Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-15

Amtsgericht Frankfurt am Main 31 C 4321/14 (17) vom 11.11.2015

1. Der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Auswahl des Ersatzanbieters, eine Marktforschung braucht er nicht zu betreiben.
2. Mängel an einer Schätzgrundlage zur Bemessung des ersatzfähigen Schadens nach § 287 ZPO sind mit konkreten Tatsachen und deren erheblichen Auswirkungen auf den zu entscheidenen Fall aufzuzeigen.
3. Das Gericht wendet die Schwackeliste an, da die Beklagten diesen konkreten Vortrag zu vergleichbaren Fahrzeugen zu gleichen Leistungen nicht gehalten hat.
4. Schwacke bildet den regionalen Markt ab, ist nicht internetlastig, enthält den Modus, anders Fraunhofer.
5. Für die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfall von 500 Euro ist eine zusätzliche Schadenersatzposition nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Frankfurt wendet die Schwackeliste zur Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten an. Der Vortrag der Haftpflichtversicherung dahingehend, dass der Geschädigte auch günstigere Mobilität hätte erlangen können, wird als unsubstantiiert zurückgewiesen.

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Amtsgericht Frankfurt am Main 31 C 4321/14 (17) vom 11.11.2015


Im Namen des Volkes


Urteil


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richter am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 21.10.2015

für Recht erkannt:


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2320,64 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

-    einem Teilbetrag von 115,61€ seit dem 08.09.2011
-    einem Teilbetrag von 45,76 € seit dem 16.01.2012
-    einem Teilbetrag von 127,02 € seit dem 09.10.2013
-    einem Teilbetrag von 42,83 € seit dem 09.02.2012
-    einem Teilbetrag von 16,52 € seit dem 04.09.2012
-    einem Teilbetrag von 25,12 € seit dem 12.07.2012
-    einem Teilbetrag von 174,38 € seit dem 10.11.2012
-    einem Tellbetrag von 101,88 € seit dem 29.08.2012
-    einem Teilbetrag von 519,53 € seit dem 10.08.2012
-    einem Teilbetrag von 192,13 € seit dem 28.11.2012
-    einem Teilbetrag von 546,33 € seit dem 03.04.2013
-    einem Teilbetrag von 74,45 € seit dem 30.04.2013
-    einem Teilbetrag von 37,43 € seit dem 30.04.2013
-    einem Teilbetrag von 206,31 € seit dem 24.04.2013
-    einem Teilbetrag von 95,04 € seit dem 23.04.2013.

lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



Tatbestand



Die Klägerin vermietete an Geschädigte von Verkehrsunfällen Kraftfahrzeuge als Ersatzfahrzeuge. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der jeweiligen Unfallgegner und steht für die Schäden aus den Unfällen dem Grunde nach ein. Sie leistete auf die Mietwagenrechnungen jedoch nur teilweise. Die Klägerin, die eine „kleinere Vermieterin" im Sinne der Schwacke-Liste ist, ließ sich von den Geschädigten deren Schadenersatzansprüche abtreten.

Folgende Mietvorgänge liegen der Klage zu Grunde:

Fall 1: Unfall vom 28.04.2011, Geschädigte XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 115,61 €.

Fall·2: Unfall vom 02.12.2011, Geschädigte XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 99,31.€.

Fall 3: Unfall vom 31.10.2011, Geschädigte XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 317,42 € netto.

Fall 4: Unfall vom 18.11.2011, Geschädigter XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 96,38 €.

Fall 5: Unfall vom 16.03.2012, Geschädigte XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 87,92 € netto.

Fall 6: Unfall vom 05.06.2012, Geschädigte XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 120,32 € netto.

Fall 7: Unfall vom 08.06.2012, Geschädigte XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 174,98 €.

Fall 8: Unfall vom 10.05.2012, Geschädigte XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 289,31 €.

Fall 9: Unfall vom 20.06.2012, Geschädigte XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 852,72 €.

Fall 10: Unfall vom 23.04.2012, Geschädigter XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 406,33 €.

Fall 11: Unfall vom 17.08.2012, Geschädigter XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 46,81 € netto.

Fall 12: Unfall vom 24.09.2012, Geschädigter XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 546,33 €.

Fall 13: Unfall vom 23.11.2012, Geschädigter XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 74,45 € netto.

Fall 14: Unfall vom 06.02.2013, Geschädigter XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 37,43 € netto.

Fall 15: Unfall vom 30.01.2013, Geschädigte XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 206,31 €.

Fall 16:·Unfall vom 07.02.2013, Geschädigter XXX
Offenstehender Rechnungsbetrag 95;04 €.

