Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-17

 

Landgericht Dresden 3 S 577/16 vom 03.02.2017, Beschluss

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Das Gericht weist darauf hin, dass der 7. Senat des OLG Dresden auch in neuer Besetzung zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten die SchwackeListe Automietpreisspiegel  anwendet.
3. Aus einzelnen Internetangeboten lassen sich keine konkreten Tatsachen dahingehend ableiten, dass die SchwackeListe ungeeignet wäre.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt, sie betreffen einen anderen Zeitraum und sind nicht aussagekräftig in Bezug auf die Anmietbedingungen, die Verfügbarkeit des Ersatzfahrzeuges, ein offenes Mietende des Mietvertrages, Altersbeschränkungen, eine geforderte Mindestdauer des Führerscheinbesitzes, die Vorfinanzierung und den verpflichtenden Einsatz einer Kreditkarte.
5. Es kommt nicht darauf an, ob eine Internetbuchung im konkreten Fall günstigerer gewesen wäre, denn eine solche mag es bei Verwendung der statistischen Größe Mittelwert in allen denkbaren Fällen geben.
6. Der angetretene Sachverständigenbeweis ist untauglich, denn hierdurch können keine (hier fehlenden) Tatsachen zum Marktpreis bei Anmietung ermittelt, sondern lediglich Wertungen und Schlussfolgerungen gezogen werden.
7. Kosten für winterraugliche Bereifung sind zu ersetzen, ebenso die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung, ohne dass es von Bedetung wäre, wie das Geschädigtenfahrzeug versichert ist.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht kündigt an, die Streitfrage um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten durch Anwendung der Schwackeliste zu beantworten. Es begründet, warum der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert ist und ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird.

 

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Landgericht Dresden 3 S 577/16 vom 03.02.2017
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 115 C 1677/16)


Im Namen des Volkes



BESCHLUSS



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadenersatz

erlässt die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, Richter am Landgericht XXX, Richterin am Landgericht XXX am 03.02.2017

nachfolgende Entscheidung:


1.    Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die eingelegte Berufung nach §522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da diese offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als geboten erscheint.

2.    Zu diesem Hinweis kann die Berufungsklägerin binnen 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung nehmen. Die Berufungskammer regt an, dass die Berufungsklägerin die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zur Vermeidung weiterer Verfahrenskosten zurücknimmt. Eine Rücknahme der Berufung vor Erlass eines Beschlusses nach § 522 ZPO würde zu einer Gebührenermäßigung nach GVG-KV Nr. 1222 führen.


Gründe



Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig. In der Sache hat sie offensichtlich keinen Erfolg.

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach einstimmiger Auffassung der Berufungskammer gegeben.

Die Berufung der Beklagten ist nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage offensichtlich unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Der früher allein für Verkehrsunfälle zuständige 7. Zivilsenat des OLG Dresden vertritt nämlich in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung die Auffassung, dass dem Geschädigten erst dann ein beachtliches Missverhältnis, das Anlass für weitere Recherchen gibt, aufdrängen muss, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (OLG Dresden, Urteil vom 31.7.2013 -7 U 1952/12; Urteil vom 18.12.2013 - 7 U 606/13; Urteil vom 26.3.2014 - 7 U 110/13 -Stichwort Autoholding). Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass sie an dieser Rechtsprechung festhält (z.B. LG Dresden 3 S 447/15, Urteil vom 29.4.2016), auch wenn andere Senate des OLG Dresden mittlerweile hiervon abweichende Entscheidungen getroffen haben (z.B. OLG Dresden, 1 U 304/15, Urteil vom 30.12.2015).

Eine klare, eindeutige Linie des OLG Dresden ist bisher nicht gefunden worden, so dass aus Sicht der hiesigen Berufungskammer, die im Bezirk des Landgerichts Dresden spezialzuständig für Verkehrsunfälle in der Berufungsinstanz ist, kein Anlass besteht, die bisher vertretene Richtung aufzugeben oder abzuändern.

Das Urteil des Amtsgerichts in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss bewegt sich auf der Linie der Rechtsprechung der hiesigen Kammer.

Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass aus einzelnen Internetangeboten, die einen günstigeren Preis ausweisen, keine Erschütterung der Schätzungsgrundlage geschlossen werden kann.

