Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 19-16

 

Amtsgericht Berlin-Mitte 122 C 3090/14 vom 28.04.2016 

1. Die geschädigte Firma genehmigte den Abtretungsvertrag und den Mietvertrag durch Zahlung des Umsatzsteuerbetrages gemäß § 177, Abs. 1 BGB. Auf das Vorliegen einer Vertretungsvollmacht des Geschädigten durch einen Mitarbeiter bei Abschluss des Mietvertrages und auf die Teilzahlung der Beklagten kommt es für die Frage eines Schadenersatzanspruches nicht mehr an.
2. Das Gericht kann zur Schätzung des erforderlichen Betrages auf den Modus der Schwackeliste zugreifen.
3. Schwacke hat seit 2008 den Kriterienkatalog erweitert und berücksichtigt insbesondere auch Internettarife.
4. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich behauptete Mängel in entscheidungserheblichem Maße auf den Fall auswirken. 
5. Auch aus der Rechtsprechung des Kammergerichts ergibt sich nicht, dass eine Mittelwertbildung auf Schwacke und Fraunhofer die einzig zulässige Methode ist.
6. Zusatzkosten für die Reduzierung der Haftung und die Zweitfahrergebühr sind hier nicht zu erstatten.
7. Der Abzug für Eigenersparnis ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten überwiegend weiterhin mit der Schwackeliste. Die Einwände der Beklagten sind unkonkret und können somit die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage nicht erschüttern. Auch das Berliner Kammergericht sehe in einer Mittelwert-Rechtsprechung nur eine von mehreren Varianten.

============================

Amtsgericht Berlin-Mitte 122 C 3090/14 vom 28.04.2016

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil 

 

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 122, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2016 durch den Richter am Amtsgericht Dr. XXX

f ü r    R e c h t    e r k a n n t : 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.158,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 17,5 % und die Beklagte zu 82,5 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

 

Am XX.XX.2013 kam es zu einem Unfall, bei dem ein Fahrzeug der XXX beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den Unfall dem Grunde nach in voller Höhe haftet. Der Mitarbeiter der Geschädigten mietete ein Fahrzeug der Gruppe 7 bei der Klägerin, das dem Typ und der Motorisierung des Unfallwagens entsprach und unterschrieb eine Abtretungserklärung bezüglich der Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin. Bezüglich des Mietvertrages und der Abtretung wird auf die Urkunden gemäß BI. 6 und 30 d. A. Bezug genommen. Die Mietzeit erstreckte sich vom 06.06. bis 03.07.2013. Auf den Rechnungsbetrag in Höhe von € 3.092,20 netto zahlt die Beklagte € 1.689,20 und lehnte eine weitere Zahlung mit E-Mail vom 11.10.2014 ab.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin der streitgegenständlichen Ansprüche auf restliche Mietwagenkosten zu sein, da sie die betreffenden Vereinbarungen mit der XXX geschlossen habe. Die XXX sei Mieterin gewesen und ihr Mitarbeiter XXX hätte die Vertragsdokumente in ihrem Auftrag und Namen unterschrieben. Jedenfalls habe die Geschädigte den Mietertrag durch Zahlung der Umsatzsteuer an die Klägerin genehmigt. Bei der Höhe der Mietwagenkosten seien Nebenkosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung, die Zustellung und Abholung in den Räumen der Reparaturfirma, das im Mietfahrzeug vorhandene Navigationssystem und ein Zusatzfahrer zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.403,00 nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, 

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die XXX sei nicht Vertragspartnerin des Mietvertrages gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß seinem Beweisbeschluss vom 22.09.2015 durch schriftliche Vernehmung des Zeugen XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen vom 10. und 30.11.2015 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die in der Hauptsache auf § 115 VVG, § 398 BGB gestützte Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin hat nach Abtretung am 06.06.2013 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von € 1.158,28 zuzüglich Verzugszinsen.

1.

Die Klägerin ist infolge wirksamer Abtretung der Ansprüche an sie aktivlegitimiert.

a)

Der Mietvertrag und die Abtretungsvereinbarung wurden zwischen der Klägerin und der XXX geschlossen.