Für die Einzelheiten der Rechnungen wird Bezug genommen auf die Anlagen K1 bis K16 (BI. 12 ff.).

Die Klägerin mahnte die Beträge jeweils mehrfach an und forderte sie schließlich jeweils unter Fristsetzung bis zum Vortag des jeweiligen Zinsbeginns aus dem Tenor auf, die Differenzbeträge zu erstatten.

Die Klägerin behauptet unter Bezug auf die Schwacke-Liste, die Mietwagenkosten seien angemessen. In den Fällen 2-11, 13 und 14, in denen jeweils Vollkaskoentgelte berechnet wurden, seien Haftungsreduzierungen vereinbart worden, und zwar in den Fällen 2-4 mit einer Selbstbeteiligung von 0 € und in den Fällen 7, 13 und 14 von 500 €. Die Tarife der Schwacke-Liste enthielten für kleinere Mietwagenunternehmen eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung von 1000 €.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3566,68 €
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 115,61 € seit dem 08.09.2011,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 99,31 € seit dem 16.01.2012,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 317,42 € (netto) seit dem 09.10.2013,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 96,38 € seit dem 09.02.2012,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 87,92 € seit dem 04.09.2012,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 120,32 € (netto) seit dem 12.07.2012,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 174,38 € seit dem 10.11.2012,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 289,31 € seit dem 29.08.2012,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 852,73 € seit dem 10.08.2012,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 406,33 € seit dem 28.11.2012,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 46,81 (netto) seit dem 23.12.2012,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 546,33 € seit dem 03.04.2013,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 74,45 € (netto) seit dem 30.04.2013,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 37,43 € (netto) seit dem 30.04.2013,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 206,31 € seit dem 24.04.2013,
-    nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 95,04 € seit dem 23.04.2013,

zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet unter Verweis auf die Fraunhofer-Erhebung, die abgerechneten Mietwagenkosten seien überhöht. Die Tarife der Schwacke-Liste enthielten eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung von 500 €.


Entscheidungsgründe


I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Im Rahmen der dem Grunde nach unstreitigen Haftung der Beklagten hat die Klägerin noch Anspruch auf weiteren Schadenersatz, weil nicht alle unfallbedingten Schäden kompensiert wurden (§ 249 BGB). Es sind noch restliche Mietwagenkosten offen.

a) Kosten der Anmietung einer Ersatzsache sind grundsätzlich vom Schadenersatz gemäß § 249 BGB erfasst. Das sind im Ausgangspunkt die konkreten Kosten, wie sie den geschädigten Zedenten von ihrer Vermieterin, der Klägerin, in Rechnung gestellt wurden. Eine Ersatzfähigkeit fehlt allerdings dort, wo die Kosten den ersatzfähigen Herstellungsaufwand übersteigen.

Als ersatzfähiger Herstellungsaufwand sind die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 2014, 1947).

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, von wem er den Wagen anmietet. Von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten muss er jedoch die preiswerteste wahrnehmen. Allerdings verpflichtet ihn dies nicht zu einer „Marktforschung" (Oetker, in: MK­BGB, 7. Aufl. 2015, § 249 Rn. 431).

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Jener ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde zulegen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen, solange nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte. Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2013, 1539 (1540 Tz. 10 f.)).

Die Beklagte hat keinen Vortrag dazu gehalten, dass die Geschädigten in den konkreten Einzelfällen vergleichbare Fahrzeuge zu gleichen Konditionen bei bestimmten anderen Mietwagenunternehmen deutlich günstiger hätten mieten können, die ihnen ohne weiteres zugänglich gewesen wären. Das Gericht ist daher frei, sich als Schätzungsgrundlage bei der Schwacke-Liste zu bedienen.

Für diese spricht, dass sie geographisch genauer ist (dreistellige PLZ-Gebiete), keinen Schwerpunkt auf Internettarife bildet und die Modus Angabe einem Angebotspreis entspricht, wie ihn ein Geschädigter einholen müsste. All dies stellt wesentliche Vorteile dar gegenüber der Fraunhofer-Erhebung, die zwar anonym erfolgte, aber nur größere PLZ-Gebiete unterscheidet, auf Modus-Angabe verzichtet und zudem Preise nach einer Vorbuchungsfrist von einer Woche zugrunde legt, die in der Unfallsituation aber regelmäßig nicht eingehalten wird (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.03.2014, Az. 2-15 S 148/13 (juris)).

b) Was nun die jeweiligen Einzelfälle betrifft, wird von der Beklagten der Rechenweg nach Schwacke nicht beanstandet, so dass insoweit die Höhe der klägerischen Rechnungen nicht weiter problematisch ist. Bestritten ist allerdings teilweise der Ansatz von Kaskoversicherungskosten. Hierzu ist auszuführen:

aa) Fall 2 XXX

Hier wurde ausweislich der Anlage K18 eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 1000 € vereinbart.