Aus den von der Beklagten als Anlagen vorgelegten Internetausdrucken lassen sich keine konkreten Tatsachen ableiten, die sich auf den zu entscheidenden Fall erheblich auswirken, namentlich, dass die Schwacke-Liste gar nicht auf diesen Fall hin herangezogen werden kann. Dies wäre aber erforderlich, weil die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedürfen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07,aaO, Rn. 9; von 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19).

Konkrete Mängel werden aber nicht bereits dadurch aufgezeigt, dass Alternativangebote aus dem Internet vorgelegt werden, deren Preise deutlich niedriger sind als die der Schwacke-Liste (LG Koblenz, Urteil vom 24.1.2011, 5 O 40/09). Gegen die Vergleichbarkeit dieser Internetpreise spricht bereits, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 2.2.2010 ZR 7/09, VersR 2010, 545 - OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472). Die Anlagen betreffen nicht den tatsächlichen Anmietzeitraum, so dass bereits nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Geschädigte nach dem Unfall auf ein Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können (vgl. z. B. OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 – OLG Köln, NZV 2010, 144). Problematisch ist auch, dass die Internetausdrucke sind insoweit nicht wirklich aussagekräftig sind, ob die sonstigen realen Bedingungen für die Anmietung mit denen der erfolgten Anmietung identisch waren (Angebot und tatsächliche Verfügbarkeit). Dazu enthalten die Internetausdrucke keine wirklichen Angaben. Zum Beispiel sind die Mietbedingungen nicht ersichtlich. Auch war für den Geschädigten bei Anmietung das Ende der Mietzeit nicht bekannt, so dass eine Anmietung entsprechend der vorgelegten Angebote hätte gar nicht erfolgen können.

Es ist daher offen geblieben, ob die dort angebotenen Fahrzeuge von jedem "Normalkunden" ohne Weiteres zu dem dort genannten Grundpreis gemietet werden können. In der Regel bestehen nach den Mietbedingungen Altersbeschränkungen und es wird eine gewisse Dauer des Führerscheinbesitzes vorausgesetzt.

Auch muss in der Regel der Mietpreis vorfinanziert werden, wenn der Angebotspreis im Anspruch genommen werden soll. Die genannten Tarife werden häufig nur eingeräumt, wenn der Mieter über mindestens eine Kreditkarte verfügt. Diese Fragen werden durch die vorgelegten Internetangebote nicht abschließend beantwortet.

Selbst, wenn für die Anmietung im konkreten Fall die Einschränkungen ohne Bedeutung wären, weil die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt oder erfüllbar wären, so steht dies den vorbezeichneten Ausführungen nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob über irgendeine Internet-Buchung im konkreten Fall eine Anmietung günstiger gewesen wäre. Das dürfte nahezu in allen Fällen möglich sein, sondern ob durch die Vorlage von Screen-Shots die Schätzungsgrundlage für den konkreten Fall insgesamt in Frage gestellt wird. Dabei spielen unabhängig vom Einzelfall alle realen Bedingungen eine Rolle, die Einfluss auf den Wert der Schätzungsgrundlage haben können. Das Landgericht Köln hat hierzu in seiner Entscheidung vom 13.6.2012 -13 S 340/11 - zutreffend ausgeführt, dass auch der Bundesgerichtshof keinen Rechtssatz aufgestellt habe, wonach allein die Behauptung einer günstigeren Anmietmöglichkeit dazu führe, dass von einer Schätzungsmöglichkeit kein Gebrauch zu machen wäre.

