Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-16

Landgericht Mühlhausen 1 S 137/15 vom 30.11.2016
 
1. Die Anwendung des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland (Fraunhofer) durch das Erstgericht ist ermessensfehlerhaft.
2. Die Schätzung von erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel vorgenommen, dabei anfänglich anhand der Tageswerte.
3. Die Fraunhoferliste bildet im Gegensatz zur Schwackeliste den regionalen Markt nicht ab.
4. Eine Schätzung anhand der Werte der Schwackeliste minimiert das Risiko für den Geschädigten, einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen.
5. Vorgelegte alternative Angebote sind nicht vergleichbar und zu deren Verfügbarkeit ist nichts dargetan.
6. Zum Normaltarif wird ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehraufwendungen hinzugerechnet.

Zusammenfassung: Das Landgericht Mühlhausen schätzt anhand der Schwackeliste und korrigiert damit eine Fraunhofer-Entscheidung des örtlichen Amtsgerichtes. Es wird ein Aufschlag von 20 Prozent zugesprochen.

========================

Landgericht Mühlhausen 1 S 137/15 vom 30.11.2016
(Vorinstanz Amtsgericht Mühlhausen 2 C 725/14)

Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatz

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen durch den Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016

durch

Richter am Landgericht XXX als Vorsitzenden, Richter am Landgericht XXX sowie Richterin am Landgericht XXX

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :


1.     Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen, Az. 2 C 725/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1103,17 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.07.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 169,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 25.09.2014zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.     Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 14 %, der Beklagte zu 86%; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 27 %, der Beklagte zu 73%.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.    Der Berufungsstreitwert wird auf 673,77 € festgesetzt.


Gründe



I.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen aus Ellingshausen bei Meiningen, macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten, der ein Transportunternehmen betreibt, geltend.

Am 09.03.2011 verursachte ein bei dem Beklagten angestellter Lkw-Fahrer einen Verkehrsunfall in Zella Mehlis, bei dem ein zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der XXX GmbH stehender Renault Megane III beschädigt wurde.

Der Zeuge XXX, der den klägerischen Pkw zum Kollisionszeitpunkt steuerte, mietete wenige Stunden nach dem Unfall bei der Klägerin für 14 Tage, mithin bis zum 22.03.2011, einen Ersatzwagen an. Das Unfallfahrzeug selbst war nicht mehr verkehrstauglich.

Bei dem angemieteten Fahrzeug handelte es sich um einen Renault Scenic (gleichfalls Fahrzeugklasse 5), der ebenso wie der beschädigte Renault Megane mit Winterreifen ausgestattet war.

Der Mietwagen wurde von zwei Mitarbeitern der Klägerin nach Suhl in die Reparaturwerkstatt überstellt.

Mit Rechnung vom 29.03.2011 rechnete die Klägerin gegenüber der vorsteuerabzugsberechtigten XXX GmbH folgende Positionen ab:

Mietkosten 14 Tage á 102 € (1-Tages-Tarif): 1.428,00 €
Winterreifenaufschlag 14 Tage á 10 €: 140,00 €
Haftungsbefreiung 14 Tage á 25 €: 140,00 €
Zustellkosten: 60,00 €
Gesamt = 1.978,00 € nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 375,82 €

Auf die Forderung der XXX GmbH zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 620,00 € und teilte mit Schreiben vom 05.07.2011 mit, dass keine weitere Zahlung erfolgen werde.

Den Differenzbetrag abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 5 Prozent hat die Klägerin nach Abtretung der Forderung durch die XXX GmbH klageweise geltend gemacht, mithin einen Betrag In Höhe von 1286,60 €.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht allein um die Höhe der von der Klägerin verlangten Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht hat dem Kläger weitere erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 612,83 € zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Bei der Bestimmung der Höhe der Mietwagenkosten hat das Erstgericht auf die Fraunhofer-Tabelle zurückgegriffen und dies damit begründet, dass im Umkreis der Klägerin auch andere Vermietfirmen, namentlich AVIS und SIXT, ansässig seien. Die abgerechneten Zuschläge (Winterreifen, Haftungsbefreiung sowie Zustellkosten) hat das Amtsgericht bereits dem Grunde nach als nicht erstattungsfähig erachtet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.

Auf die weiteren rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß §540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.

Das Amtsgericht hat bei der Auswahl einer geeigneten Schätzgrundlage für die Bestimmung der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten den durch § 287 ZPO eingeräumten Beurteilungsspielraum ermessensfehlerhaft ausgeübt und der Klägerin zu Unrecht lediglich weitere 612,83 € zugesprochen.

