Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-17

 

Amtsgericht Esslingen 3 C 2033/15 vom 21.04.2016

1. Der Geschädigte ließ laut Gutachten reparieren, eine Diskussion der Notwendigkeit einiger Schadenpositionen geht an der Sache vorbei.
2. Insoweit kann dem Geschädigten kein Auswahlverschulden der Werkstatt oder des Sachverständigen angelastet werden.
3. Eine Verletzung der Erkundigungspflicht wegen angemessener Mietwagenkosten ist nicht ersichtlich.
4. Mangels einer Taxe und konkreter damaliger Angebote ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
5. Schätzgrundlage ist die Schwackeliste 2014, gegen deren Eignung die Beklagte keine konkreten Einwände vorgebracht hat.
6. Nebenkosten für eine Reduzierung der Haftung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht urteilt wie viele andere Gerichte auch, dass sich der Geschädigte auf die Aussagen des Sachverständigen verlassen darf und der Versicherer in der Folge nicht einwenden kann, es seien Reparaturschritte nicht oder anders vorzunehmen. Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Schwackeliste und spricht Nebenkosten zu.

 

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Amtsgericht Esslingen 3 C 2033/15 vom 21.04.2016


Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Esslingen durch die Richterin am Amtsgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2016 für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 894,54 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.04.2015 zu bezahlen.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2016 zu zahlen.

3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.    Der Streitwert wird auf 894,54 € festgesetzt.



Tatbestand



Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am XXX kam es auf der B XXX in XXX zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Halterin die Klägerin war, und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der XXX war an die XXX Bank sicherungsübereignet. Diese erklärte unter dem 08.12.2015, die Klägerin werde ermächtigt, die sich aus dem Schadensfall ergebenden Ansprüche gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen.

Nachdem die Klägerin zunächst ein Gutachten über die Reparaturkosten eingeholt hatte, ließ sie das Fahrzeug von der XXX GmbH reparieren. Hierfür wurden ihr 6.350,54 € in Rechnung gestellt. Während der Dauer der Reparatur vom 19.01.2015 bis zum 27.01.2015 nutzte sie ein Mietfahrzeug der XXX GmbH, wobei die Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung auf 150 € reduziert wurde und das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet sein sollte. Hierfür wurden ihr am 28.01.2015 1.097,47 € in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 28.01.2015 machte die Klägerin u.a. diese Positionen gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 30.01.2015 kündigte die Beklagte die Regulierung in Höhe von 6.553,47 € zuzüglich Anwaltskosten an, nämlich 5.932,47 € für den Sachschaden und 621 € für die Mietwagenkosten.

Auf das Aufforderungsschreiben vom 16.04.2015 leistete die Beklagte keine weitere Zahlung.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand vor dem Rechtsstreit nicht im Streit.

Die Klägerin behauptet, sämtliche geltend gemachten Reparaturkosten seien erforderlich gewesen und auch der Höhe nach angemessen, wie das Gutachten des Sachverständigen belege. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so ginge dies zu Lasten der Beklagten, weil der Schädiger das Werkstattrisiko trage.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten habe die Beklagte mit der bisherigen Regulierung bereits bestätigt, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erforderlich war. Sie habe den von ihr geforderten Tarif als erforderliche Kosten ansehen dürfen, weil er sich im Rahmen des Normaltarifs nach Schwacke bewege. Die Beklagte lege auch nicht dar, weshalb die Schwacke-Liste im konkreten Fall nicht geeignet sei.

Die Klägerin beantragt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 894,54 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.04.2015 zu zahlen.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Die Beklagte behauptet, nicht sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen gehörten zum erforderlichen Reparaturaufwand. Dies gelte für das Steuergerät der Anhängerkupplung nebst Kosten für den Aus- und Einbau, die Hilfestellung gegenüber dem Sachverständigen, die Durchführung der Probefahrt und die Prüfung des Reduktionsmittelbehälters.

Hinsichtlich der Anmietung des Ersatzfahrzeugs sei die Klägerin ihrer Erkundigungspflicht nicht nachgekommen. Der sogenannte „Normaltarif“ sei nicht auf der Grundlage der Schwacke-Liste zu ermitteln, weil diese nicht die realen Gegebenheiten hinsichtlich von Angebot und Nachfrage wiedergebe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach §§ 7, 18 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von 894,54 € zu.

Unstreitig wurde beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen     XXX das Kfz XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beschädigt, das der XXX Bank sicherungsübereignet ist, die die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.

