Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-16

Landgericht Bonn 4 O 71/16 vom 05.12.2016
 
1. Die Schätzung des Normaltarifes für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bestimmt das Gericht anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, indem sie die Direktvermittlungsangebote der Beklagten nicht angenommen haben.
3. Die Geschädigten müssen sich nicht auf Sonderkonditionen des Versicherers verweisen lassen. Die Dispositionsfreiheit der Geschädigten schließt es aus, sich dem Schädiger anzuvertrauen.
4.    Die Vorgehensweise der Versicherer, dem Geschädigten Sonderkonditionen überregionaler Autovermieter aufzuzwingen, hat erhebliche Auswirkungen auf den Markt der Autovermieter und führt im Ergebnis zu einer massiven Reduzierung der Anbieter.
 
Zusammenfassung: Das Erstgericht hält eine Verweisung auf Sonderkondition des Versicherers für unzumutbar und sieht in der Nichtannahme dieses Angebotes keinen Verstoß der Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht. Es schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Fraunhofer-Mittelwertes zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag von 20 Prozent und den angefallenen Nebenkosten.

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Landgericht Bonn 4 O 71/16 vom 05.12.2016

Im Namen des Volkes


Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX


hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. 10.2016 durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.788,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 79,13 € seit dem 22.05.2014, aus 139,02 € seit dem 05.12.2014, aus 151,64 €  seit dem 05.12.2014, aus 71,67 € seit dem 16.12.2014, aus 126,09 € seit dem 13.02.2015, aus 169,65 € seit dem 10.04.2015, aus 227,38 € seit dem 24.04.2015, aus 285,24 € seit dem 01.05.2015, aus 436,59 € seit dem 08.05.2015, aus 216,72 € seit dem 05.06.2015, aus 218,37 € seit dem 01.08.2015, aus 544,45 € seit dem 07.08.2015, aus 234,25 € seit dem 16.09.2015, aus 29,04 € seit dem 18.11.2015, aus 392,49 € seit dem 27.11.2015, aus 315,25 € seit dem 04.12.2015, aus 180,38 € seit dem 11.12.2015, aus 136,85 € seit dem 18.12.2015, aus 24,24 € seit dem 14.01.2016, aus 118,62 € seit dem 14.01.2016, aus 197,57 € seit dem 14.01.2016, aus 124,65 € seit dem 16.01.2016, aus 332,49 € seit dem 01.02.2016 und aus 36,28 € seit dem 10.02.2016 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.738,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2016.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Von Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 10 % zu tragen, die Beklagte hat 90 % zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hölle leistet.

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das auch im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung tätig ist.

Die Klägerin stellte in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in 24 Fällen Kunden Mietwagen zur Verfügung, nachdem deren Fahrzeuge durch bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuge beschädigt worden waren. Die Geschädigten traten in jedem Fall die ihnen gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche auf Ersatz  der Mietwagenkosten an die Klägerin ab.

Die Beklagte beglich auf die klägerseits erstellten Mietwagenrechnungen - wegen deren Einzelheiten auf BI. 38 ff d.A. Bezug genommen wird - die nachfolgenden Beträge:

-    Fall 1 (XXX)    535,80 €
-    Fall 2 (XXX GmbH):    584,64 €
-    Fall 3 (XXX):    1.378,40 €
-    Fall 4  (XXX GmbH):    555,88 €
-    Fall 5 (XXX):    572,50 €
-    Fall 6 (XXX):    1.281,74 €
-    Fall 7 (XXX u. P.)    1.464,03 €
-    Fall 8 (XXX):    1.638,97 €
-    Fall 9 (XXX):    171,00 €
-    Fall 10 (XXX):    1.077,34 € 
-    Fall 11 (XXX GmbH): 230,88  €
-    Fall 12 (XXX):    303,45 €
-    Fall 13 (XXX):    1.455,65 €
-    Fall 14 (XXX GmbH):    242,37 €
-    Fall 15 (XXX):    377,30 €
-    Fall 16 (XXX):    1.686, 87 €
-    Fall 17 (XXX):    1.081,11 €
-    Fall 18 (XXX GmbH):    354,62 €
-    Fall 19 (XXX):    337,10 €
-    Fall 20 (XXX):    845,92 €
-    Fall 21 (XXX):    1.397,54 €
-    Fall 22 (XXX):    678,87 €
-    Fall 23 (XXX):    2.534,68 €
-    Fall 24 (XXX):    239,50 €

Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht offenstehende restliche Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten geltend. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe der anzusetzenden Mietwagenkosten, die seitens der Klägerin nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) und der Fraunhofer-Liste zuzüglich eines 20 % igen pauschalen Aufschlags bemessen wurden, sowie einzelne in die Mietkosten einfließende und klägerseits geltend gemachte Sonderleistungen (u.a. Zustellung/Abholung; Winterreifen; Zusatzfahrer). Den 20 % igen pauschalen Aufschlag begründet die Klägerin mit unfallspezifischen Mehrleistungen (wie Vorfinanzierung des Mietzinses und der Umsatzsteuer, Zurverfügungstellung der Fahrzeuge ohne Sicherheitsleistung, ungeklärte Haftung zum Zeitpunkt der Anmietung).