Die Geschädigte wurde dabei durch ihren Mitarbeiter vertreten. Es kann offen bleiben, ob dieser dabei mit entsprechender Vertretungsmacht handelte, da die Geschädigte den Abschluss des Mietvertrages und die Abtretung jedenfalls durch die Zahlung des auf den Rechnungsbetrag entfallenden Umsatzsteuerbetrages gemäß § 177 Abs. 1 BGB schlüssig genehmigt hat. Die diesbezügliche Zahlung hat die Klägerin durch Vorlage der betreffenden Buchung auf ihrem Konto belegt.

Zudem hat der Mitarbeiter der Klägerin erkennbar in ihrem Namen gehandelt. Es kommt insoweit nicht entscheidend drauf an, dass die Vertragsformulare insoweit eine hinreichende Klarheit vermissen lassen. Denn es handelte sich bei lebensnaher Betrachtung erkennbar um ein sog. unternehmensbezogenes Geschäft, da es sich auf das Firmenfahrzeug der AG bezog. (vgl. dazu. Palandt-Ellenberger, Kommentar zum BGB, 74. Aufl., § 164 Rdnr. 2).

Ob das Bestreiten der Beklagten darüber hinaus auch deswegen unberücksichtigt bleiben musste, weil sie in Kenntnis der betreffenden Dokumente bereits eine Teilzahlung geleistet hatte, ohne die Aktivlegitimation anzuzweifeln, bedarf daher keiner Erörterung mehr.

2.

Für den Ersatz von Mietwagenkosten gilt grundsätzlich:

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als sog. Herstellungsaufwand (nur) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daher kann er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen (st. Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH NJW 2007, 2916; NJW 2008, 1519 f.).

Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot (noch) entspricht, kann das Gericht auf den sog. Modus im Schwacke­Automietpreisspiegel zurückgreifen, der hierfür eine zuverlässige Schätzgrundlage darstellt (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2916; 2008, 1519), und der in den Erhebungen ab 2008 den Kriterienkatalog noch einmal erweitert hat und insbesondere auch Internettarife berücksichtigt (vgl. auch BGH vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - z.B. in NZV 2010, 239 ff. und vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 - zitiert nach juris).

Zwar bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, dann (aber auch nur dann) der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass konkret dargelegte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. nur BGH v.·17.05.2011 - VI ZR 142/10 – z.B. in NZV 2011, 431f., zitiert nach juris). Derartige Mängel sind jedoch seitens der Beklagten nicht in einem entscheidungserheblichen Maße aufgezeigt. Die „Schwacke-Liste“ ist nicht schon deswegen ungeeignet, weil die „Fraunhofer-Liste“ geringere Werte aufweist. Der Bundesgerichtshof sieht grundsätzlich jede Liste als geeignete Schätzungsgrundlage an und zwar gerade in Kenntnis ihrer Unterschiedlichkeit (z.B. BGH vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09-; vgl. auch OLG Nürnberg vom 18.07.2012 -12 U 1821/10 – beide zitiert nach juris). Daran ändert auch die Entscheidung des Kammergerichts vom 08.05.2014 - 22 U 119/13 - nichts. Denn das Kammergericht hat dort lediglich festgestellt, dass die Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste vom tatrichterlichen Ermessensspielraum gedeckt ist (KG, aaO, juris Rdnr. 6). Dass dies die einzig zulässige Methode ist, ergibt sich aus der Entscheidung nicht.

3.

Hiernach ist die im Sinne des § 249 BGB erforderliche Miete anhand des Schwacke­Mietpreisspiegels zu ermitteln. Zugrunde zu legen ist der Mietpreisspiegel des Jahres 2013. Im Postleitzahlengebiet 221xx (Ort der Anmietung) im Modus ergibt sich eine Grundmiete für vier Wochenpauschalen (Mietzeit 06.06. - 03.07.2013) für die Mietwagenklasse 7 in Höhe von insgesamt € 3.462,00 brutto. 

Nebenkosten können berücksichtigt werden im Modus in Höhe von € 303,00 brutto:

- € 280,00 (28 x € 10,00) für Navigationsgerät,

- € 23,00 für Zustellen.

