gesetzlichen Regelegung kann, wenn einem Beamten lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt, dieser nur in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei sonstigen Ersatzansprüchen gegenüber Hoheitsträgern ist diese Regelung auch nicht vergleichend heranzuziehen.(10) Ein an sich entschädigungspflichtiges Sonderopfer im Allgemeinen wird nicht dadurch zum hinzunehmenden Nachteil, dass der Vermieter auf Ansprüche gegen den Mieter verwiesen wird und ihm insoweit das Risiko der Durchsetzung auferlegt wird. Der Vermieter muss zunächst nicht versuchen, auf andere Weise den Schaden ersetzt zu bekommen.(11)

Vielfach wird in diesem Zusammenhang weiter auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) verwiesen, wonach schon eine hinreichende Entschädigung gewährt werde. Das geht fehl, denn das StrEG betrifft nicht den Vermieter. Es regelt nur die Entschädigung des Beschuldigten.(12) Der Anspruch aus enteignendem Eingriff bleibt.
Letztendlich ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, welche   sich am Wert der entzogenen Eigentumssubstanz orientiert. Geschuldet wird kein umfassender Schadensersatz, hypothetische Vermögensentwicklungen und der entgangene Gewinn bleiben hier außen vor.(13)

Neben diesem Anspruch bleibt noch der Erstattungsanspruch aus dem sogenannten enteignungsgleichen Eingriff. Wesentlicher Unterschied zum enteignenden Eingriff ist, dass der Hoheitsträger rechtswidrig und nicht rechtmäßig gehandelt hat. Bereits durch die Rechtswidrigkeit wird das Sonderopfer indiziert, denn rechtswidriges Handeln braucht nicht akzeptiert werden. Da aber, wie erörtert, das Sonderopfer des Vermieters in der Regel bejaht werden kann, braucht nicht erst die Rechtswidrigkeit aufwendig geprüft und festgestellt werden.

Somit lohnt es sich, hartnäckig zu bleiben und diese Entschädigungsansprüche notfalls gerichtlich weiterzuverfolgen, denn am Ende hat der Vermieter oft nur auf diesem Weg einen liquiden Schuldner.

Fußnoten:

1) Vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1984, Az. III ZR 11/83.
2) Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2003, Az. 22 U 173/02.
3) Vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.1986, Az. III ZR 34/85.
4) Vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005, Az. III ZR 330/04.
5) Vgl. schon BGH, Urteil vom 02.05.1955, Az. III ZR 271/53.
6) Vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2013, Az. III ZR 253/12.
7) Vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1962, Az. III ZR 211/60.
8) Vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2013, Az. III ZR 253/12.
9) Vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2015, Az. 2b O 221/14; BGH, Urteil
vom 14.03.2013, Az. III ZR 253/12.
10) Vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1974, Az. VII ZR 223/72.
11) Vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1974, Az. VII ZR 223/72; BGH, Urteil vom
14.03.2013, Az. III ZR 253/12.
12) Vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2012, Az. 4 U 2315/11.
13) Vgl. Müko-Papier/Shirvani, BGB, 2017, § 839, Rn. 51.

(aus MRW 1-2017, Seite 2)