Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-17

Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 62/17 vom 18.08.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkostenkosten nach Verkehrsunfall erfolgt mittels des Modus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Die Fraunhoferliste dagegen ist nicht geeignet.  
4. Die vorgelegten Internet-Beispiele sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage, da sie aus einem anderen Zeitraum stammen und nicht vergleichbar sind.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist wegen nicht erfolgter Erkundigung nicht zuzusprechen.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter nicht bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung nach einem Unfallersatzfahrzeug erkundigen, denn er ist in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei und Herr über das Restitutionsgeschehen. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist die SchwackeListe und nicht die Fraunhoferliste heranzuziehen.

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Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 62/17 vom 18.08.2017

(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt am Main 32 C 3156/16 (18))


Im Namen des Volkes

 

Urteil

 


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Richterin am Landgericht XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2017

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 17.03.2017, Az: 32 C 3156/16 (18), teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 858,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 857,40 seit dem 05.12.2016 und aus einem Betrag von € 0,60 seit dem 21.12.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten XXX & XXX in Höhe von € 124,00 für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 19 % und die Beklagte zu 81 % zu tragen. Die Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 % zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 17.03.2017, Az: 32 C 3156/16 (18), soweit es nicht abgeändert worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519, 520 ZPO.

2.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags für Mietwagenkosten in Höhe von noch € 858,00, nachdem bereits ein Betrag von € 646,00 gezahlt worden ist, sowie Anspruch auf Zinszahlungen ab dem 05.12.2016 bzw. 21.12.2016 aus §§ 280, 286 BGB und ferner Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 124,00. Die volle Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall ist unstreitig. Für die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin waren die Kosten für den Normaltarif nach der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2013 (nachfolgend: Schwacke) zu schätzen.

a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 14.10.2008, Az: VI ZR 308/07, NVZ 2009, 24 - zitiert über beck-online) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis verlangen kann.

Es ist Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeit unter zumutbarer Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt er die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, hat er gegebenenfalls die Schadenshöhe nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Der Schädiger trägt dagegen grundsätzlich die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten, wenn dieser grundsätzlich einen Unfallersatztarif in Anspruch nehmen darf, der Schädiger aber geltend macht, dass dem Geschädigten „ohne weiteres“ ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az: VI ZR 308/07).

Wird nicht dazu vorgetragen, dass dem Geschädigten bei der Anmietung kein günstigerer Tarif als der vertraglich vereinbarte zur Verfügung gestanden habe, kann der Geschädigte nur den Tarif ersetzt verlangen, der üblich und angemessen ist, also den sogenannten „Normaltarif“ (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2013, Az: 2-16 S 83/13).

b)
Die Klägerin macht einen Tarif über dem Normaltarif, somit einen Unfallersatztarif, geltend. Der Unfall ereignete sich am 01.03.2013 um ca. 10:50 Uhr, das Mietfahrzeug wurde am selben Tag um ca. 14:00 Uhr angemietet. Die Klägerin trägt weder vor, dass dem Geschädigten kein günstigerer Tarif zur Verfügung gestanden, noch dass der Geschädigte sich nach einem günstigeren Tarif erkundigt hätte, was grundsätzlich auch innerhalb von drei Stunden nach dem Unfall möglich gewesen wäre. Folglich kann die Klägerin nur den Normaltarif verlangen.

c)
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in Form des Normaltarifs ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Geeignete Listen oder Tabellen könne bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schätzung die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az: VI ZH 300/09). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen, zumal die Listen dem Tatrichter als Schätzgrundlage dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann (BGH a.a.O.). Das Berufungsgericht ist auch nicht an die Wahl der Schätzgrundlage des Amtsgerichts gebunden, da es den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nach allen Richtungen neu prüfen und bewerten kann (BGH a.a.O.).