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zur Zahlung von 5.212,11 nebst (im Einzelnen aufgeschlüsselter) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von insgesamt 1.738,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe den Geschädigten in den Fällen 2, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 23 und 24 jeweils im Rahmen eines Telefonats oder mit einem entsprechenden Schreiben Tagesnettomietpreise genannt, zu denen die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges möglich gewesen sei. Konkret seien sie insbesondere in den nachfolgenden Fällen telefonisch auf die Nettotagespreise hingewiesen worden: Fall 9 (25,00 € netto/Tag), Fall 15 (Preis wie Erstinformationsschreiben vom 11.08.2015) und Fall 18 (64,00 € netto/Tag).

Die klassengleichen Fahrzeuge wären bei den Großanbietern Sixt, Europcar oder Caro erhältlich gewesen mit einem Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung von 350,00 €, Winterreifen und einem zweiten Fahrer inklusive. Die Geschädigten hätten die Fahrzeuge zu dem genannten Nettotarif ohne Weiteres anmieten können, wenn sie bei einem der benannten Vermieter unter Nennung der Schadennummer angerufen hätten. In der Nichtannahme dieser Direktvermittlungspreise liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Im Übrigen stelle das zur Begründung der Klageforderung verwendete arithmetische Mittel zwischen Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste keine geeignete Grundlage für eine Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten dar. Vielmehr sei der Schaden anhand anderer Bemessungskriterien - etwa der Fraunhofer-Liste - zu ermitteln. Zudem käme ein 20 % iger Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallspezifischer Leistungen nicht in Betracht. Es sei den Geschädigten insoweit möglich und zumutbar gewesen, finanziell in Vorleistung zu treten oder zur Sicherung die Daten ihrer Kreditkarte zu hinterlegen. Die Kosten für einen Zweitfahrer seien schließlich ebenso wenig erstattungsfähig, wie die für ein Navigationsgerät und für Winterreifen zusätzlich angesetzten Beträge.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen und Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 Entscheidungsgründe:


I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung offener Mietwagenkosten in Höhe von 4.788,06 € aus §§ 823, 249, 398 BGB zu.

1.
Unstreitig hat die Beklagte den gesamten den Geschädigten entstandenen Schaden zu ersetzen. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2013, 1149; BGH Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04, zitiert nach juris). Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht den ortsüblichen Normaltarif geltend machen.

Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bonn die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke- und Fraunhoferliste vorzunehmen (vgl. LG Bonn Urteil vom 15.01.2014, 5 S 48/ 3; Urteil vom 17.11.2015, 8 S 107/15 m.w.N.). Die Rechtsprechung des Landgerichts Bonn steht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; Urteil vom 28.01.2014, I 15 U 137/13; Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14; Urteil vom 10.11.2016, 15 U 59/16) und gewährleistet so eine einheitliche Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk auch im Interesse der Rechtssicherheit für die Parteien künftiger Rechtsstreitigkeiten.

Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (BGH NJW 2011, 1947). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhoferliste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (BGH NJW 2011, 1947 ff) und auch die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (BGH Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11; BGH NJW-RR 2010, 1251).

Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensschätzung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (OLG Köln, a.a.O.), so dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2009, 58; BGH NJW-RR 2011, 1109).

Soweit die Beklagte sich in den streitgegenständlichen Schadensfällen auf Konditionen und Angebote der Firmen Europcar, Sixt und Caro beruft (vgl. Bl. 234 ff d.A.), wird dadurch die grundsätzliche Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für eine Mietpreisschätzung nicht erschüttert. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters unter Berücksichtigung der Anmietsituation zu einem in erheblicher Weise niedrigerem Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als zu dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (BGH NJW 2013, 1539; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014, a.a.O, OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11).

Vorliegend verweist die Beklagte darauf, dass den Geschädigten bei einer Direktvermittlung und Angabe der Schadennummer über die Autovermieter Europcar, Sixt oder Caro günstigere Tarife eingeräumt worden wären. Die Vereinbarung derartiger Sonderkonditionen zwischen dem Versicherungsunternehmen und Autovermietern kann die grundsätzliche Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für eine Mietpreisschätzung nicht erschüttern. Es läge anderenfalls allein im Belieben der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, generell als Richtwert zur Schadensschätzung einzubeziehende Listen oder Tabellen in Einklang mit großen Autovermietern durch entsprechende Preisgestaltungen zu disqualifizieren.