Tatsächlich steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1103,17 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zu, wobei die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu 100 % zwischen den Parteien nicht im Streit steht.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, zitiert nach juris).

Die Bemessung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten ist in erster Linie Sache des nach § 287 Abs. 1 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 Abs. 1 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden.

Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde zu legen.  Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH, a.a.O.).

Vorliegend hat das Amtsgericht zur Bestimmung der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten auf die Fraunhofer Tabelle zurückgegriffen und deren Anwendung damit begründet, dass im Umkreis der Klägerin auch andere Vermietunternehmen, insbesondere SIXT und AVIS, ansässig seien.

Hierbei übersieht das Amtsgericht, dass an dem Ort, an dem sich das konkrete Anmietbedürfnis für den Zeugen XXX gestellt hat, gerade keine Vielzahl anderer großer Anmietunternehmen ansässig sind. Die Stadt Suhl liegt vielmehr in einer ländlichen Region, in der die Anwendung der Erhebung des Fraunhofer Instituts durchgreifenden Bedenken begegnet.

Die Fraunhofer Tabelle hat den Nachteil, dass sie regional nur nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl untergliedert ist. Die Erhebung ist damit im Vergleich zur Schwacke-Liste deutlich grobmaschiger und kann regionale Unterschiede in der Preisgestaltung der Autovermieter nicht hinreichend abbilden. In solchen Gebieten kann es aufgrund fehlender Mitbewerber zu einem gänzlich anderen Preisniveau kommen als in städtischen Gebieten.

Die Schwacke-Tabelle hat durch ihre Gliederung in dreistellige Postleitzahlenbereiche demgegenüber den Vorteil, dass der örtlich relevante Markt genauer abgebildet wird.

Mithin bildet die Schwacke-Liste den Normaltarif "ortsnäher" ab und minimiert dadurch das Risiko für den Geschädigten, einen Teil der Mietwagenkosten wegen fehlender Anerkennung der Erforderlichkeit selbst tragen zu müssen. Dieser Umstand war für die Kammer ausschlaggebend, auf die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage abzustellen.

Durch die Vorlage von Vergleichsangeboten anderer Anbieter vermochte die Beklagte die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage nicht zu erschüttern.

Die vorgelegten Internetangebote von AVIS und SIXT betreffen einen Zeitpunkt, der über 3,5 Jahre nach dem Unfall liegt Bereits wegen dieses erheblichen Zeitablaufs lassen sich keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Anmietpreise im März 2011 ziehen. Hinzu kommt, dass völlig ungewiss ist, ob die abgebildeten Fahrzeuge zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt verfügbar waren. Im Übrigen ist auch unklar, ob die Anzeigen Angebote im Sinne des § 145 BGB darstellen oder es sich bei diesen jeweils um eine invitatio ad offerendum handelt, deren Verfügbarkeit erst bei endgültiger Buchung im System geprüft wird.

Als Schätzgrundlage dient mithin der arithmetische Mittelwert des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2011" im Postleitzahlenbereich 985 in der Mietwagengruppe 5. Für den Normaltarif ergibt sich die nachfolgend dargestellte Berechnung:

- 09.03.2011 bis 14.03.2011 (6 Tage) á 112,99 € = 677,84 €
- 15.03.2011bis 20.03.2011(2 x 3-Tages-Tarif) á 327,75 € = 655,50 €
- 21.03.2011bis 22.03.2011 (2 Tage) á 112,99 € = 225,98 €

Gesamt: 1559,42 € (brutto) / 1310,44 € (netto)

Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass die XXX GmbH spätestens am 14.03.2011 vom 1-Tages-Tarif auf einen 3-Tages-Tarif (für 6 Tage) hätte umstellen müssen, da sie ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Dauer der voraussichtlichen Reparaturzeit von 6 bis 7 Tagen hatte. Dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises vom 26.09.2016 nicht vorgetragen.

Für die Mietdauer von 14 Tagen ergibt sich somit ein ortsüblicher Normaltarif von 1310,44 € (netto).

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auf den so ermittelten Wert ein unfallbedingter Zuschlag zu gewähren, der nach der Auffassung der Kammer 20 % beträgt.

Für den Zeugen XXX lag eine Notsituation vor. Er war - was in zweiter Instanz zwischen den Parteien nicht mehr im Streit stand - auf einen Unfallersatzwagen dringend angewiesen. Die Anmietung erfolgte auch unmittelbar nach dem Verkehrsunfall, so dass der Zeuge nicht die Möglichkeit hatte, nach den günstigsten Angeboten zu suchen. Vielmehr war er unter zeitlichem Druck gezwungen, die Firma zu beauftragen, die dienstbereit und in der Lage war, ihm schnell ein Ersatzfahrzeug zu stellen.