Das erkennende Gericht (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.09.2016, Az: 1 U 231/14 und die 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2013, Az: 2-16 S 83/13) legt seiner Schätzung grundsätzlich den sogenannten „Modus“ der Schwacke­ Liste zu Grunde, welches der bei der Erhebung am häufigsten genannte Wert ist (Schwacke-Liste, Seite 12). Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

Ein Vorteil der Fraunhofer-Erhebung könnte zwar auf den ersten Blick darin bestehen, dass sie - anders als die Schwacke-Liste - auf einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen beruht (vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2013 (nachfolgend: Fraunhofer Marktpreisspiegel), Seite 15). Darüber hinaus liegt der Fraunhofer-Erhebung ein umfangreiches Zahlenmaterial zugrunde. Ermittelt wurden „per Internet insgesamt 965.726 Einzelpreise von 1.578 Anmietstationen und per Telefon 16.196 Einzelpreise von 5.659 Anmietstationen“ (Fraunhofer Marktpreisspiegel, Seite 15). Dementsprechend haben sich auch verschiedene Oberlandesgerichte für die Anwendung der Fraunhofer-Liste ausgesprochen (vgl. nur OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Az: 14 U 175/08, NZV 2009, 394, juris-Rdn. 10ff.; OLG Stuttgart, Beschluss. vom 03.08.2009, Az: 7 U 94/09, DAR 2009, 705, juris-Rdn. 4; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009, Az: 6 U 6/09, NJW-RR 2009, 1678, juris-Rdn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010, Az: 16 U 14/10, Schaden-Praxis 2010, 401, juris-Rdn. 19f.).

Allerdings ist Grundlage des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels eine Erhebung von Daten in erster Linie über Internet und in geringer Anzahl über Telefon. Trotz der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchungen von Dienstleistungen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., juris-Rdn. 23) spiegelt der Internetmarkt nicht das tatsächliche Markgeschehen wieder. In einer Vielzahl von Fällen weichen die Internetpreise erheblich vom realen Markt ab. Auch beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sieben bundes- und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen (Avis, Buchbinder, Caro, Enterprise, Europcar, Hertz, und Sixt, vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel, Seite 25). Die Recherche ist auf eine 2-stellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen, was insbesondere im ländlichen Raum erhebliche Ausdehnungen umfassen kann (vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel, Seite 23). Damit berücksichtigt die Fraunhofer-Erhebung nicht die große Anzahl lokaler Anbieter, die das örtliche Marktgeschehen prägen. Schließlich sind die Preise bei der Fraunhofer­Erhebung auf Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt, die bei einem Verkehrsunfall regelmäßig nicht eingehalten werden kann (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.09.2016, Az: 1 U 231/14). Dies über einen „Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen“ zu berücksichtigen wäre systemwidrig, denn damit würde die als Schätzungsgrundlage verwendete Liste gerade ausgehebelt.

Demgegenüber liegen der Schwacke-Liste Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrunde, so dass die Ergebnisse ortsnäher sind als bei Fraunhofer. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Die Schwacke-Liste berücksichtigt darüber hinaus im Rahmen der „Nebenkostentabelle“ alle möglichen Preisbestandteile, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Außerdem hat sie den Vorteil, dass sie nicht auf Internettarife abstellt (vgl. die Ausführungen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az: 1 U 27/11, NJW-RR 2012, 26, juris-Rdn. 44).

Darüber hinaus ist die Schwacke-Liste im „Modus“ eine reine Angebotserhebung. Im Rahmen des § 249 BGB wird von einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erwartet, dass er sich grundsätzlich bei mehreren Mietwagenunternehmen nach deren Tarifen erkundigt. Die Schwacke-Liste muss aber keine anderen Anforderungen erfüllen als ein Geschädigter im Rahmen seiner Nachfragepflicht nach einem Unfall. Tatsächlich sind Grundlage der Datenerfassung der Schwacke-Liste „die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen, hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden“. Angebotslisten, die im Internet als pdf-file hinterlegt sind, werden ausgedruckt. Die zugesandten Preisinformationen werden mittels Plausibilitätskontrollen und durch anonyme Stichproben überprüft (Schwacke-Liste, Seite 5).

Überdies wird der Geschädigte bei der ihm obliegenden Nachfrage meist mitteilen, dass er als Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug benötigt. Damit erlangen die Anbieter im konkreten Schadensfall ebenso wie bei der Datenerhebung von Schwacke davon Kenntnis, dass die Abrechnung über den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erfolgen kann. Der fehlenden Anonymisierung der Datenerhebung bei der Schwacke-Liste kommt damit im Ergebnis keine Bedeutung zu.

Schließlich gibt die Fraunhofer-Erhebung im Gegensatz zum „Modus“ der Schwacke­Liste einzig den „Mittelwert“ an. Ein solches „arithmetisches Mittel“ oder ein solcher Durchschnittspreis kann jedoch nicht der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderliche Geldbetrag sein. Denn dann würde die dem Geschädigten eingeräumte Möglichkeit zur Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az: VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086, juris-Rdn. 13). Im Rahmen seiner Nachfragepflicht kann der Geschädigte keinen „arithmetischen Mittelwert“ erfragen und auch nicht ermitteln, ob die ihm angebotenen Tarife tatsächlich und in welchem Umfang am Markt nachgefragt werden. Er kann nur die Preise der konkret angefragten Unternehmen in Erfahrung bringen, von denen er den billigsten Preis zu wählen hat. Dem kommt der „Modus“ der Schwacke-Liste am nächsten (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 06.06.2007, Az: 1 S 343/06). Dass es beim Moduswert im Gegensatz zum arithmetischen Mittelwert zu Verzerrungen kommen kann, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen (vgl. den Einwand des OLG Frankfurt im Urteil vom 24.06.2010, Az: 16 U 14/10, Schaden-Praxis 2010, 401, juris­ Rdn. 28), ist hinzunehmen, denn die gleiche Gefahr besteht bei eigenen Nachfragen des Geschädigten.

d)
Der Anwendung der Schwacke-Liste begegnen dann Bedenken, wenn die Haftpflichtversicherung deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiel für die von ihr geltend gemachten Mängel der Schwacke-Liste aufzeigt und Beweis dafür antritt, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den entsprechenden Zeitraum wesentlich günstiger hätte angemietet werden können (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az: VI ZR 353/09, NVZ 2011, 333 - zitiert über beck-online). Dies kann grundsätzlich auch gelten, wenn sie Online-Angebote von größeren Anbietern am Sitz des klagenden Mietwagenunternehmens vorlegt und zugleich darauf verweist, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug auf dem freien Markt hätte angemietet werden können.

Die Beklagte hat ein Online-Angebot der Firma Europcar vom 02.01.2017 für einen „Audi A 1 oder ähnlich“ vorgelegt, das einen Preis von € 433,28 für 12 Tage veranschlagt und dazu vorgetragen, dass dieses Angebot auch im streitgegenständlichen Zeitraum gegolten hätte. Ferner hat sie vorgetragen, dass dieser Preis, jedenfalls ein Preis unter € 600,00 einschließlich Haftungsbegrenzung, freier Kilometerleistung, Winterbereifung, garantierter Verfügbarkeit sowie Zustellung und Zweitfahrer gegolten hätte.

Das vorgelegte Internetangebot erschüttert die Schwacke-Liste nicht. Auf Internetangebote muss sich der Geschädigte nicht immer verweisen lassen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2013, Az: 2-16 S 83/13), da es sich hierbei um einen Sondermarkt handeln kann. Hierfür spricht insbesondere, dass das Angebot mit € 433,28, welches Winterreifen und einen Zweitfahrer beinhaltet, auch noch deutlich unter dem nach dem von der Beklagten herangezogenen Fraunhofer Marktpreisspiegel üblichen Preis von € 511,26 ohne jede Zusatzleistung liegt.

Das Internetangebot ist im vorliegenden Fall auch nicht vergleichbar mit den Bedingungen des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs, da - worauf die Klägerin bereits erstinstanzlich hingewiesen hat und was ebenfalls in der mündlichen Verhandlung über die Berufung erörtert worden ist - bereits unklar ist, für welchen Zeitraum es gelten sollte und ob eine Vorbuchungszeit vorgesehen war. Eine mögliche Inanspruchnahme innerhalb von drei Stunden, wie vorliegend erfolgt, geht aus dem Angebot jedenfalls nicht hervor. Ferner ist unklar, an welcher Mietstation das Fahrzeug verfügbar war, worauf ebenfalls bereits die Klägerin hingewiesen hat, so das nicht geprüft werden konnte, ob das Fahrzeug für den Geschädigten erreichbar war. Schließlich scheitert die Vergleichbarkeit des Internetangebots daran, dass sich aus den Angaben mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste ziehen lässt, denn das Angebot bezieht sich auf einen „Audi A1 oder ähnlich“, gibt somit nur ein Beispiel an, womit nicht sichergestellt ist, dass dem Geschädigten auch dieses Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird und mit dem Unfallwagen vergleichbar ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten, da das Angebot - wie dargestellt - bereits nicht vergleichbar war. Darüber hinaus erscheint der Vortrag der Beklagten, die Preise eines Angebots aus dem Jahr 2017 entsprächen den Preisen aus dem Jahr 2013, als ins Blaue hinein und die Einholung eines Sachverständigengutachten liefe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus (so auch OLG Celle a.a.O.), da sich die Mietwagenpreise von Jahr zu Jahr verändern und die Beklagte sich zudem bezüglich des Vortrags, ein entsprechendes Angebot sei auch zum damaligen Zeitpunkt konkret verfügbar gewesen, lediglich auf das vorgelegte Internetangebot bezieht und nicht etwa dargelegt hat, bei den Autovermietungen selbst nachgefragt zu haben.

e)
Nach der Schwacke-Liste 2013, die den Normaltarif abbilden soll und Bruttobeträge ausweist, ergeben sich für 13 Tage, die abgerechnet wurden, im Postleitzahlenbereich 418 reine Mietwagenkosten von € 1.114,00 brutto (= 1 x Wochenpauschale a € 554,00 und 2 x 3-Tages-Pauschale a € 280,00).

Die Klägerin muss sich keine ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten anrechnen lassen, da der Geschädigte ein Fahrzeug in der Klasse 3 und damit unter dem verunfallten Fahrzeug der Klasse 4 angemietet hat.

Darüber hinaus waren grundsätzlich Kosten für die Haftungsbefreiung in Höhe von insgesamt € 260,00 brutto (nach Schwacke € 20,00 brutto pro Tag) zu erstatten. Die Kosten für eine Haftungsbefreiung sind regelmäßig zu erstatten, da der Mieter mit einem fremden Fahrzeug fährt und ein besonderes Interesse daran hat, dieses nicht zu beschädigen bzw. im Falle der Beschädigung möglichst gut abgesichert zu sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch das verunfallte Fahrzeug über eine entsprechende Vollkaskoversicherung verfügt.

Kosten für Winterreifen sind entsprechend der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste mit€ 10,00 brutto pro Tag in Höhe von € 130,00 brutto zu erstatten. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob das verunfallte Fahrzeug über Winterreifen verfügt, da der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf ein verkehrssicheres Fahrzeug hat. Es ist davon auszugehen, dass im März noch Winterreifen erforderlich waren.

Ein Aufschlag für konkrete unfallbedingte Mehraufwendungen ist nicht erstattungsfähig, weil der Geschädigte, der seinen Anspruch an die Klägerin abgetreten hat, wie dargestellt, nur Anspruch auf Erstattung des Normaltarifs hat.

Insbesondere hat der Geschädigte das Fahrzeug auch nicht in einer Eil- oder Notsituation angemietet. Der Zeitpunkt der Anmietung liegt nicht außerhalb gewöhnlicher Öffnungszeiten; die Anmietung eines Fahrzeugs noch am Tag des Unfalls reicht zur Begründung von Mehraufwendungen nicht aus.

Somit errechnet sich ein nach der Schwacke-Liste grundsätzlich erstattungsfähiger Betrag von insgesamt € 1.504,00 brutto.

Abzüglich der bereits gezahlten € 646,00 ergibt sich ein weiterer Betrag von € 858,00.

f)
Der Einwand der Beklagten, die Nebenleistungen seien nicht vereinbart worden, verfängt nicht, da sich Gegenteiliges aus dem Mietvertrag vom 01.03.2013 ergibt.

Der Geschädigte war auch nicht verpflichtet, sich von sich aus bei der Beklagten nach einem günstigeren Fahrzeug zu erkundigen, da er grundsätzlich in seiner Wahl der Schadensbehebung frei ist und über das Restitutionsgeschehen entscheidet.

Nicht bestritten war von der Beklagten, dass der Mietwagen tatsächlich über Winterreifen verfügte, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt werden konnte.

g)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB grundsätzlich ab dem 05.12.2016. Die Klägerin hat dies aber nur für einen Betrag von € 857,40 beantragt, so dass Zinszahlungen für den Restbetrag von € 0,60 erst ab dem beantragten 21.12.2016 zugesprochen werden konnten.

h)
Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 124,00 bei Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr (Ziffer 2300 W RVG) aus einem Streitwert von € 858,00 zzgl. Telekommunikationspauschale (Ziffer 7002 W RVG) in Höhe von € 20,00 ergibt sich unter Schadensgesichtspunkten. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2013 erklärt, weitere Kosten als den Betrag von € 646,00 nicht zu übernehmen. Das anwaltliche Mahnschreiben erfolgte aber erst am 16.10.2016, so dass es nach 3 Jahren durchaus zweckmäßig war, nochmals zur Zahlung aufzufordern, anstatt sofort Klage zu erheben. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte auf das zuvor am 04.10.2016 erfolgte weitere Mahnschreiben der Klägerin erneut ihre Ablehnung erklärt hätte.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO. Hierbei war in der ersten Instanz zu berücksichtigen, dass die Klage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen worden ist und daher die Verfahrens- und die Termingebühr aus unterschiedlichen Streitwerten entstanden sind und eine gebührenbezogene Kostenquotelung vorzunehmen war.

4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

5.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Frankfurt verweist auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt und der 15. und 16. Kammer des Gerichtes zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird bestätigt. Fraunhofer dagegen sei eine Datensammlung vornehmlich bezogen auf das Internet und spiegele somit nicht das Marktgeschehen wider. Auch die Zusammenfassung zu 2-stelligen PLZ wird bemängelt, denn sie erzeuge erhebliche Ausdehnungen mit Auswirkungen insbesondere im ländlichen Raum. Schwacke sei ortsnäher, weniger internetlastig, entspricht der Nachfragesituation des Geschädigten und ermöglicht die Schätzung des Gesamtpreises inklusive Nebenleistungen. Unabhängig vom Unfallfahrzeug werden Kosten für eine Haftungsreduzierung und wintertauglicher Bereifung mit Begründung zugesprochen. Schwieriger nachvollziehbar ist die Ansicht der Kammer, die Vorlage konkreter zum Anmietzeitpunkt verfügbarer Angebote durch die Beklagte könne die Schätzgrundlage grundsätzlich aushebeln. Denn das kann nur gelten, wenn die Beklagte nachweist, dass der Geschädigte solche zumutbaren und vergleichbaren Angebote kannte, sie ihm vorlagen und er sie ausgeschlagen hat. Das grundsätzliche nachträglich behauptete und bewiesene Vorliegen solcher Angebote wäre hierfür nicht ausreichend, sondern entspricht dem normalen Marktgeschehen. Wenn ein Mittelwert angewendet wird, ist selbstverständlich davon auszugehen, dass es zum Anmietzeitpunkt auch teurere und günstigere Angebote gegeben hat.
Bereits bei einer Abrechnung etwas oberhalb des Normaltarifes macht das Gericht außerdem die Zuerkennung eines unfallbedingten Aufschlages auf den Normaltarif abhängig von der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Das steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum Aufschlag. Denn laut höchstrichterlichen Vorgaben kommt es hier auf die Erforderlichkeit von unfallbedingten Mehrleistungen an, die nach § 249 BGB zu beurteilen ist. Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung zu § 254 BGB (Schadenminderungspflicht), wonach in einem solchen Fall der Geschädigte unter Umständen gehalten wäre, sich wegen eines viel zu teuer angebotenen Ersatzfahrzeuges (Unfallersatztarif) um eine Alternative zu bemühen und dazu Preiserkundigungen einzuholen. Der BGH macht die Erkundigungspflicht abhängig von der deutlichen Überhöhung eines Mietpreises. Verlangt der Geschädigte die Erstattung einen solchen Unfallersatztarifes, muss er nachweisen, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da der Geschädigte lediglich die Kosten erforderlicher Mehrleistungen nach einem Unfall begehrt, die der Vermieter zum Beispiel wegen der Sofortverfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges oder dem Verzicht auf die Notwendigkeit einer Kaution usw. von ihm verlangt. 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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