Ein gegenüber einem Geschädigten ausgesprochenes Angebot auf Direktvermittlung durch den Haftpflichtversicherer über bestimmte Autovermieter, wirkt sich gegebenenfalls auf die Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB aus (vgl. BGH Urteil vom 26.04.2016, IV ZR 563/15), stellt aber die vorgenannten Schätzgrundlagen nicht grundsätzlich in Frage. Die Behauptung der Beklagten, die Geschädigten hätten Fahrzeuge zu den gleichen Konditionen billiger mieten können, kann nach alledem - auch unter Berücksichtigung der zu den Akten gereichten Anlagen - die erforderlichen konkreten Zweifel an der Eignung der durch die Kammer herangezogenen Schätzgrundlagen zur Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifs  nicht begründen.

2.
Ein Verstoß der Geschädigten gegen die ihnen nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht liegt im konkreten Einzelfall nicht vor.

Es steht aufgrund der Gesamtumstände nicht fest, dass ihnen infolge des Direktvermittlungsangebotes der Beklagten ein günstigerer Tarif in der jeweiligen Situation „ohne Weiteres" zugänglich und zumutbar gewesen wäre. Soweit die Beklagte diesbezüglich ausführt, sie habe „in den  Fällen 2, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 23 und 24 jeweils mit Telefonat oder mit entsprechenden Schreiben konkrete Preise genannt, zu denen eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges möglich" gewesen sei, ist dieser unsubstantiierte und pauschale Vortrag keiner Beweisaufnahme zugänglich. Welcher Geschädigte mit welchem Schreiben / Telefonat über welche konkreten Preise wann informiert worden sein soll, erschließt sich hieraus nicht. Ob es sich damit in sämtlichen Fällen um „ohne Weiteres" zugängliche günstigere Angebote handelte, vermag die Kammer angesichts dessen nicht zu beurteilen.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2016 weitergehend vortragen lässt, der Geschädigte im Fall 15 sei telefonisch am 12.08.2015 durch Frau Holzapfel „auf die Direktvermittlungspreise“ hingewiesen worden, lassen sich allein hieraus die Höhe jener Preise, die Verfügbarkeit eines vergleichbaren Pkw im streitgegenständlichen Zeitraum sowie die genaueren Konditionen bereits nicht entnehmen. Die Beklagte betont indes, der Geschädigte XXX sei schon im Vorfeld mit Erstinformationsschreiben vom 11.08.2015 (BI. 234 f.d.A.) über die konkreten Direktvermittlungspreise informiert worden.

Auch unter Würdigung dieses Anschreibens vom 11.08.2015 ist ein Verstoß des Geschädigten XXX gegen § 254 Abs. 2 BGB jedoch nicht gegeben.

Es erscheint bereits generell fraglich, ob das Schreiben der Haftpflichtversicherung, mit dem in erster Linie (Seite 1) die Abwicklung über den „Schadensservice PLUS" inklusive Reparatur des Fahrzeuges angeboten wird, dem flüchtigen Leser überhaupt die Möglichkeit einer isolierten Inanspruchnahme günstiger Mietwagen über die Vermittlung der Beklagten (ohne Reparatur) hinreichend vor Augen führt. Selbst wenn jedoch auf die dem Schreiben gesondert beigefügten „Wichtigen Hinweise zu Mietwagen- und Sachverständigenkosten" abgestellt wird, verstößt ein Geschädigter, der sich nach Erhalt dieser Hinweise nicht mit der Beklagten bzw. der Firma Europcar oder Caro zwecks Anmietung in Verbindung setzt, nicht gegen § 254 Abs. 2 BGB. Herr XXX hat bei der Klägerin einen Wagen der Gruppe 6 mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € und Navigationsgerät angemietet. Ausweislich der durch die Beklagte vorgelegten Fahrzeugliste (Anlage zum Schreiben vom 11.08.2015, BI. 234 RS), wurde ihm - bei Vermittlung über die Beklagte - ein Tagesnettopreis für die Gruppe 6 von 49,00 € genannt bei einer Selbstbeteiligung mit maximal 350,00 €. Ein Navigationsgerät ist ausweislich der dort mit „*“ versehenen Angaben nicht enthalten, jedenfalls nicht erwähnt. Welcher Preis bei einer Selbstbeteiligung von 150,00 € anfällt, ergibt sich ebenso wenig. Soweit die Firma Europcar mit Schreiben vom 12.09.2016 (BI. 236 d.A.) der Beklagten rückwirkend bestätigt, dass sie in der Zeit vom 27.10.2015 bis 30.10.2015 ein Fahrzeug der Gruppe 7 zu einem Tagesnettopreis von 53,00 € und einem Selbstbehalt von 332,00 € zur Verfügung hätte stellen können, lässt  sich dies  schon mit dem Hinweisschreiben der Beklagten vom 11.08.2015 nicht in Einklang  bringen. Ausweislich jenes Schreibens sollte sich der Tagesnettopreis für ein Fahrzeug der Gruppe 7 auf 57,00 € belaufen. Obgleich nach der Bestätigung der Firma Europcar vom 12.09.2016 der Gesamtbetrag für einen Pkw der Gruppe 7 für 4 Tage insgesamt lediglich 270,58 € brutto betragen sollte, beglich die Beklagte bis dato einen Betrag von 377,30 €. Auf welcher Grundlage ein den vermeintlichen Direktvermittlungspreis nicht nur unerheblich übersteigender Schadensbetrag abgerechnet wurde, erschließt sich nicht. Es steht angesichts der vorgenannten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht fest, dass dem Geschädigten XXX in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich ein vergleichbarer Pkw (mit entsprechender Selbstbeteiligung etc.) zu einem günstigeren Tarif (welchem?) ohne Weiteres zugänglich war.

Die Kammer geht überdies davon aus, dass der Geschädigte sich nicht zwangsläufig auf etwaige Sonderkonditionen des gegnerischen Haftpflichtversicherers mit bestimmten Autovermietern verweisen lassen muss. Es ist ihm damit nicht generell und per se zumutbar, sich auf einen derartigen Hinweis hin mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder den durch diese genannten Autovermietern in Verbindung zu setzen, um nähere Angaben zu den vermeintlichen Sonderkonditionen zu erfragen und sich im Ergebnis hieran jedenfalls finanziell festhalten zu lassen. Er kann vielmehr grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrag aufgrund eigener Entscheidung und Disposition verlangen. Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass es dem Geschädigten dabei nicht zuzumuten ist, seine Person oder eine in seinem Eigentum stehende Sache zum Zwecke der Wiederherstellung ausgerechnet dem Schädiger anzuvertrauen (BGH Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09). Auch die Verschaffung eines Ersatzfahrzeuges für den Reparaturzeitraum gehört zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Dem Geschädigten steht es damit grundsätzlich frei, einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers bei dem Autovermieter seiner Wahl anzumieten. Auf der Basis des unter Ziffer 1 ermittelten Tarifs sind ihm die diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Wird es demgegenüber grundsätzlich als dem Geschädigten zumutbar erachtet, aufgrund vereinbarter Sonderkonditionen zwischen dem gegnerischen Haftpflichtversicherer und bestimmten Mietwagenfirmen, nur über letztere anzumieten, wird sein Wahlrecht nach § 249 Abs. 2 BGB in unzulässiger Weise beschränkt. Im Ergebnis führt dies zu einer wirtschaftlich bedingten massiven Reduzierung möglicher Mietwagenfirmen im Unfallbereich, die im Umfang letztendlich allein vom Verhandlungsgeschick der Haftpflichtversicherungen abhängig wäre. Soweit die Beklagte auf den aus Sicht eines Geschädigten erheblichen Unterschied zwischen einer Fahrzeugreparatur und schlichter Zurverfügungstellung eines - stets und überall gleichwertigen - Mietwagens verweist, überzeugt dies nicht.

Eine derartige Differenzierung hat vielmehr zur Konsequenz, dass auch im Bereich der Reparaturarbeiten die Wahlfreiheit des Geschädigten zwangsläufig eingeschränkt werden müsste. So sind durchaus Fälle denkbar, in denen es um derart schlichte Reparaturen geht, dass aus Sicht eines verständigen Geschädigten einem durch die gegnerische Haftpflichtversicherung benannten objektiv kompetenten Reparaturbetrieb (mit Sonderkonditionen über die Haftpflichtversicherung) zumutbar Vertrauen geschenkt werden müsste. Entweder § 249 Abs. 2 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit der vollumfänglichen Schadensbehebung (inklusive Mietwagenbeschaffung·etc.) in eigener Regie (vgl. zur Reparatur BGH, Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14) oder aber es ist bei den - durch Vermittlung der Haftpflichtversicherer - angebotenen Sonderkonditionen stets zu prüfen, welche diesbezüglichen Angebote der Geschädigte zumutbar annehmen muss und welche nicht.

Die Kammer stellt ausgehend vom Wortlaut und Sinn und Zweck der §§ 249 Abs. 2, 254 Abs. 2 BGB darauf ab, dass ein Mitverschulden des Geschädigten im Rahmen seiner ausdrücklich normierten Wahlfreiheit nur insoweit in Betracht kommen kann, als er marktübliche Preise zu überschreiten gedenkt. Bei den hier benannten Preisen handelt es sich jedoch unstreitig um Sonderkonditionen, die nur bei Vermittlung über die Beklagte angeboten werden. Sie sind nicht jedem Kunden zugänglich, so dass die Restitutionsmöglichkeit und Ersetzungsbefugnis eines Geschädigten letztendlich von den internen Verträgen der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit Autovermietern oder gegebenenfalls auch mit weiteren Unternehmen abhinge.

Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze liegt auch in den Fällen 9 und 18 kein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB vor, zumal auch insoweit die ausweislich des Schreibens der Firma Caro vom 29.08.2016 benannte Selbstbeteiligung von 300,00 € nicht den tatsächlichen Mietvereinbarungen entspricht (vgl. BI. 237 d.A.). Ob bei einer Selbstbeteiligung von lediglich 150,00 € ein unter 491,47 € liegender Bruttopreis (s. Abrechnung unten) angeboten worden wäre und das entsprechende Fahrzeug auch tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte, ist völlig offen.

Dem Sachvortrag der Beklagten sowie den zu den Akten gereichten Unterlagen kann nach alledem jedenfalls nicht entnommen werden, dass die Geschädigten problemlos und zumutbar ein dem verunfallten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu den aufgeführten Preisen billiger als tatsächlich geschehen hätten anmieten können.

3.
Die damit nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste/Fraunhofer Liste vorzunehmende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, wobei unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend ist (OLG Köln Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12, zitiert nach juris). Dieser Gesamtmietdauer wird der umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

4.
Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif
Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler („Normaltarif“) erhöhter „Unfallersatztarif" kann, erforderlich sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf konkreten, unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04, zitiert nach juris). Die Frage der unfallspezifischen Kostenfaktoren kann demgegenüber offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07). Dem Geschädigten ist nach den vorgenannten Grundsätzen ein Unfallersatztarif in der Höhe zu ersetzen, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation „ohne Weiteres" zugänglich war.

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Geschädigten in den Fällen 6, 12 und 22 bereits aufgrund der Anmietung der Ersatzfahrzeuge unmittelbar am Unfalltag eine Anmietung zum „Normaltarif" nicht zugänglich gewesen ist. Im Fall 23 erfolgte die Anmietung des Ersatzwagens bereits am nachfolgenden Tag und in den Fällen 10 und 17 lag lediglich ein Wochenende zwischen Verkehrsunfall und Anmietung des Ersatzwagens. Auch in diesen Fällen ohne jedwede Vorbuchungsfrist und ohne feste Mietzeitdauer ist eine Anmietung zum ortsüblichen Normaltarif nicht möglich. Die Klägerin kann daher einen angemessenen Aufschlag in Höhe von 20 % auf den nach § 287 ZPO geschätzten Normalpreis in den vorgenannten Fällen einer unfalltypischen Ausnahmesituation mit besonderer Eilbedürftigkeit und offenem Mietzeitraum verlangen (Fall 6, 10, 12, 17, 22 und 23).

In den übrigen Fällen wurde der Ersatzwagen erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand zum Unfalltag angemietet. Es fehlt angesichts der Gesamtumstände gleichwohl an tragfähigen Tatsachen zu der Behauptung der Beklagten, den Geschädigten sei der Normaltarif (ohne Aufschlag) daher „ohne weiteres" zugänglich gewesen, zumal auch der Einsatz einer Kreditkarte oder eine finanzielle Vorleistung den Geschädigten durchweg möglich und zumutbar gewesen sei.

Auf die Inanspruchnahme vermeintlicher Sonderkonditionen im Direktvermittlungswege waren die Geschädigten nicht zu verweisen (s.o. zu § 254 Abs. 2 BGB). Bereits die in sämtlichen Fällen erfolgte Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen stellt aber einen unfallspezifischen Kostenfaktor kann, der zur Umlegung der Mehrkosten führen kann (BGH, NJW 2013, 1870; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14). Ob daneben noch eine unfalltypische Ausnahmesituation im Hinblick auf  Eilbedürftigkeit, Notlage oder flexible Laufzeit des Mietvertrages vorlag, ist nicht von Belang (OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, a.a.O.). Unstreitig ist, dass Kreditkarten nicht eingesetzt wurden, die Klägerin den Mietzins und die Umsatzsteuer vorfinanziert hat und auch Monate nach der Rechnungsstellung die nunmehr eingeklagten Beträge bis dato nicht beglichen worden sind; die Haftungssituation war bei Abschluss der Mietverträge ungeklärt, so dass ein erhöhtes Ausfallrisiko der Klägerin aufgrund einer möglicherweise unzutreffenden Haftungseinschätzung der Mietvertragsparteien bestand. Gleichsam unstreitig erhielt die Klägerin bei Anmietung keinerlei Sicherheitsleistungen und stellte den Geschädigten die Fahrzeuge zu einem ihr nicht näher bekannten und im Vorfeld eingrenzbaren Zeitraum zur Verfügung, was zwangsläufig insoweit zu einer fehlenden Planbarkeit des Mietwagenbestandes führt.

Die vorgenannten Mehrleistungen und Risiken rechtfertigen zur Überzeugung der Kammer die Erforderlichkeit eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif in Höhe von 20 %, § 287 ZPO.

5.
Bei den Kosten für die Winterreifen handelt es sich um erstattungsfähige Nebenleistungen. Da sie nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeugs gehören, handelt es sich um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Die Schwacke-Liste weist Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung aus; dass den Geschädigten im konkreten Falle die Anmietung eines Fahrzeuges zu den Bedingungen des tatsächlich angemieteten Pkw inklusive Winterreifen zu einem deutlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre, ergibt sich mangels Vergleichbarkeit und Zumutbarkeit der durch die Beklagte behaupteten Konditionen nicht (s.o.). Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten, § 249 BGB (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016, 15 U 59/16). Die Höhe der für die Winterreifen in den Monaten Oktober bis März angesetzten Kosten (Fall 4, 5, 6, 7, 8, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24) ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.

6.
Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer sind grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzen. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Es gehört vielmehr grundsätzlich zu den Nutzungsmöglichkeiten eines Fahrzeuges, dieses auch anderen Personen überlassen zu können. Dass sich die Geschädigten insoweit gegebenenfalls hätten anderweitig behelfen können oder auf eine Nutzung durch die weitere Person hätten verzichten können, ändert an der Erstattungsfähigkeit der Kosten auch im Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB nichts (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

Die nach den Sätzen der Schwacke-Liste ermittelten Kosten pro Tag sind üblich und angemessen.

7.
Die geltend gemachten Kosten von 60,63 € (Fall 6) für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeit sind dem Grunde nach gerechtfertigt und auch die Höhe ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO (vgl. Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste). Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten des Navigationsgerätes in den Fällen, in denen die Unfallfahrzeuge in ebensolcher Weise ausgestattet waren (Fall 2, 4, 7, 15 und 23).

8.
In der Regel sind auch die zusätzlichen Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung bzw. mit geringer Selbstbeteiligung als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig (BGH NZV 2005, 301; BGH NJW 2006, 360). Ein derartiger Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2006, 360 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.). Dies ist generell anzunehmen, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen, so dass die zusätzlichen Kasko­Haftpflichtkosten bei einem Selbstbehalt von - vorliegend - 150,00 € bzw. 0,00 € (Fall 6, 9, 16, 19) grundsätzlich ersatzfähig sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O., OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016, a.a.O.).

Die Kammer erachtet allein wegen einer möglicherweise vorliegenden Differenz des Selbstbehaltes in den Verträgen für den Unfallwagen und für das jeweilige Ersatzfahrzeug einen Vorteilsausgleich nicht als erforderlich und angemessen, § 287 ZPO. Die zusätzlichen Kosten wegen eines gegebenenfalls geringeren Selbstbehaltes (unter 500,00 €) sind als wirtschaftlich vertretbare und geeignete Maßnahme zur Minimierung des mit der Benutzung des Mietwagens einhergehenden erhöhten Haftpflichtrisikos in vollem Umfang zu erstatten. Die Höhe entspricht der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste und ist nicht zu beanstanden.

Damit ergibt sich anhand der Schwacke-Liste und der Fraunhoferliste eine berechtigte Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 4.788,06 €. Die Berechnung im Einzelnen ist der folgenden Auflistung zu entnehmen, wobei die Kammer die für den Anmietungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zugrunde gelegt hat.

 

Fall 1 2 3 4 5 6 7
Schadensjahr 2014 2014 2014 2014 2015 2015 2015
Fahrzeuggruppe 4 7 1 7 5 3 8
Postleitzahl 532 532 532 532 532 532 532
Tage 5 5 19 4 4 11 10
Schwacke 537,35 € 712,50 € 1.462,24 € 570,00 € 503,24 € 1.088,89 € 1.642,40 €
Fraunhofer 237,45 € 364,00 € 569,05 € 291,20 € 251,03 € 286,55 € 598,10 €
Arithmetisches 387,40 € 538,25 € 1.015,65 € 430,60 € 377,16 € 687,72 € 1.120,25 €
Mittel              
Aufschlag 20 % 77,48 € 107,65 € 203,13 € 86,12 € 75,43 € 137,54 € 224,05 €
Vollkasko 92,55 € 110,25 € 305,71 € 88,20 € 79,32 € 210,87 € 247,80 €
Zusatzfahrer / / / / 57,16 € 157,19 € 142,90 €
Zustellung 57,50 € 57,50 € 57,50 € 57,50 € 59,28 € 59,28 € 59,28 €
Winterreifen / / / 43,36 € 50,24 € 138,16 € 125,60 €
Navi / 47,50 € / 38,00 € / / 92,90 €
Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten / / / / / 60,63 € /
Summe (netto) 614,93 € 681,15 € 1581,98 €
Re: 1530,04 €
746,78 €
Re: 627,55 €
698,59 € 1.451,39 € 2.012,78 €
Zahlung 535,80 € 584,64 € 1.378,40 € 555,88 € 572,50 € 1.281,74 € 1.464,03 €
Rest 79,13 € 139,03 € 151,64 € 71,67 € 126,09 € 169,65 € 227,38 €
               