Folglich sind die abgerechneten Mietwagenkosten in Höhe von 1428,00 € vollständig zu erstatten, da diese den Rahmen des von der Kammer ermittelten Unfallersatztarif (1310,44 € + 20 % Aufschlag = 1572,53 €) nicht überschreiten.

Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass wegen der Eigenersparnis des Geschädigten ein Abzug vorzunehmen ist, den die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf 10 % bemisst. Die XXX GmbH hat vorliegend ein klassengleiches Fahrzeug angemietet.

Von dem abgerechneten und der Höhe nach vollständig vom Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten in Höhe von 1428,00 € ist folglich ein Abzug von 142,80 € zu machen. Ersatzfähig sind damit Mietwagenkosten in Höhe von 1285,20 €.

Auch die Kosten der Haftungsbefreiung sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. Dies bereits deshalb, da das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt erst wenige Wochen alt war und sich laut des Haftpflichtgutachtens in einem „fast neuwertigen“ Zustand befand.

Laut Schwackeliste sind die Kosten für die Haftungsfreistellung für die Fahrzeugklasse 5 in der Kategorie arithmetisches Mittel mit 23,55 € für einen Tag, hochgerechnet für 14 Tage also mit 329,70 €, anzusetzen. Eine darüber hinausgehende Erstattung kommt nicht in Betracht. Insbesondere wurden seitens der Klägerin keine Gründe vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen ließen, dass im vorliegenden Fall die Kosten der Haftungsbefreiung berechtigterweise über dem örtlich relevanten Marktpreis lagen.

Da die XXX GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist und die Nebenkostenpreise die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten, war dieser Betrag um 62,64 € zu reduzieren. Mithin verbleibt ein zu erstattender Betrag in Höhe von 277,06 €.

Hinzu kommen die der Klägerin ebenfalls zu ersetzenden Kosten für die Zustellung des Ersatzfahrzeuges, die nach Schwacke-Liste mit 51,48 € (2 x 25,74 € zustellen und Abholen) abzüglich19% Mehrwertsteuer 8,22 € auf insgesamt 43,26 € anzusetzen sind.

Schließlich hat der Beklagte auch die gesondert in Rechnung gestellte Kosten der Winterreifen zu tragen.

Auf dem Mietwagenmarkt werden Mietfahrzeuge mit Winterbereifung üblicherweise nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten (vgl. Studie in Zeitschrift "Test" - erschienen im Heft 12/2012, Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010), so dass dieser zusätzliche Kostenaufwand für den Geschädigten unumgänglich und damit erforderlich ist.

Vorliegend erfolgte die Anmietung im März 2011, so dass mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 StVO eine Winterausrüstung auch notwendig war.

Die Kosten der Winterbereifung sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig, vorliegend in Höhe von 117,85 € (14 Tage x 10 € = 140,00 € abzüglich 19 % Mehrwertsteuer).

Der ersatzfähige Schaden beläuft sich somit insgesamt auf 1723,17 €. Abzüglich der bereits von der Haftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten 620,00 € verbleibt ein ersatzfähiger Restbetrag von 1103,17 €.

Die Klägerin steht als weitere Schadensposition Anspruch auf Zahlung von 169,50 € an außergerichtlichen Anwaltsgebühren (115 € x 1,3 Verfahrensgebühr + 20,00 € Auslagenpauschale aus einem Gesamtstreitwert von 1103,17 €) zu. Die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts hat der Beklagte nicht bestritten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte in Anlehnung an § 47 GKG.

========================

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht schätzt den Normaltarif anhand der Schwackewerte, um den Geschädigten vor überzogenen Anforderungen zu schützen. Kritisch ist zu sehen, dass die Mietwagenforderung unter dem Aspekt des § 249 BGB abgehandelt wurde. Im Klägervortrag wurde nämlich deutlich, dass der Geschädigte in einer Not- und Eilsituation keine Erkundigungen einholen konnte, weil er dringend auf unverzügliche Mobilität angewiesen war. Das hat das Gericht auch gewürdigt. Es hätte jedoch nahegelegen, den Rechnungsbetrag mit der Begründung zuzusprechen, dass dem Geschädigten keine günstigere Ersatzmobilität zur Verfügung gestanden hat und ihm ein Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht nicht zur Last gelegt werden kann. Eine Schätzung anhand einer Liste hätte es dann nicht bedurft.