Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-17

 

Amtsgericht Rastatt 3 C 235/16 vom 23.09.2016

1. Dem Kläger steht Freistellung wegen Forderungen aus Schadenersatz unstreitiger Reparaturkosten, desweiterer Reinigungskosten und restlicher Mietwagenkosten zu.
2. Im Zusammenhang mit den Reparaturen angefallene Reinigungskosten des Geschädigtenfahrzeuges sind - wie im Sachverständigengutachten aufgeführt - in voller Höhe erstattungsfähig.
3. Die Erstattungsfähigkeit der erforderlichen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel geschätzt, die Fraunhoferliste oder ein Mittelwert sind nicht vorzuziehen.
4. Der Verweis auf günstigere Internetangebote und die Fraunhoferliste sind kein konkreter Sachvortrag, der die Anwendbarkeit der gewählten Schätzgrundlage erschüttert.
5. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass im Anmietzeitraum und am Anmietort von einem anderen Anbieter ein vergleichbares Fahrzeug zu einem in erheblicher Weise geringeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre.
6. Eine Beweiserhebung über die Behauptungen der Beklagten ist wegen fehlender Anknüpfungstatsachen nicht angezeigt, auch da gerichtbekannt rückwirkende gutachterliche Stellungnahmen unergiebig sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rastatt spricht den Anspruch auf Freistellung des Klägers in Bezug auf Gesamtforderungen (Reparaturkosten, Reinigungskosten und Mietwagenkosten) zu. Insbesondere die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels der Schwackeliste wird ausführlich begründet und dabei auf Entscheidungen des BGH und der regionalen Berufungsgerichte abgestellt.

 

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Amtsgericht  Rastatt, Urteil vom 23.09.2016, Az. 3 C 235/16



Im Namen  des Volkes


Urteil


In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
- Rechtsanwälte -

gegen

1) -  Beklagter -
2)  - Beklagte -     
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
- Rechtsanwälte -

wegen Forderung aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Rastatt durch den Richter XXX am 23.09.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1.    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung aus der Reparatur- und Mietwagenrechnung der vom 15.03.2016,
       RG-Nr.: 110008875  in Höhe  eines Betrages  von 208,39 € freizustellen.
2.    Im Übrigen  wird die Klage abgewiesen.
3.    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 92 % und die Klägerin 8 %.
4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.    Der Streitwert wird auf 227,29 € festgesetzt.


Tatbestand


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäߧ 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe


I.


Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1.    Der Klägerin steht ein Anspruch auf Freistellung von der Reparatur- und Mietwagenrechnung in Höhe von 208,39 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249, 257 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVersG zu.

a.    Unstreitig wurde das klägerische Fahrzeug beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beschädigt. Die Beklagten haften dem Grunde nach zu 100 % für die der Klägerin aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden.


b.    Unter Berücksichtigung dieser Haftungsquote steht der Klägerin insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.147,70 € zu.


aa. In diesem Betrag sind ersatzfähige Reparaturkosten von insgesamt 1.803,01 € enthalten.


(1)    Bei den Reparaturkosten ist unstreitig ein Betrag von 1.755,84 € zu ersetzen.


(2)    Des Weiteren sind auch die Reinigungskosten in Höhe von 46,77 € brutto ersatzfähig.


Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Danach kann der Geschädigte grundsätzlich die vollständige Wiederherstellung des Zustands verlangen kann, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (sog. Totalreparation). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach§ 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2014, 1947). Es ist auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abzustellen.


Vorliegend sind die Reinigungskosten aus der Sicht der Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen anzusehen. Die Reinigungskosten wurden von der Fa. Autohaus XXX GmbH in Rechnung gestellt und auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat diese Kosten für die vollständige Beseitigung der Unfallschäden als erforderlich angesehen. Es ist auch nachvollziehbar, dass Instandsetzungs- und Lackierarbeiten am Fahr­ zeug zu unvermeidbaren Verschmutzungen führen, so dass das Fahrzeug vor der Rückgabe an den Kunden gereinigt werden muss, um die unvermeidbaren arbeitsbedingten Verschmutzungen zu beseitigen. Bei Teilreparaturen und Teillackierungen ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden. Daher gehören die Reinigungskosten zum adäquat kausalen und daher ersatzfähigen unfallbedingten Schaden (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 07. April 2015 – 9 S 104/14;  AG Saarbrücken,  Urteil  vom 16. Dezember  2011  -  42 C  252/11;  AG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 17. März 2014 -4 C 890/13; AG Hattingen, Urteil vom 19. November 2015 - 6 C 46/15; AG Rastatt, Urteil vom 01. März 2016 - 16 C 279/15; AG Bühl, Urteil vom 01.09.2016 - 7 C 101/16). Es ist unerheblich, ob eine Reinigung in fast jedem Reparaturbetrieb kostenfrei erfolgt, da es vorliegend nicht um eine fiktive Schadensberechnung geht, sondern darum, dass der Klägerin der Schaden zu ersetzen ist, der ihr durch den streitgegenständlichen Vorfall entstanden ist. Bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur wurden der Klägerin diese Kosten in Rechnung gestellt und daher sind sie auch zu ersetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug auf Basis des Sachverständigengutachtens reparieren lies, in dem die Reinigungskosten als erforderliche Kosten aufgeführt waren, so dass die Klägerin dar­ auf vertrauen durfte, dass diese Kosten zur Behebung des Schadens erforderlich sind.