Fall 8 9 10 11 12 13 14
Schadensjahr 2015 2015 2015 2015 2015 2015 2015
Fahrzeuggruppe 1 1 5 4 2 2 3
Postleitzahl 532 532 532 532 532 532 532
Tage 17 5 10 4 9 16 2
Schwacke 1.358,98 € 439,25 € 1.161,30 € 470,00 € 805,41 € 1.431,84 € 217,74 €
Fraunhofer 408,76 € 220,60 € 328,00 € 196,08 € 232,65 € 413,60 € 135,92 €
Arithmetisches 919,87 € 329,93 € 744,65 € 333,04 € 519,03 € 922,72 € 176,83 €
Mittel              
Aufschlag 20 % 183,97 € 65,99 € 148,93 € 66,61 € 103,81 € 184,54 € 35,37 €
Vollkasko 304,64 € 110,25 € 198,30 € 75,68 € 165,78 € 294,72 € 38,34 €
Zusatzfahrer 242,93 € / 142,90 € / / 228,64 € /
Zustellung 59,28 € 59,28 € 59,28 € 59,28 € 59,28 € 59,28 € 59,28 €
Winterreifen 213,52 € 62,80 € / / / / 25,12 €
Navi / / / / / / /
Vermietung
außerhalb der
Geschäftszeiten
/ / / / / / /
Summe (netto) 1.924,21 € 607,59 € 1.294,06 € 534,61 € 847,90 € 1.689,90 € 334,94 €
Zahlung 1.638,97 € 171,00 € 1.077,34 € 230,88 € 303,45 € 1.455,65 € 242,37 €
Rest 285,24 € 436,59 € 216,72 € 218,37 € 544,45 € 234,25 € 29,04 €
               
Fall 15 16 17 18 19 20 21
Schadensjahr 2015 2015 2015 2015 2015 2015 2015
Fahrzeuggruppe 6 1 2 4 4 2 1
Postleitzahl 532 532 532 532 532 532 532
Tage 4 20 12 4 2 9 14
Schwacke 560,00 € 1.598,80 € 1.073,88 € 470,00 € 197,74 € 805,41 € 1.119,16 €
Fraunhofer 257,12 € 565,60 € 310,20 € 196,08 € 153,12 € 232,65 € 395,92 €
Arithmetisches 408,56 € 1.082,20 € 692,04 € 333,04 € 175,43 € 519,03 € 757,54 €
Mittel              
Aufschlag 20 % 81,71 € 216,44 € 138,41 € 66,61 € 35,09 € 103,81 € 151,51 €
Vollkasko 75,68 € 358,40 € 221,04 € 75,68 € 37,84 € 169,38 € 250,88 €
Zusatzfahrer 57,16 € 285,80 € / / 28,58 € / 200,06 €
Zustellung 59,28 € 59,28 € 59,28 € 59,28 € 59,28 € 59,28 € 59,28 €
Winterreifen 50,24 € / 150,72 € 50,24 € 25,12 € 113,04 € 175,84 €
Navi 37,16 € / / / / / /
Vermietung
außerhalb der
Geschäftszeiten
/ / / / / / /
Summe (netto) 769,79 € 2.002,12 € 1.261,49 € 584,85 € 361,34 € 964,54 € 1.595.11 €
        Re: 491,47 €      
Zahlung 377,30 € 1.686,87 € 1.081,11 € 354,62 € 337,10 € 845,92 € 1.397,54 €
Rest 392,49 € 315,25 € 180,38 € 136,85 € 24,24 € 118,62 € 197,57 €
               
