Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-16

 

Landgericht Frankfurt/Main  2 - 15 S 23/16 vom 05.08.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das erstinstanzliche Urteil abgeändert und werden weitere 882,66 Euro Schadenersatz wegen angefallener Mietwagenkosten zugesprochen.
2. Den erstattungsfähigen Normaltarif für die erforderlichen Mietwagenkosten schätzt das Berufungsgericht nach § 287 ZPO anhand des Modus der Schwackeliste Automietpreisspiegel.
3. Von der Beklagten vorgetragene Vor- und Nachteile der beiden Listen Schwacke und Fraunhofer gebieten keine andere Sichtweise. Einen entscheidenden Vorteil der Anonymität der Fraunhofer-Erhebung kann das Gericht nicht erkennen. Schwacke habe demgegenüber zudem die Vorteile detaillierterer Daten, des Ausweisens eines Modus und der Erhebung auch von vollständigen Kosten für Nebenleistungen.
4. Die Beklagte hat zwar günstigere Angebote aufgezeigt, hat jedoch keinen Beweis dafür angeboten, dass ein vergleichbares Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum für einen wesentlich günstigeren Preis hätte angemietet werden können.
5. Die Hinzuziehung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Klärung der Frage angemessener Mietwagenkosten war nicht geboten. Das käme einen Ausforschungsbeweis gleich und es bestehen Zweifel daran, ob in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum ein verwertbares Ergebnis erzielt werden könnte.

Zusammenfassung:  Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt seine Rechtsprechung und schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste. Die dagegen vorgebrachten Argumente hält das Gericht nicht für ausreichend, weil sie zu allgemein sind und sich nicht konkret auf auf den Fall beziehen.

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Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 23/16 vom 05.08.2016
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt am Main 31 C 2504/15 (16))

Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2016

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.01.2016 (Az.:31 C 2504/15 (16)) abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 882,66 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e :



I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519 f. ZPO) und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat wegen des von ihr angemieteten Ersatzfahrzeugs Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. weiteren 882,66 € aus §§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 308/07) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis verlangen kann.

Es ist Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeit unter zumutbarer Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt er die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, hat er gegebenenfalls die Schadenshöhe nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Der Schädiger trägt dagegen grundsätzlich die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten, wenn dieser grundsätzlich einen Unfallersatztarif in Anspruch nehmen darf, der Schädiger aber geltend macht, dass dem Geschädigten „ohne weiteres" ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre (BGH, a.a.0.). Wird nicht dazu vorgetragen, dass dem Geschädigten bei der Anmietung keine günstigeren Tarife als die vertraglich vereinbarten zur Verfügung gestanden haben, kann der Geschädigte nur den Tarif ersetzt verlangen, der üblich und angemessen ist, also den sogenannten „Normaltarif“ (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2013, Az.: 2-16 S 83/13).

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in Form dies Normaltarifs ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Geeignete Listen oder Tabellen könne bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schätzung die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen, zumal die Listen dem Tatrichter als Schätzgrundlage dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann (BGH a.a.O.). Das Berufungsgericht ist auch nicht an die Wahl der Schätzgrundlage des Amtsgerichts gebunden, da es dem Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nach allen Richtungen neu prüfen und bewerten kann (BGH a.a.O.).

Die erkennende Kammer legt ihrer Schätzung zur Bestimmung des ersatzfähigen ,,Normaltarifs" in ständiger Rechtsprechung den sogenannten „Modus“ der Schwacke-Liste zu Grunde, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Fraunhofer-Erhebung beruht zwar - anders als die Schwacke-Liste - auf einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen. Allerdings ist Grundlage des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels eine Erhebung von Daten in erster Linie über Internet und in geringer Anzahl über Telefon. Trotz der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchungen von Dienstleistungen spiegelt der Internetmarkt nicht das tatsächliche Markgeschehen wieder. In einer Vielzahl von Fällen weichen die Internetpreise erheblich vom realen Markt ab. Auch beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundes­ und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen. Damit berücksichtigt die Fraunhofer­Erhebung nicht die große Anzahl lokaler Anbieter, die das örtliche Marktgeschehen prägen. Schließlich sind die Preise bei der Fraunhofer-Erhebung auf Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt, die bei einem Verkehrsunfall regelmäßig nicht eingehalten werden kann. Dies über einen „Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen" zu berücksichtigen, wäre systemwidrig, denn damit würde die als Schätzungsgrundlage verwendete Liste gerade ausgehebelt. Schließlich ist die Recherche lediglich auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Im ländlichen Raum führt dies zur Einbeziehung von Anbietern, die von dem Ort, an dem die Anmietung vorgenommen werden soll, unzumutbar weit entfernt liegt. Der Geschädigte muss sich nämlich nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen.

Demgegenüber liegen der Schwacke-Liste Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrunde und geben so über das ortsnahe Mietpreisangebot zuverlässiger Auskunft. Die Schwacke-Liste berücksichtigt darüber hinaus im Rahmen der „Nebenkostentabelle“ alle möglichen Preisbestandteile, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Außerdem hat sie den Vorteil, dass sie nicht auf Internettarife abstellt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26).