Der Beklagten obläge es, ihren entsprechenden Sachvortrag gegen die Tauglichkeit der herangezogenen Liste zu beweisen. Der insoweit angetretene Sachverständigenbeweis sei indes ersichtlich untauglich. Diese Auffassung hat auch die erkennende Kammer stets vertreten. Denn Aufgabe eines Sachverständigen ist es, aufgrund seines Fachwissens Wertungen und Schlussfolgerungen aus vorgegebenen Tatsachen zu ziehen. Dies ist hier aber weder erforderlich noch Ziel des Beweisantritts, vielmehr sind einzig die Anknüpfungstatsachen selbst, also ob die genannten bestimmten Anbieter auch zum Unfallzeitpunkt und bei einer Anmietung vor Ort die behaupteten Preise hatten, umstritten. Wenn diese Behauptungen der Beklagten zuträfen, würde es keiner weiteren fachlichen Schlussfolgerungen bedürfen, sondern wäre die Schätzungsgrundlage jedenfalls für den konkreten Fall unmittelbar erschüttert. Ob dieser Vortrag zutrifft, lässt sich nur durch Befragungen der Anbieter ermitteln, also letztlich durch die Beschaffung von Urkunden oder Zeugenvernehmungen. Dies ist und kann nicht Aufgabe eines Sachverständigen sein. Es ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, inwieweit ihm dies gelingen könnte, ohne dass diese Grundlagen ihrerseits angegriffen würden. Eine derartige Beweiserhebung wäre demnach auf unzulässige Ausforschung gerichtet (so überzeugend LG Köln aaO).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anmietung erst ca. 1 Woche nach dem Unfall erfolgt ist.

Das Zusatzentgelt für Winterreifen ist erstattungsfähig. Das Gericht schließt sich insoweit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung an (BGH VersR 2013/730; OLG Köln, Urteile vom 22. März 2011 - 3 U 47/10, juris Rn. 18; vom 30. August 2011 - 3 U 183/10, juris Rn. 1; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 875, 878; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 807; OLG Dresden; Urteile vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 17 ff. vom 18. Juli 2012 - 7 U 269/12, MRW 2012, 51 = juris Rn. 20 ff). Der BGH (VersR 2013/730) hat hierzu ausgeführt, dass der Autovermieter zwar die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs schulde, dies aber nicht bedeute, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen könne. Nach der Schwacke-Liste sind Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausgewiesen, was auf eine Zusatzberechnung hindeutet.

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Betrag für die Haftungsbeschränkung zu.

Die Klägerin muss hier nicht nachweisen, dass der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer geringeren Selbstbeteiligung als die in der Schwacke-Liste bereits eingepreisten 500,00 EUR abgeschlossen hat (BGH, 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04). Der BGH geht dann davon aus, dass der Vollkaskozuschlag zu erstatten ist, wenn der Geschädigte bei der Anmietung einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Vorliegend hat die Klägerin anhand des Mietvertrages nachgewiesen, dass eine geringere Haftungsbefreiung vereinbart worden ist, als in die Schwacke-Liste bereits enthalten ist.

Die Berufung hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Das Ergebnis ist eindeutig.

Dieser einen Einzelfall betreffende Rechtsstreit hat auch weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Eine mündliche Verhandlung im Berufungsrechtszug ist nicht geboten, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen sich bereits aus dem Sachvortrag der Parteien ergeben und es in erster Linie um Fragen der Rechtsanwendung geht.

 

Anmerkung:

Ob das Ergebnis des Verfahrens rechtskräftig geworden ist, ist bisher nicht bekannt.

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Bedeutung für die Praxis: Der Beschluss enthält zwei wichtige Aspekte. Das ist zunächst der Hinweis auf die Dresdener OLG-Rechtsprechung. Jahrelang gab es eine Spezialzuständigkeit beim 7. Senat, der eine klare Linie verfolgte: Alles was nicht weit über Schwacke ist, kann nur zahlungsverpflichtend für den Haftpflichtversicherer sein, da Schwacke eine geeignete Schätzgrundlage ist und noch kein Versicherer irgendetwas konkretes dagegen vorgetragen hat. Obwohl spezielle Kenntnisse auch bei Gerichten einer "Ich weiß alles und kann alles"-Strategie vorzuziehen sind, ist die Spezialzuständigkeit aufgegeben worden und waren inzwischen weitere OLG-Senate mit Mietwagensachen befasst. Ein Ausfransen der Rechtsprechung ist bereits ersichtlich. Trotz Neubesetzung bleibt der erfahrene 7. Senat jedoch bei seiner Spruchpraxis, wie sich aus dem Berufungs-Beschluss des Landgerichtes ergibt. Weiter zu beachten sind die nur als sehr logisch zu bezeichnenden Aussagen des Gerichtes zur Verwendbarkeit der Internetscreenshots sowie zur Unsinnigkeit der Einholung von Sachverständigen-Gutachten zur Mietwagenpreis-Frage.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

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