Fall 22 23 24        
Schadensjahr 2015 2016 2016        
Fahrzeuggruppe 3 4 1        
Postleitzahl 532 532 532        
Tage 6 23 2        
Schwacke 653,22 € 2.471,81 € 175,70 €        
Fraunhofer 269,88 € 645,15 € 147,70 €        
Arithmetisches 461,55 € 1.558,48 € 1 61,70 €        
Mittel              
Aufschlag 20 % 92,31 € 311,70 € 32,34 €        
Vollkasko 115,02 € 435,16 € 35,84 €
Zusatzfahrer / / /        
Zustellung 59,28 € 59,28 € 59,28 €        
Winterreifen 75,36 € 288,88 € 25,12 €        
Navi / 213,67 € /        
Vermietung
außerhalb der
Geschäftszeiten
/ / /        
Summe (netto) 803,52 € 2.867,17 € 314,28 €        
      Re: 275,78 €
Zahlung 678,87 € 2.534,68 € 239,50 €        
Rest 124,65 € 332,49 € 36,28 €        

 

In der Addition ergeben sich daher die folgenden Beträge: (gesamt 4.788,06 €)

Fall 1      79,13 €
Fall 2      139,02 €
Fall 3      151,64 €
Fall 4      71,67 €
Fall 5      126,09 €
Fall 6      169,65 €
Fall 7      227,38 €
Fall 8      285,24 €
Fall 9      436,59 €
Fall 10    216,72 €
Fall 11    218,37 €
Fall 12    544,45 €
Fall 13    234,25 €
Fall 14    29,04 €
Fall 15    392,49 €
Fall 16    315,25 €
Fall 17    180,38 €
Fall 18    136,85 €
Fall 19    24,24 €
Fall 20    118,62 €
Fall 21    197,57 €
Fall 22    124,65 €
Fall 23    332,49 €
Fall 24    36,28 €


Ein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung für ersparte Eigenaufwendungen war in keinem der Schadensfälle vorzunehmen, weil für sämtliche Geschädigte ein im Vergleich zu dem beschädigten Fahrzeug klassenniedrigeres Mietfahrzeug abgerechnet wurde (BGH NJW 2013, 1870 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).

lm Übrigen unterlag die Klage in der Hauptsache der Abweisung.

II.
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB, §§ 280, 286 BGB. Die vorprozessualen Anwaltsgebühren sind wie folgt zu erstatten (1,3 Gebühr und Auslagenpauschale): Fall 1: 70,20 € (Gegenstandswert 79,13 €), Fall 2: 70,20 € (Gegenstandswert 139,02 €), Fall 3: 70,20 € (Gegenstandswert·151,64 €), Fall 4: 70,20 € (Gegenstandswert: 71,67 €, Fall 5: 70,20 € (Gegenstandswert: 126,09 €), Fall 6: 70,20  € (Gegenstandswert: 169,65  €), Fall 7: 70,20  € (Gegenstandswert 227,38 €), Fall 8: 70,20 € (Gegenstandswert 285,24  €), Fall 9: 70,20 € (Gegenstandswert: 436, 59 €),  Fall 10: 70,20 € (Gegenstandswert: 216,72 €), Fall 11: 70,20 € (Gegenstandswert: 218,37  €), Fall 12: 124,00 € (Gegenstandswert: 544,45 €), Fall 13: 70,20 € (Gegenstandswert: 234,25 €), Fall 14: 70,20 € (Gegenstandswert: 29,04 €), Fall 15: 70,20 € (Gegenstandswert: 392,49 €), Fall 16: 70,20 € (Gegenstandswert: 315,25 €), Fall 17: 70,20 € (Gegenstandswert: 180,38 €), Fall 18: 70,20 € (Gegenstandswert: 136,85 €), Fall 19: 70,20 € (Gegenstandswert: 24,24 €), Fall 20: 70,20  € (Gegenstandswert: 118,62 €), Fall 21: 70,20 € (Gegenstandswert: 197,57 €), Fall 22: 70,20 € (Gegenstandswert: 124,65 €), Fall 23: 70,20 € (Gegenstandswert: 332,49 €) und Fall 24: 70, 20 € (Gegenstandswert: 36,28 €).

Der Gesamtbetrag  beläuft sich auf 1.738,60 €.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Bonn geht sehr ausführlich auf die Grundsätze des Schadenersatzrechts ein. Dem Geschädigten wird die grundsätzliche Dispositionsfreiheit auch für den Mietwagen zuerkannt. In Bezug auf Telefonate und Schreiben an den Geschädigten arbeitet das Gericht Widersprüche heraus, aufgrund derer der Geschädigte – unabhängig von der Frage der Sonderkonditionen - nicht gehalten ist, auf diese Angebote einzugehen. Eine Verweisung des Versicherers auf Sonderkonditionen ist für Geschädigte unzumutbar. Das Gericht zeigt insbesondere auch die negativen Konsequenzen (Reduzierung der Anbieter hin zu einem Oligopol) der Direktvermittlungsangebote für den Mietwagenmarkt auf.

Das Urteil wurde in der zweiten Instanz per Beschluss bestätigt und die Beklagte hat die Berufung zurück genommen.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
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Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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