Dass das verunfallte und das Mietfahrzeug über ein Navigationssystem verfügten und dasjenige im Mietfahrzeug auch fest eingebaut war, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen XXX.

Hinsichtlich der Nebenkosten für die Zustellung und Abholung hat der Zeuge XXX lediglich eine Anmietung, also Zustellung, in den Räumen der Fa. XXX bestätigt. Eine Abholung hat er nicht bestätigt.

Nebenkosten für die Haftungsreduzierung im Rahmen der Vollkaskoversicherung sind nicht berücksichtigungsfähig. Ausweislich des Mietvertrages wurde eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 1.000,00 vereinbart. Gemäß der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste sind Zusatzkosten jedoch nur bei einer Reduzierung der Selbstbeteiligung unter € 500,00 ansatzfähig.

Auch für einen Zusatzfahrer können keine Nebenkosten berücksichtigt werden. Zwar hat der Zeuge XXX angegeben, dass das verunfallte Fahrzeug auch von seiner Frau genutzt werden durfte. Doch hat er eine entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin über die Nutzung des Mietfahrzeuges durch einen Zweitfahrer nicht bestätigt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Mietvertrag. Zwar ist der Zeuge dort als 2. Mieter eingetragen, als1. Mieter ist aber die XXX AG benannt, die als solche kein Fahrzeug fahren kann. Faktisch ergibt sich aus dem Mietvertrag lediglich ein Fahrer.

Es ergibt sich somit ein angemessener Mietpreis in Höhe von € 3.765,00 brutto.

Darüber hinaus ist der Mietpreis um ersparte Eigenaufwendungen aufgrund des Stillstandes des eigenen Fahrzeugs zu reduzieren. Ausweislich der von der Klägerin in der Klageschrift mitgeteilten Fahrzeugdaten entsprach der Mietwagen dem Typ und der Motorisierung des Unfallwagens und war somit klassengleich. Die Reduzierung liegt bei 10 % und bezieht sich nicht nur auf den Grundpreis, sondern auf den gesamten Mietpreis einschließlich Nebenkosten (KG, Urteil vom 08.05.2014, 22 U 119/13, juris Rdnr. 22). Die angemessenen Mietwagenkosten reduzieren sich daher auf € 3.388,50.

Angesichts der Berechtigung der Zedentin zum Vorsteuerabzug kann lediglich der Nettobetrag in Höhe von € 2.847,48 beansprucht werden.

Demnach waren Kosten in Höhe von € 2.847.48 netto für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges durch die Zedentin angemessen. Angesichts der bereits geleisteten Teilzahlung der Beklagten in Höhe von € 1.689,20 steht der Klägerin eine Restzahlung in Höhe von € 1.158,28 zu.

3.

Verzugszinsen kann die Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB angesichts der Zahlungsablehnung der Beklagten vom 11.10.2014 erst ab diesem Tag beanspruchen. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht hinreichend dargelegt worden,

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

============================

Bedeutung für die Praxis: Anders als andere Oberlandesgerichte hat das Kammergericht die Anwendung eines Mittelwertes lediglich nicht beanstandet. Somit ist auch die Anwendung anderer Schätzgrundlagen wie die der Schwackeliste für die Berliner Gerichte grundsätzlich eine Möglichkeit nach § 287 ZPO. So geht auch das AG Mitte vor. Der Vortrag der Beklagten wird als unkonkret zurückgewiesen. Das Gericht hat zur Schwacke-Erhebungsmethode festgestellt, dass Schwacke auch anonyme Internetangebote berücksichtigt habe.
Werden Nebenleistungen abgerechnet, muss darauf geachtet werden, ob diese auch tatsächlich vertraglich vereinbart worden sind. Die Kosten einer niedrigeren Selbstbeteiligung und der Erlaubnis zur Nutzung durch einen weiteren Fahrer konnten aufgrund von Fehlern im Mietvertrag nicht durchgesetzt werden, mit Auswirkungen auf das Ergebnis und die Kosten des Verfahrens.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben