Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-17

Landgericht Hannover 19 S 39/16 vom 02.05.2017

1. Auf die klägerische Berufung hin wird die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der weit überwiegenden Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten verurteilt.
2. Bei fiktiver Abrechnung und Beauftragung eines Sachverständigen zur Gutachtenerstellung kann der Geschädigte bei tatsächlichem Ausfall des beschädigten Fahrzeugs Mietwagenkosten grundsätzlich bis zum Vorliegen des Gutachtens, für eine angemessene Überlegungsfrist sowie für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer beanspruchen.
3. Die Bestellung eines Neufahrzeuges während der Gutachtenerstellung führt nicht dazu, dass nicht weitere Mietwagenkosten erstattungsfähig sein könnten.
4. Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte auf die Möglichkeit der Notreparatur hingewiesen werden, mit der Konsequenz der Reduzierung der Mietwagendauer auf die Dauer lediglich bis nach der Notreparatur.
5. Die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Restliche Mietwagenkosten waren vor allem deshalb streitig, weil die Beklagte die Angemessenheit der Mietwagendauer bemängelte.  Das Landgericht Hannover verurteilte die Beklagte zur Zahlung der weit überwiegend berechtigten Forderungen wegen entstandener Mietwagenkosten. Die Mietwagendauer wurde auf den Zeitraum bis nach der möglichen Notreparatur begrenzt.

=========================== 

Landgericht Hannover 19 S 39/16 vom 02.05.2017
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 434 C 11911/15)


IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Verkehrsunfallschäden


hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover im schriftlichen Verfahren gemäß, § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 18.04.2017 am 02.05.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und die Richterin XXX

für Recht erkannt

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 05.04.2016, Az.: 434 C 11911/15 teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.214,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 19 % und die Beklagte 81 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

(abgekürzt gem. § 540 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um Mietwagenkosten nach Anmietung eines Mietfahrzeugs durch den Kläger nach einem Verkehrsunfall.

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten für den Unfall ist unstreitig. Streitig sind allein die Kosten für den Mietwagen.

Der Kläger gab am 20.06.2013 ein Schadensgutachten in Auftrag und mietete ein Ersatzfahrzeug an. Am 26.06.2013 bestellte er sich ein neues Fahrzeug. Das Gutachten ging am 28.06.2013 bei ihm ein. Am 05.07.2013 gab der Kläger das Ersatzfahrzeug zurück Der Kläger rechnete auf Gutachtenbasis ab.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben für die hälftige Anmietzeit von acht Tagen (533,62 €). Da der Kläger auf fiktiver Basis abgerechnet habe, stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten lediglich für die im Sachverständigengutachten mit 8 Tagen bemessene Dauer zu. Ferner sei laut Gutachten eine Notreparatur möglich gewesen die der Kläger damit am 28.06 2013 hätte durchführen können und müssen. Abgerechnet hat das Amtsgericht nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste, ausgehend vom Postleitzahlenbezirk des Mietwagenunternehmens. Hinsichtlich der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Berechnung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger wendet gegen das amtsgerichtliche Urteil ein, es sei eine Mietzeit von 16 Tagen, nicht von nur 8 Tagen, abrechenbar. Er begründet dies damit, dass ihm nach Vorlage des Gutachtens am 28.06.2013 (die Beauftragung des Privatsachverständigen erfolgte am 20.06.2013) jedenfalls ein Tag für die Überlegung zuzubilligen sei, ob er das Fahrzeug reparieren lasse oder ob er nach Gutachten abrechnen wolle. Die im Gutachten angegebene Reparaturdauer dürfe also erst nach dem 29.06. angesetzt werden. Diese Zeitspanne sei sogar länger als die tatsächliche Anmietdauer (20.06. - 05.07.2013), so dass diese voll zu ersetzen sei. Eine vom Privatsachverständigen als möglich angegebene Notreparatur sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zu berücksichtigen, weil damit das Wahlrecht des Geschädigten zwischen Reparatur einerseits und fiktiver Abrechnung andererseits unterlaufen würde. Falls die Notreparatur zu berücksichtigen sei, seien jedenfalls vier weitere Tage zu erstatten, da er von der Notreparaturmöglichkeit erst am 28.06.2013 (einem Freitag) erfahren habe, weshalb die Notreparatur erst am Montag durchführbar gewesen sei. Zudem habe das Amtsgericht den falschen Postleitzahlenbezirk angesetzt, denn nicht der Sitz des Mietwagenunternehmens sei maßgeblich, sondern derjenige der Reparaturwerkstatt. Dort sei der Wagen per Vertragsschluss angemietet worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 05.04.2016, Aktenzeichen 434 C 11911/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.493,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dem Kläger sei eine Überlegungszeit nicht zuzubilligen Sie hat dazu unter Vorlage der Bestellbestätigung (BI 177 f. d.A) nunmehr vorgetragen, der Kläger habe bereits bevor ihm das Gutachten vorgelegen habe, nämlich am 26.06 2013 ein Ersatzfahrzeug bestellt. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Zudem sei der Kläger gehalten gewesen, die Notreparatur bereits am 20.06.2013 durchführen zu lassen. Daneben wendet die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, dass dieses auf den Modus-Wert und nicht auf den Wert des arithmetischen Mittels abgestellt habe. Zudem sei die Anwendung des arithmetischen Mittels aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste unzutreffend.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten für weitere 4 Tage (insgesamt also 12 Tage) aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG. Für 12 Tage ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.207,80 €.