(3)    Hingegen  sind die Kosten für eine neue Glühbirne in Höhe von 3,47 €  nicht zu ersetzen.

Im Sachverständigengutachten ist eine Beschädigung sowie die Erforderlichkeit des Austausches der Frontlichter und einer Glühbirne nicht aufgeführt. Ausweislich der Lichtbilder des Gutachtens erfolgte auch keine Beschädigung der vorderen Beleuchtungseinheiten. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass die Beschädigung der Glühbirne adäquat kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist. Die Klägerin hat trotz Beweislast auch keinen tauglichen Beweis dafür an­ geboten. Soweit die Klägerin für die Behauptung, dass die Glühbirne defekt war und ausgetauscht werden musste, einen Zeugenbeweis angeboten hat, sind diese Behauptung und das Beweismittel nicht geeignet, um den Nachweis zu erbringen, dass in dem vorliegenden konkreten Fall die Glühbirne aufgrund der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug beschädigt wurde. Dieser Beweis hätte allenfalls durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden können, das nicht angeboten wurde.


Damit sind grundsätzlich Reparaturkosten in Höhe von 1.803,01 € ersatzfähig.


bb. Hinsichtlich der Mietwagenkosten hat die Klägerin  aber einen Anspruch  auf Freistellung  von von 344,69 €.


Mietwagenkosten gehören zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB. Wenn der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, hat ihm der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen (BGH NJW 1987, 50; BGH NJW 2012, 2026).


Der Geschädigte kann grundsätzlich aber nur diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation für zweckmäßig und wirtschaftlich notwendig halten durfte. Unter mehreren möglichen gleichwertigen Tarifen hat der Geschädigte grundsätzlich den günstigsten zu wählen. Nur dieser ist grundsätzlich ersatzfähig. Eine Anmietung zum Unfallersatztarif entspricht nur dann dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation gegenüber dem Normaltarif einen höheren Preis rechtfertigen (BGH VersR 2008, 1370; BGH NJW 2010 1445 ff). Anspruch auf Ersatz eines Unfallersatztarifs besteht jedoch jedenfalls dann nicht, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH NJW 2008, 2910). Der Geschädigte muss jeweils darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt keinem wesentlich günstigeren Tarif zugänglich gewesen ist. Er hat sich grundsätzlich bei verschiedenen Anbietern nach deren Preisen zu erkundigen. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann er nur den üblichen Mietpreis, welcher erforderlich war, ersetzt verlangen und nicht den von ihm konkret gezahltem. Da es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht geht, sondern um die Schadenshöhe, trägt der die Darlegungs-  und Beweislast  (vgl. BGH NJW-RR  2010,  679; NJW 2010, 1445  ff; NJW  2010, 2569).


Bezüglich der Mietwagenkosten ist nur der sog. Normaltarif ersatzfähig. Diesen Normaltarif schätzt das Gericht nach dem sog. Schwacke-Automietpreisspiegel. Dieser ist nach der Rechtsprechung des BGH eine geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung von Mietwagenkosten (BGH Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11= NJW -RR 2011, 1109).
Auch der Verweis der Beklagten auf günstigere Internetangebote und auf die günstigeren Mietprei­ se im Fraunhofer-Marktpreisspiegel führen nicht zur Erschütterung des Schwacke-Automietpreisspiegels und damit zu keiner Beweiserhebung über den ortsüblichen Preis zum Anmietzeitpunkt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, Az. 1 U 130/12). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 -, Rn. 11, juris). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 -VI  ZR 316/11-, Rn. 11, juris). Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass ein dem jeweiligen Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (OLG Stuttgart MRW 2013, 28 ff).


Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Internetangebote nicht gerecht. Die von den Beklagten angeführten Mietpreise sind mit dem von der Klägerin verlangten Mietpreis nicht vergleichbar.


Die Internetangebote sehen eine  Anmietung ab dem 25.08. bzw. 27.08.2016  vor und wurden erst im Laufe dieses Verfahrens eingeholt. Damit sind die lnternetangebote über 5 Monate nach der tatsächlichen Anmietung eingeholt worden. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass zu diesen Preisen auch zum Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Die günstigeren Angebote müssen aber nicht  nur für  den gleichen Ort, sondern auch  für  den  konkreten  Zeitraum  vorliegen  (BGH,  Urteil  vom  18. Dezember 2012-VI ZR 316/11-, Rn. 11, juris). Von den Beklagten wurde zwar behauptet, dass entsprechend dieser Größenordnung dem Kläger auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung eine entsprechende Ersatzanmietung möglich gewesen wäre. Dafür wurde auch ein Sachverständigenbeweis angeboten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht genügend Anknüpfungstatsachen vorliegen. Von Sachverständigen wird eine rückwirkende Ermittlung marktüblicher Mietwagenpreise ausdrücklich nicht als möglich erachtet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 -, juris, Rn. 74; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11; OLG Köln, Urteil vom 14. Juni 2011-15 U 9/11; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014 - 9 S 396/12). Nach der Erfahrung der Sachverständigen ist eine Anfrage zum jetzigen Zeitpunkt nach einem Preis aus früheren Zeiten nicht zielführend, da die Autovermieter diese Daten und Preise nicht bekanntgeben (LG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014- 9 S 396/12).


Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei den Internetangeboten lediglich  eine Anmietdauer  von 2 und nicht von 3 Tagen angesetzt wurde, obwohl die Anmietung tatsächlich  vom 07.03.2016  um 16:21 Uhr bis zum 09.03.2016  um 17:00 Uhr erfolgte  und damit 3 Tage anzusetzen sind.


Die Internetangebote stellen zudem kein konkretes „Angebot" eines direkten Vergleichsfahrzeugs dar, so dass es sich rechtlich nur um eine invitatio ad offerendum oder um eine bloße Werbeaus­ sage handelt. Es werden keine verbindlichen Fahrzeuge angeboten, da bei den Fahrzeugmodellen der Zusatz „oder ähnlich" angeführt wird. Bei konkreter Anfrage und Buchung sind diese Fahr­ zeuge teilweise nicht verfügbar, so dass bei den Internetseiten der Mietwagenanbieter die werbende, anpreisende  Funktion  überwiegt und diese als Anknüpfungspunkt für eine Beweiserhebung über die tatsächliche zu zahlenden  Preise  ausscheiden  (LG  Karlsruhe,  Urteil  vom 14.01.2014  - 9 S 396/12).


Bei den vorgelegten Internetangeboten ist auch zu berücksichtigen, dass eine Vorlaufzeit von mindestens 1 - 3 Tagen angesetzt wurde, da der Beklagtenschriftsatz vom 24.08.2016 war und der Anmietzeitpunkt auf den 25.08. bzw. 27.08.2016 festgelegt wurde. Dies ist aber im Falle eines Unfalls nicht gerechtfertigt, da eine Anmietung unmittelbar erfolgen muss. Für die kurzfristige bzw. sofortige Anmietung müssen die Vermieter aber eine größere Fahrzeugflotte vorhalten, so dass bei einer umgehenden Anmietung auch höhere Preise verlangt werden.


Auch der Verweis auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel und die Mängel des Schwacke-Mietpreis­spiegels führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt die Schätzung einem besonders freiem richterlichen Ermessen. Eine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel lässt sich nicht erkennen, dass zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel gerechtfertigt wäre (BGH Urteil vom 18.12.2012 -VI  ZR 316/11). Zwar ist zuzugeben, dass gegen die Schwacke-Liste spricht, dass die Erhebung nicht anonym erfolgte, sondern die Autovermieter die Angaben im Hinblick auf eine neue „Schätzungsgrundlage" gemacht haben. Dieser Makel liegt bei der Fraunhofer-Tabelle nicht vor. Jedoch sprechen auch viele Tatsachen gegen die Fraunhofer-Tabelle. Bei dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel wurde das Bundesgebiet zu grob aufgeteilt. Dieses wurde in zweistellige, anstatt in dreistellige Postleitzahlgebiete, wie bei der Schwacke-Liste, aufgeteilt. Ferner erfolgte oft nur eine telefonische Befragung und zu großen Teilen wurden nur Internetangebote ausgewertet (Blatt 15 Fraunhofer Marktpreisspiegel; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2011 -  4 U 106/11 -,  juris; OLG Stuttgart MRW 2013, 28 ff.). Solche Angebote sind in einer Unfallsituation nicht aussagekräftig, da es sich bei den Internetangeboten um besonders günstige, nur für einen bestimmten Zeitraum verfügbare Angebote handelt. Bei den Mietwagenangeboten im Internet handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne Weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -,  juris-Rn. 21). Im Gegensatz dazu beruhen die nach der Schwacke-Liste ermittelten Werte auf Preisprospekten von Mietwagenanbietern. Soweit dabei auf das Internet zurückgegriffen wird, handelt es sich lediglich um dort veröffentlichte feste Preislisten der einzelnen Mietwagenunternehmen und gerade nicht um interaktive Internetangebote, deren Preise abhängig von Angebot und Nachfrage schwanken (AG Köln, Urteil vom 26. Juni 2014 - 271 C 240/13 -, Rn. 30, juris). Der Fraunhofer-Erhebung lag in der Regel auch eine Vorbuchungszeit von 1 Woche zugrunde. Diese liegt aber bei einer kurzfristigen Anmietung aufgrund eines Unfalls regelmäßig nicht vor. Schließlich ist bei den Preisen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zu berück­ sichtigen, dass er von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben wurde und günstigere Tarife im Interesse der Versicherer sind.


Auch die Lösung, die ein arithmetisches Mittel aus den Beträgen der Schwacke-Liste und denen aus dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel bildet ist nicht vorzugswürdig, da nicht ersichtlich ist, wie sich aus zwei vermeintlich mangelbehafteten Erhebungen durch die Bildung eines theoretischen arithmetischen Mittels ein verlässliches Ergebnis für die tatsächlichen Marktpreise berechnen lässt (AG Köln, Urteil vom 26.06.2014 - 271 C 240/13 = MRW 2014, 54). Zudem ist nicht nach­ vollziehbar, warum auch von den Anhängern der Fraunhofer-Tabelle und denjenigen, die ein arithmetisches Mittel zwischen beiden Listen bilden, hinsichtlich der Nebenkosten ohne irgendwelche Kürzungen wieder auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen wird, obwohl diese scheinbar als Schätzgrundlage nicht geeignet ist.


Schließlich spricht vorliegend auch die Einheit der Rechtsprechung in dem Landgerichtsbezirk Baden-Baden für die Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels, da auch das Landgericht Baden-Baden als Berufungsinstanz den Schwacke-Automietpreisspiegel anwendet.


Demnach ist für die Berechnung des Normaltarifs der Schwacke-Automietpreisspiegel zugrunde zu legen.


Bei der Berechnung ist eine Anmietdauer von 3 Tagen zugrunde zu legen, da die Anmietung tat­ sächlich vom 07.03.2016 um 16:21 Uhr bis zum 09.03.2016 um 17:00 Uhr erfolgte.  Das Mietfahr­ zeug ist unstreitig  der  Mietwagengruppe 3 zuzuordnen.


Auf Grundlage der Schwacke-Liste 2015, Gruppe 3, Postleitzahlgebiet 765 errechnet sich der klägerische Anspruch unter Heranziehung von einer 3-Tagespauschale wie folgt:
Mietwagenklasse 3, PLZ 765 (= Anmietungsort),  arithm.  Mittel
1 x 3 - Tagespauschale a 274,62 €        274,62 EUR
Gesamt brutto                 274,62 EUR


Von diesem Betrag sind als Vorteilsausgleich noch ersparte Eigenaufwendungen für das eigene Fahrzeug in Höhe von 5 % abzuziehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2008 - 1 U 17/08 -,juris). Unter Abzug des 5 % - Betrages (13,73 €) ergeben sich Mietwagenkosten für den Normaltarif in Höhe von 260,89 €.


Hinzuzurechnen sind noch die ersatzfähigen Kosten für Zusatzleistungen. Im vorliegenden Fall sind es die Kosten für Winterreifen und eine Haftungsbeschränkung auf einen Selbstbehalt von unter 500,00 €.


Bei der Erstattungsfähigkeit der Kosten für diese Zusatzleistungen ist zu berücksichtigen, dass die nach der Schwacke-Liste geschätzten und grundsätzlich ersatzfähigen Kosten durch die tat­ sächlich angefallen Kosten begrenzt sind (AG Köln, Urteil vom 26. November 2012 - 261 C 122112 -, juris-Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 02. März 2007 - 19 U 181/06 -, juris-Rn. 35). Die Schwacke-Liste stellt lediglich eine Schätzgrundlage für die Obergrenze der Kosten dar, sie kann nicht die ersatzfähigen Kosten über den tatsächlich angefallenen Betrag hinaus heraufsetzen. Wenn tatsächlich niedrigere Kosten angefallen sind, sind auch nur diese zu ersetzen (AG Köln, Urteil vom 26. Juni 2014 -  271 C 240113 -, Rn. 36, juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23. Oktober 2012- 3 S 262111 -, juris).


Die Kosten für Winterreifen sind vorliegend in Höhe von 23,80 € erstattungsfähig. Diese sind zu ersetzen, wenn sie, wie vorliegend tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und nach der Jahreszeit ernsthaft mit Winterwetter zu rechnen war (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49111; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27111). Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen und damit gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs, jedoch bedeutet das nicht, dass er dafür keine besondere Vergütung verlangen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245111). Vorliegend erfolgte die Anmietung Anfang März, so dass grundsätzlich noch mit Winterwetter  zu rechnen war.


Für die Winterreifen wurden tatsächlich nur 20,00 € netto (23,80 € brutto) berechnet, so dass auch nur dieser Betrag und nicht die begehrten 40,00 € zu ersetzen ist.


Schließlich sind die geltend gemachten Kosten für die Haftungsbeschränkung auf einen Selbstbehalt unter 500,00 € in einer Höhe von 60,00 € zu ersetzen. Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung sind auch ersatzfähig, soweit diese nicht schon in den Werte der Schwacke-Liste enthalten sind. Ab der Schwacke-Liste des Jahres 2011 sind Vollkaskokosten mit einer Selbstbeteiligung bis 500,00 € bereits in den Mietpreisen enthalten, so dass Nebenkosten noch für eine Reduzierung des  Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen können. Vorliegend  wurde unstreitig eine Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von unter 500,00 € vereinbart, so dass diese Kosten er­ satzfähig sind. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht auch grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013-1-15 U 186/12, 15 U 186/12-, Rn. 50, juris).


Damit ergeben sich ersatzfähige Mietwagenkosten von insgesamt 344,69 €.


Folglich ergibt sich ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 2.147,70 €. Davon haben die Beklagten bereits 1.939,31 € bezahlt, so dass noch ein Betrag von 208,39 € offen ist. In Höhe dieses Betrags steht der Klägerin noch ein Freistellungsanspruch zu.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.


Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Urteil des Amtsgerichtes Rastatt befasst sich sehr tiefgründig mit der Mietwagenproblematik. Es verweist auf die grundlegende Entscheidung des BGH zur Erschütterung einer Schätzgrundlage vom 08.12.2012. Darin habe der BGH die Zulässigkeit der SchwackeListe-Automietpreisspiegel wiederum bestätigt und die Klärung von angeblichen Mängeln einer Schätzgrundlage überhaupt nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der gegen die Anwendbarkeit dieser Schätzgrundlage gerichtete Parteivortrag konkret aufzeigt, welche vergleichbaren Alternativen zum Anmietzeitpunkt und am Anmietort vorhanden gewesen wären und der Vortrag damit nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Ist der Vortrag in diesem Sinne ungeeignet, ist auch die Einholung eines beklagtenseits geforderten Sachverständigengutachtens abzulehnen, zumal solche Gutachten nach Aussage des Gerichtes regelmäßig ohne die erforderlichen Daten der Vermieter unergiebig bleiben. Die vorgelegten Internetangebote werden - ausführlich begründet - als unkonkret verworfen. Die Gründe lauten: der falsche Anmietzeitpunkt, eine unkorrekte Anmietdauer sowie das Abstellen auf ein Fahrzeug, das nicht mit dem Anspruch des Kläger in Übereinstimmung zu bringen ist, weil bei Internetangeboten eine konkrete Spezifikation des Fahrzeuges fehlt. Im Internet werden Beispielfahrzeuge angeboten und nur ähnliche Fahrzeuge zugesagt. Ohne Ausstattungs-Details und Motorisierung sind keine Eingruppierung und damit keine Vergleichbarkeit mit dem Anspruch des Geschädigten gegeben. Ein weiterer Grund für das Zurückweisen der Internetangebote als sachliches Argument ist darin zu sehen, dass eine Unterstellung einer Vorbuchungsfrist - hier mindestens einige Tage - dem häufigen Bedarf des Geschädigten auf umgehende sofortige Anmietung nicht entspricht und gleichzeitig allgemein bekannt ist, dass sofortige Anmietungen wegen Auslastungsproblemen teurer sind. Das Gericht stellt den Anhängern der Fraunhoferliste und des Mittelwertes der Listen die Frage, warum die SchwackeListe-Automietpreisspiegel bei den Nebenkosten problemlos verwendet wird, obwohl sie doch offensichtlich zuvor in der Frage des Normaltarifs als ungeeignet angesehen wurde.

 

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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