Der für die Reparatur nach § 249 Abs. 2 BGB erforderliche Geldbetrag ist auf 6.350,54 € zu bemessen, weil der Klägerin für die Instandsetzungsarbeiten dieser Betrag in Rechnung gestellt wurde. Selbst wenn die von der Beklagten beanstandeten Positionen nicht erforderlich gewesen wären, hinderte dies ihre Verpflichtung zu deren Ersatz nicht, weil sie das Risiko eines etwaigen Fehlers des Reparaturbetriebes zu tragen hat (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 104). Zieht man die auf den Sachschaden erfolgte Zahlung von 5.932,47 € ab, verbleibt ein restlicher Betrag von 418,07 €.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten bestehen keine Bedenken, die Anmietung des Ersatzfahrzeugs als erforderlich zu betrachten. Zum einen ergibt sich aus der Mietwagenrechnung eine zurückgelegte Distanz von 204 km binnen 9 Tagen, zum anderen dokumentierte die Beklagte mit der Regulierung in Höhe von 621 €, dass auch sie die Anmietung als erforderlich betrachtete. Bei der konkreten Bemessung der Kosten sind keine Besonderheiten der Anmietsituation zu beachten, so dass auf den „Normaltarif“ als erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zurückzugreifen ist. Mangels einer allgemeinen Taxe gestaltet sich dessen Feststellung als schwierig, wenn nicht konkrete andere Angebote für den damaligen Zeitraum verfügbar sind. Solche wurden von keiner Partei beigebracht.

Folglich ist der „Normaltarif“ im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln, denn nachträgliche Erhebungen zum Preis damals verfügbarer Fahrzeuge bei noch nicht exakt festgelegter Dauer im Zeitpunkt der Anmietung dürften nicht möglich sein, weil die Autovermieter kein wirtschaftliches Interesse an der Erteilung von Auskünften zu Preisen in der Vergangenheit haben. Als Grundlage für die Schätzung wird der Schwacke-Mietpreisspiegel 2014 herangezogen, weil dieser nach den im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2015 zu Az. 5 S 146/15 dargelegten Gründen hierfür geeignet ist. Die Beklagte hat keinen Vortrag zu einem anderen damaligen Mietwagenangebot zu günstigeren Konditionen gehalten, so dass den gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgebrachten Einwänden nicht weiter nachzugehen ist.

Für das Postleitzahlengebiet 731 ergibt sich für die Mietwagenklasse 7 eine Wochenpauschale von 732,25 € und pro Tag 132 €. Dies ergibt in der Summe 996,25 €. Zu addieren sind die Kosten für die Haftungsbeschränkung, denn die Klägerin hatte als Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse an dieser (vgl. LG Stuttgart a.a.0.), wofür im Mittel 22,05 € pro Tag anzusetzen sind. Dies ergibt weitere 198,45 €. Auch die Anmietung des Fahrzeugs mit Winterrädern ist im Hinblick auf § 2 Abs. 3 a StVO im Januar als erforderlich anzusehen. Hierfür entstehen im Mittel 11,59 € pro Tag, so dass sich weitere 104,31€ ergeben. Insgesamt errechnen sich damit nach „Normaltarif“ Kosten in Höhe von 1.299,01 €. Die der Klägerin in Rechnung gestellten 1.097,47 € bleiben dahinter zurück und stellen damit in Gänze erforderliche Kosten dar.

Es ist auch kein Abzug von 10 % für ersparte Aufwendungen vorzunehmen. Unabhängig von der Frage, ob solche bei einer Fahrtstrecke von 204 km bereits feststellbar sind, hat die Klägerin unstreitig ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse angemietet, so dass kein weiterer Abzug vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart VersR 2009, 1680). Bisher sind lediglich 621 € erstattet worden, so dass eine Restforderung von 476,47 € verbleibt.

Weiter hat die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Rechtsschutzversicherers Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten, die zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB zählen. Diese entstanden aus einem Gegenstandswert von bis 9.000 €, weil die Reparaturkosten und die Mietwagenkosten in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Es errechnen sich 808,13 € brutto, auf die bereits 729,23 € gezahlt sind, so dass 78,90 € verbleiben.

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 288 Abs. 1 BGB infolge des am 16.04.2015 zugegangenen Mahnschreibens ab dem 17.04.2015.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Wichtig erscheint zunächst die Klarstellung, dass den Geschädigten niemals ein Auswahlverschulden treffen kann, wenn er auf Basis eines Sachverständigengutachtens eine Reparatur beauftragt. Denn der Vorwurf des Versicherers in Bezug auf die Schadenersatzforderungen gegen ihn könnte ja dann nur lauten, der Geschädigte hätte eine Werkstatt aussuchen müssen, bei der sich keine Teilelieferungsverzögerungen einstellen werden, die ein bestimmtes Teil nicht austauscht, sondern dengelt, die keine Probefahrt berechnet usw. Es kommt hier also auf diese Frage gar nicht an. Das Gericht bekennt sich in der Mietwagenfrage zur Schätzgrundlage Schwacke. In Bezug auf den Beklagtenvortrag ist bedenklich, dass das Gericht ein günstigeres Angebot aus der Zeit der Anmietung fordert. Ein solches günstigeres Angebot könnte jedoch, hätte die Beklagte es vorlegen können, die Schwackeliste auch nicht erschüttern. Denn das Gericht wendet zur Schätzung den Mittelwert der Liste an. Ein Mittelwert ist eine statistische Größe aus niedrigeren und höheren Werten. Ein niedrigerer Wert stellt demnach kein Argument gegen einen Mittelwert dar, so lange er nicht auffallend unterhalb des Minimums liegt. Die Beklagte hätte schon einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nachweisen müssen, weil dem Geschädigten dieses konkrete Angebot bekannt, zugänglich und zumutbar gewesen ist.