Der fehlenden Anonymisierung der Datenerhebung bei der Schwacke-Liste kommt im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. Die Schwacke-Liste ist im „Modus“ zwar eine reine Angebotserhebung. Im Rahmen des § 249 BGB wird jedoch von einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erwartet, dass er sich grundsätzlich bei mehreren Mietwagenunternehmen nach deren Tarifen erkundigt. Die Schwacke-Liste muss keine anderen Anforderungen erfüllen als ein Geschädigter im Rahmen seiner Nachfragepflicht nach einem Unfall. Dieser wird bei der ihm obliegenden Nachfrage ohnehin meist mitteilen, dass er als Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug benötigt. Damit erlangen die Anbieter im konkreten Schadensfall ebenso wie bei der Datenerhebung von Schwacke davon Kenntnis, dass die Abrechnung über den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erfolgen kann.

Schließlich gibt die Fraunhofer-Erhebung im Gegensatz zum „Modus“ der Schwacke­Liste einzig den „Mittelwert“ an. Ein solches „arithmetisches Mittel“ oder ein solcher Durchschnittspreis kann jedoch nicht der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderliche Geldbetrag sein. Denn dann würde die dem Geschädigten eingeräumte Möglichkeit zur Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086). Im Rahmen seiner Nachfragepflicht kann der Geschädigte keinen „arithmetischen Mittelwert“ erfragen und auch nicht ermitteln, ob die ihm angebotenen Tarife tatsächlich und in welchem Umfang am Markt nachgefragt werden. Er kann nur die Preise der konkret angefragten Unternehmen in Erfahrung bringen, von denen er den billigsten Preis zu wählen hat. Dem kommt der „Modus“ der Schwacke-Liste am nächsten (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 06.06.2007, Az.: 1 S 343/06). Dass es beim Moduswert im Gegensatz zum arithmetischen Mittelwert zu Verzerrungen kommen kann, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, ist hinzunehmen, denn die gleiche Gefahr besteht bei eigenen Nachfragen des Geschädigten.

Der Anwendung der Schwacke-Liste begegnen dann Bedenken, wenn die Haftpflichtversicherung deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiel für die von ihr geltend gemachten Mängel der Schwacke-Liste aufzeigt und Beweis dafür antritt, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den entsprechenden Zeitraum wesentlich günstiger hätte angemietet werden können (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). Dies gilt auch, wenn sie Online-Angebote von größeren Anbietern am Sitz des klagenden Mietwagenunternehmens vorlegt und zugleich darauf verweist, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Entsprechenden Vortrag zur Erschütterung der Schwacke-Liste hat die Beklagte aber nicht gehalten.

In Anwendung der Schwacke-Liste ergibt sich für die von der Klägerin vorgenommene Anmietung für die Dauer von 17 Tagen (3-Tagespauschale und zweimalige Wochenpauschale) zuzüglich Nebenkosten ein Betrag von 1.547,65 € netto. Abzüglich der vorprozessual von der Beklagten geleisteten 664,99 € ergibt dies den zugesprochenen Betrag.

Die Erforderlichkeit eines den Normaltarif übersteigenden Tarifs steht nicht fest. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte solche höheren Kosten dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage -- kein wesentlich günstigerer „(Normal-)Tarif“ zugänglich war (Urteil vom 13.02.2007 - VI ZR 105/06). Die Klägerin hat hierzu aber - worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist - nicht hinreichend vorgetragen. Bei der Klägerin handelt es sich um einem Großkonzern, deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten besonderer Darlegung bedurft hätten. Dass ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen wäre, wird nicht behauptet. Erkundigungen hat die Klägerin jedenfalls nicht angestellt. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist ebenfalls nicht angezeigt. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, welche Mehrleistungen sie unfallbedingt in Anspruch genommen habe.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob ein Sachverständiger klären könnte, zu welchen Bedingungen ein vergleichbares Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätte. Zum anderen hat die Beklagte für den in örtlicher Hinsicht relevanten Markt keine vergleichbaren Angebote vorgelegt, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens Angebot eine Ausforschung wäre.

Ein Abzug für Eigenersparnis findet nicht statt, weil die Klägerin ein gruppentiefer abgerechnetes Fahrzeug angemietet hat.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen. Im Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten befand sich die Beklagte nicht nachweisbar in Verzug. Das vorgelegte Schreiben (Anlage K 13; BI. 68 d.A.) genügt nicht den Voraussetzungen an eine verzugsbegründende Mahnung, weil streitig geblieben ist, ob die Klägerin der Beklagte zuvor die zum Verständnis dieses Schreibens erforderliche Rechnung zugesandt hatte. Ein Erstattungsanspruch besteht auch nicht auf der Grundlage von §§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG. Zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs notwendige Rechtsverfolgungskosten gehören zwar zum erforderlichen Geldbetrag gemäß §·249 Abs. 2 S. 1 BGB. Dies gilt jedoch nur aus Sicht des Geschädigten selbst. Die Klägerin ist Zessionarin allein des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten. Ihre eigene Rechtsverfolgung kann sie von der Beklagten nicht erstattet verlangen, weil diese ihr selbst gegenüber nicht schadensersatzpflichtig ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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Bedeutung für die Praxis: Die beklagte Haftpflichtversicherung hat aufzuzeigen, welche günstigeren Fahrzeuge der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt unter den konkreten Anmietbedingungen hätte anmieten können, um nachzuweisen, dass die Schwackeliste im konkreten Fall keine anwendbare Schätzgrundlage sein soll. Hierzu hat sie den Beweis zu liefern.

 

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