Grundsätzlich kann der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen Diese Möglichkeit setzt voraus, dass der Geschädigte ein Schadensgutachten erstellen lässt. Daraus ergibt sich, dass der Geschädigte die angefallenen Mietwagenkosten geltend machen kann, die in der Zeit zwischen Beauftragung des Sachverständigen und Vorlage des Gutachtens entstehen. Dies betrifft vorliegend den Zeitraum vom 20.06.2013 bis zum 28.06.2013, in dem tatsächlich Mietwagenkosten angefallen sind (9 Tage).

Darüber hinaus kann der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung angefallene Mietwagenkosten für den vom Sachverständigen angegebenen Reparaturzeitraum geltend machen (vgl. z.B. Schleswig-Holst. OLG. Urteil v. 30.08.2012, 7 U 146/11, bei juris Rn. 9). Auch bei einer fiktiven Abrechnung ist jedoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten ein Verweis auf eine Notreparatur nach § 254 BGB möglich. Stehen die Kosten für die Notreparatur zzgl. der Mietwagenkosten für die Zeit der Notreparatur außer Verhältnis zu denjenigen der Mietwagenkosten für den Zeitraum der „normalen“ Reparatur nach den Angaben des Sachverständigen, ist die Ersatzpflicht des Schädigers auf die Kosten für die Notreparatur und für einen Mietwagen in dem dafür erforderliche Zeitraum begrenzt.

So liegt es hier. Die fiktiv abrechenbaren 8 Tage Reparaturdauer können vom  Kläger wegen seiner Schadensminderungspflicht nicht vollständig geltend gemacht werden. Ihm stehen lediglich Mietwagenkosten für die Dauer der Notreparatur und die Kosten der Notreparatur zu. Angesichts des von dem Sachverständigen angegebenen Notreparaturaufwands (1,5 Stunden zzgl. Ersatzteile) war die Durchführung - unter Hinzurechnung der Mietwagenkosten für die Dauer der Notreparatur - deutlich günstiger als die Mietwagenkosten für 8 weitere Tage.

Die erforderliche Dauer der Notreparatur betrug im vorliegenden Fall 3 Tage. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem 28.06.2013 um einen Freitag handelte. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hätte der Kläger grundsätzlich die Notreparatur am darauffolgenden Tag durchführen lassen können und müssen. Da der darauffolgende Tag jedoch ein Sonnabend war und Autowerkstätten am Sonnabend oftmals keine oder nur eingeschränkt Reparaturen durchführen, durfte der Kläger bis Montag abwarten, um die Notreparatur durchführen zu lassen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Kläger auch kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, weil er die Notreparatur nicht bereits vor dem 28.06.2013 durchgeführt hat, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger von dieser Möglichkeit bereits vor dem 28.06.2013 Kenntnis hatte.

Die Kosten für die Notreparatur schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf insgesamt 200,00 €. Als Zeitaufwand für die Notreparatur sind gemäß den Ausführungen des Sachverständigen 1,5 Stunden anzusetzen. Bei dem vom Sachverständigen angesetzten Stundenlohn in Höhe von 99,00 € ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von insgesamt 148,50 € zzgl. Mehrwertsteuer. Hinzu kommen Kosten für Ersatzteile, die das Gericht der Höhe nach gemäß § 287 ZPO auf 20 € zzgl. Mehrwertsteuer schätzt.

Für die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten legt das Gericht die amtsgerichtliche Berechnung zugrunde. Der Grundmietpreis ist durch den arithmetischen Mittelwert zwischen dem Wert der Schwacke-Liste und dem Wert der Fraunhofer-Liste zu errechnen. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, bilden diese Werte im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH und die Rechtsprechung des OLG Celle (NJW-RR 2016, 1119) eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. Für die Berechnung der Nebenkosten ist die Zusatztabelle zur Schwacke-Liste zugrunde zu legen.

Der vom Amtsgericht gewählte Postleitzahlenbereich ist für die Berechnung zu übernehmen. Darauf, dass das Fahrzeug zu der Firma verbracht wurde und dort von dem Kläger angemietet und übernommen wurde, kommt es nicht an, weil diese Umstände für den angebotenen Preis keine Bedeutung haben.

Die Kosten für die Vollkaskoversicherung. für das Navigationsgerät und die Kosten für die Verbringung und Abholung des Fahrzeugs sind ebenfalls zu erstatten.

Danach ergibt sich für insgesamt 12 Tage und die Kosten für die Notreparatur folgende Berechnung

Grundmietpreis:
(arithmetisches Mittel aus Fraunhofer- und Schwackeliste)  1.051,50 €

Vollkaskoversicherung (12 Tage x 29,00 €/Tag)                      348,00 €

Navigationsgerät (12 Tage x 10,00 €/Tag)                               120,00 €

Nebenkosten:                                                                       46,00 €

Zwischensumme:                                                             1.565,50 €

abzüglich ersparter Aufwendungen (5 %)                                 78,27 €

zzgl. Kosten der Notreparatur                                               200,00 €

abzüglich des bereits Gezahlten (472,43 €):                        1.214,80 €
 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

=========================== 

Bedeutung für die Praxis: Regelmäßig suchen Versicherer die Chance, die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten über die Mietdauer zu reduzieren. Vor allem die Möglichkeit der Notreparatur führt oftmals zur berechtigten Kürzung nach einem allzu sorglosen Umgang mit diesem Thema. So auch hier: Die Mietdauer ist nicht in der vollen Länge berechtigt, weil mittels einer Notreparatur noch hätte mit dem Geschädigten-Fahrzeug gefahren werden können. Und das hatte auch der Sachverständige so festgestellt. Da der Schaden fiktiv abgerechnet wurde, hätte die Vermietung nach der (hier fiktiven) Notreparatur enden müssen. Letztlich ist der Kunde jedoch zu lange gefahren. Ergibt sich aus dem Gutachten die Möglichkeit einer Notreparatur, muss der Mietvertrag neu bewertet werden.  

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben