Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-17

 

Landgericht Zwickau 6 S 137/16 vom 02.03.2017

1. Der Berufung der Klägerin im Streit um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall wird vollständig stattgegeben.
2. Die erstinstanzliche Anwendung der Fraunhofer-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird als rechtsfehlerhaft verworfen.
3. Anzuwenden - weil vorzugswürdig - ist die Schwacke-Liste, die der Bundesgerichtshof immer wieder bestätigt hat und die erhebliche Vorteile aufweist.
4. Ortsnähe, Breite der Erhebung über Internetangebote hinaus und Vollständigkeit inklusive Nebenkosten sprechen für die Werte der Schwacke-Liste.
5. Vor allem die Vorbuchungsfrist und die Internetlastigkeit sprechen gegen die Anwendbarkeit der Faunhofer-Liste.
6. Eine generelle Pflicht zur Erkundigung nach anderen Angeboten ist zu verneinen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Zwickau hebt eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Zwickau auf, welches zur Schätzung erforderlicher Kosten die Fraunhofer-Liste angewendet hatte. Die Argumente der Beklagten für die Anwendbarkeit dieser Liste hält das Gericht für wenig überzeugend. Statt dessen werden die Mietwagenkosten anhand von Schwacke-Werten geschätzt.

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Landgericht Zwickau 6 S 137/16 vom 02.03.2017
(Vorinstanz Amtsgericht Zwickau 24 C 1178/15)


IM NAMEN DES VOLKES



ENDURTEIL



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau durch

Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 am 02.03.2017

für Recht erkannt:

1.    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.09.2016 verkündete Endurteil des Amtsgerichts Zwickau, Az. 24 C 1178/15, abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 610,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2014 zu zahlen; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Rechtszüge.

3.    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.    Die Revision wird nicht zugelassen.

5.    Der Streitwert für die Berufung beträgt 610,44 €.


Gründe:



I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das Endurteil des Amtsgerichtes Zwickau. Diese sind im Hinblick auf das Berufungsverfahren wie folgt zu ergänzen: Durch die Anmietung des Fahrzeuges aus der Fahrzeuggruppe 3 bei der Klägerin sind der Zeugin Kosten in Höhe von 1.118,60 € entstanden. Diese ergeben sich aus der Rechnung der Klägerin vom 12.06.2014 (Anlage K 1) wie folgt: Für den Zeitraum von 8 Tagen jeweils 95,00 € netto Miete pro Tag, für die Zustellung und Abholung insgesamt 26,00 € netto und des Weiteren für 8 Tage jeweils 16,00 € Haftungsbeschränkung zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Die Kosten der Haftungsbeschränkung werden nur zu 50 % geltend gemacht, nämlich mit 64,- netto statt mit 128,- € netto. Für die Mietwagenkosten macht die Klägerin sich danach auf 1.042,44 € brutto geltend, von denen die Beklagte vorgerichtlich den Betrag von 432,00 € gezahlt hat. Den Restbetrag verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Mit Endurteil vom 13.09.2016, Az. 24 C 1178/15 hat das Amtsgericht Zwickau die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der Begründung, dass das Amtsgericht zum einen rechtsfehlerhaft die Fraunhofer-Erhebung als Grundlage der richterlichen Schätzung herangezogen habe und zum anderen die Notsituation der Geschädigten außer Acht gelassen habe.

Die Klägerin beantragt mit der Berufung,

unter Abänderung des am 13.09.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Zwickau, Az. 24 C 1178/15 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 610,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, §§ 511 II Nr. 1, 517, 520 ZPO.

2.

In der Hauptsache ist die Berufung begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 610,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.08.2014 aus abgetretenem Recht in Verbindung mit den §§ 398, 823 1 BGB, 7, 17 STVG, 115 1 Nr. 1 VVG. Soweit die Klägerin Zinsen ab dem 8.8.2014 beantragt hat, war die Berufung als unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Berufung ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 610,44 € zu. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ist zwischen den Parteien unstreitig und damit für das Gericht feststehend, §§ 138 III, 525 ZPO. Der Höhe nach ergibt sich der Schadensersatzanspruch aus einer richterlichen Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten, § 287 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - der sich das erkennende Gericht anschließt - hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Mietwagenkosten als erforderlichem Herstellungsaufwand aus § 249 Abs. 2, S. 1 BGB, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Grundsätzlich ist dabei der ortsübliche und angemessene Normaltarif erstattungsfähig (zuletzt: BGH Urteil vom 18.12.2012, VI ZH 361/11; Grüneberg in: Palandt, BGB, § 249 BGB, Rd. 33). Der angemessene Mietpreis kann im Wege der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden. Die Art der Schätzgrundlage ist dabei nicht vorgegeben. Es können die in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesenen Werte herangezogen werden (BGH Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - zitiert nach juris). Der BGH hat sowohl die sog. Fraunhofer-Liste als auch die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage zugelassen.

Die Klägerin behauptet mit der Berufung eine fehlerhafte Heranziehung der Erhebung des Fraunhofer Instituts als Schätzgrundlage. Dieser Auffassung folgt auch das Berufungsgericht und wendet die Schwacke-Liste als Grundlage der Schätzung eines ortsüblichen und angemessenen Tarifs an. Das Berufungsgericht ist nicht an die vom Amtsgericht nach § 287 ZPO vorgenommene Schätzung gebunden. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens gemäß § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (BGH NJW-RR 2010, 1251).

Mit Blick auf folgende Erwägungen ist der Anwendung der Schwacke-Liste im vorliegenden Rechtsstreit Vorzug zu geben. Hinsichtlich der Ergebnisse ist die Schwacke-Liste, die zur Ermittlung dreistellige Postleitzahlengebiete zugrunde legt, ortsnäher als die Fraunhofer-Tabelle. Diese deckt mit ihrer Aufstellung in lediglich zweistelligen Postleitzahlengebieten einen deutlich größeren Bereich ab. Das hat zur Folge, dass diese Erhebung nur bedingt geeignet erscheint, einen ortsüblichen Tarif wiederzugeben. Durch den größeren Erfassungsbereich werden auch regionale Preisunterschiede, die durch die unterschiedliche Auslastung der Mietfahrzeuge im Verhältnis zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bedingt sind, ausgeglichen. Das führt im Einzelfall wiederum zur Reduzierung der Durchschnittspreise, die den tatsächlichen Umständen der örtlichen Mietwagensituation nicht gerecht werden. Die Schwacke-Liste ist im Gegensatz dazu durch die Untergliederung in dreistellige Postleitzahlengebiete engmaschiger. Im Hinblick auf die Methode ihrer Erhebung spricht gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage, dass diese überwiegend und in erster Linie auf Internetrecherchen beruht, die auf Anbieter mit telefonischer und/oder Internetbuchbarkeit beschränkt sind. Damit fallen kleinere und damit durch eine geringere Auslastung auch teurere Vermieter aus der Statistik der Fraunhofer-Liste heraus. Diese dürften jedoch für eine Beurteilung der ortsüblichen Kosten nicht unbeachtet bleiben. Diese Außerachtlassung der teureren Anbieter führt auch hier zu einer Reduzierung der Durchschnittspreise, die im Einzelfall der Realität selten entspricht. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Schwacke-Liste im Modus um eine reine Angebotserhebung, basierend auf gedruckten oder im Internet vorhandenen Informationsmaterialien, die einem Kunden offeriert werden. Sie stellt damit nicht ausschließlich auf Internetangebote ab. Aus der Sicht des Geschädigten gibt diese Tabelle die zur Verfügung stehenden Tarife damit zutreffender dar. Gegen die Anwendung der Fraunhofer-Erhebung im konkreten Fall spricht außerdem die Tatsache, dass Vorbuchungsfristen berücksichtigt werden, die eine Woche betragen können. Die typische Anmietsituation nach einem Verkehrsunfall sieht jedoch tatsächlich so aus, dass der Geschädigte ein unmittelbar verfügbares Fahrzeug benötigt. Die Berücksichtigung von Vorbuchungsfristen bei der Fraunhofer-Liste geht damit an der typischen Anmietsituation vorbei. Für die Schwacke-Liste spricht darüber hinaus, dass sie einen umfassenden Nebenkostenkatalog beinhaltet. Dieser gibt alle möglichen Preisbestandteile wieder, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden können.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Zwickau in dem Urteil vom 13.09.2016, Az. 24 C 1178/15 ist die Notsituation vorliegend zu bejahen. Das Ausgangsgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte ab dem Zeitpunkt des Unfalls am 06.05.2014 bis zur Anmietung  am 10.05.2014 genügend Zeit zur Einholung weiterer Vergleichsangebote zur Verfügung stand. Von der Geschädigten wurde jedoch vorgetragen, dass sie erst am 09.05.2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahr- und verkehrstauglich ist und sofort repariert werden muss. Diese Darstellung wurde von der Beklagten nicht bestritten. Es konnte von der Geschädigten nicht verlangt werden, lediglich auf den Verdacht der Erforderlichkeit eines Mietwagens Angebote einzuholen. Zumal ihr unmittelbar nach dem Unfall wichtige und für die Anmietung erforderliche Angaben, wie Beginn der Anmietung oder Dauer, noch nicht bekannt waren.

Im vorliegenden Fall bestand für die Geschädigte auch nach dem 9. Mai 2014 kein Anlass, Erkundigungen nach einem günstigeren Angebot einzuholen. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.118,60 € liegen noch unter den Kosten nach dem Modus der Schwacke-Liste von 2014. Diese setzen sich im konkreten Fall für ein nach Gruppe 3 abgerechnetes Fahrzeug im Postleitzahlengebiet 080 für den Anmietzeitraum von 8 Tagen aus einer Wochenpauschale in Höhe von 824,67 € und einer Tagespauschale in Höhe von 117,81 € zzgl. 8 x 20,00 € Haftungsbeschränkung für die 8 Tage der Anmietung und insgesamt 46,00 € für Zustellen und Abholen zusammen. Nach der Schwacke-Liste 2014 ergäben sich Mietwagenkosten von insgesamt 1.148,48 €. Die berechnete Miete liegt damit nicht über dem Vergleichspreis nach der Schwacke-Liste. Von der Geschädigten kann deswegen im hier zu beurteilenden Fall nicht verlangt werden, sich um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung zu bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09 - zitiert nach juris).

Mit der Abrechnung des Mietpreises durch die Klägerin nach Fahrzeuggruppe 3, obwohl das verunfallte Fahrzeug unstreitig in die Mietwagengruppe 5 einzuordnen war, ist die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB hinreichend nachgekommen. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen im Wege des Vorteilsausgleiches in Höhe von 15 % kann deswegen hierunterbleiben (BGH NJW 10, 1445; Ffm NJW-RR 96,984; Hamm NJW-RR 99,1119; Kblz NJW 15,1615). In der Hauptsache war deswegen das Urteil des Amtsgerichtes Zwickau abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2014 aus § 286 Abs. 1, 288 I BGB zu. Denn die Klägerin hat einen fälligen und durchsetzbaren Zahlungsanspruch auf den die Beklagte trotz Mahnung nicht geleistet hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 07.08.2014 unstreitig fruchtlos zur Zahlung gemahnt. Hierdurch ist die Beklage in Schuldnerverzug geraten, § 286 I 1 BGB. Die Beklagte ist dadurch jedoch nicht - wie beantragt bereits ab dem 8. August 2014 in Verzug geraten, sondern erst ab dem 10. August 2014. Denn die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Zugang des auf den 7. August 2014 datierten Schreibens bei der Beklagten bereits einen Tag später, nämlich am 8. August 2014 erfolgt ist. Der Verzug des Schuldners beginnt mit dem Zugang der Mahnung. Der Zugang des Mahnschreibens vom 7. August kann unter Zugrundelegung einer üblichen Postlaufzeit von 2 Tagen erst zum 10. August 2014 angenommen werden. Hinsichtlich der beantragten Verzugszinsen bereits ab dem 8. August 2014 war deswegen die Berufung als unbegründet zurückzuweisen und die Klage teilweise abzuweisen.

III.

Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites in der ersten und der zweiten Instanz, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, S. 1 i. V. m. § 711, S. 1, 2, 713 ZPO. Denn gegen dieses Urteil ist mangels Zulassung der Revision kein Rechtsmittel zulässig.

Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2, Nr. 1 ZPO noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2, Nr. 2 ZPO, war die Revision nicht zuzulassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus dem Antrag der Berufungsklägerin, § 47 I 1 GKG.

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Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht ist fest von der Richtigkeit der Schwacke-Werte im Gegensatz zu denen der Fraunhofer-Liste überzeugt. In einer vorhergehenden Entscheidung der Berufungskammer wurde darauf hingewiesen, dass einer der Richter selbst über Erfahrungen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und die anschließende Regulierung verfügt, die ihn in seiner Auffassung bestärken, dass Internetpreise einem Sondermarkt entstammen, der nicht den Bedürfnissen eines Geschädigten entspricht. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, ein Geschädigter müsse sich grundsätzlich nach anderen Anbietern umsehen, wurde zurückgewiesen. Dies wurde damit der BGH-Rechtsprechung entsprechend richtig gestellt und in den Zusammenhang lediglich einer auffällig überhöhten Preisvereinbarung gebracht. Ein Preis sogar unterhalb der Schwackeliste kann aber nicht als überhöht angesehen werden.