Die Interpretation der Klägerin, die unstreitig ein „kleineres Mietwagenunternehmen" ist, eine Haftungsreduzierung auf 0 € sei vereinbart worden, ist unverständlich. Das Mietvertragsformular sieht im Haftungskästchen in der rechten Spalte die Wahl vor, ob überhaupt eine Haftungsreduzierung gewünscht ist („ja“/,,nein"). In der linken Spalte kann definiert werden, wie hoch eine Selbstbeteiligung sein soll; hier 1000 €. Weshalb das Feld „Rate/Tag" den Eintrag ,,€ 0,00“ ausweist, mutet zwar seltsam an, wird aber durch die handschriftliche Eintragung im darunter liegenden Kasten in der Zeile „Vollkaskoversicherung pro Tag" klargestellt. Wer nun in der rechten Spalte „nein" wählt, also erklärt, keine Haftungsreduzierung in Anspruch nehmen zu wollen, vereinbart entsprechend auch keine Selbstbeteiligung. Demgegenüber führt die Auswahl „ja" bei Bestimmung einer Selbstbeteiligung von hier 1000 € zur Vereinbarung einer Haftungsreduzierung mit besagtem Selbstbehalt.

Als dann aber bereits im Miettarif enthaltene Kosten entfällt demnach der zusätzliche Ansatz von Vollkaskokosten in Höhe von 53,55 €.

bb) Fall 3 XXX

Hier wurde ausweislich der Anlage K19 ebenfalls eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 1000 € vereinbart; Vorstehendes gilt entsprechend. Es sind 190,40 € nicht erstattungsfähig.

cc) Fall 4 XXX

Hier wurde ausweislich der Anlage K20 gleichermaßen eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 1000 € vereinbart; die Ausführungen zu Fall 2 gelten entsprechend, sodass 53,55 € nicht ersatzfähig sind.

dd) Fall 5 XXX

Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist hier nicht nachgewiesen; 71,40 € sind demnach in Abzug zu bringen.

ee) Fall 6 XXX

Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist hier ebenso nicht nachgewiesen; 95,20 € sind demnach in Abzug zu bringen.

ff) Fall 7 XXX

Hier wurde ausweislich der Anlage K21 eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € vereinbart, wenn auch im Wege einer offensichtlichen nachträglichen Änderung der ursprünglichen Willenserklärungen über 1000 €.

Soweit die Klägerin behauptet, die in den Tarifen bereits enthaltene Selbstbeteiligung betrage 1000 €; sodass eine geringere Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt werden könne, folgt zwar aus Seite 13 der Einleitung zur Schwacke-Liste (BI. 106), dass bei kleineren Vermietern eine Selbstbeteiligung von 1000 € nur „eventuell" üblich sei. Das mutet zunächst widersprüchlich an, denn was üblich ist, geschieht nicht nur möglicherweise oder unter Umständen. Gemeint mit „eventuell" ist deshalb offensichtlich ,,für den Fall".

Folglich ist die Berechnung nicht zu beanstanden.

gg) Fall 8 XXX

Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist hier nicht nachgewiesen. 187,43 € sind demnach in Abzug zu bringen.

hh) Fall 9 XXX

Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist hier ebenfalls nicht nachgewiesen; 333,20 € sind nicht erstattungsfähig.

ii) Fall 10 XXX

Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist auch hier nicht nachgewiesen; 214,20 € sind in Abzug zu bringen.

jj) Fall 11 XXX

Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist schließlich hier nicht nachgewiesen; 95,20 € sind abzuziehen, so dass nichts mehr verbleibt.

kk) Fall 13 XXX

Hier wurde ausweislich der Anlage K22 eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 650 € vereinbart.

II) Fall 14 XXX

Hier wurde ausweislich der Anlage K23 auch eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 650 € vereinbart.

2. Die Zinsansprüche bestehen nach § 286, §288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich gemäß § 709 für die Klägerin und 708 Nr. 11, § 711 für die Beklagte.

IV.

Streitwert: 3566,28 €

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Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung der Schwackeliste stellt eine Änderung der Rechtsprechung des Amtsgerichtes zur Anwendung einer Schätzgrundlage dar. Bis zu diesem Urteil wurde ein Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer berechnet. Die nunmehrige Anwendung allein der Schwackeliste begründet das Gericht mit der ständigen BGH-Rechtsprechung, die eine Anwendung der Schwackeliste zulasse und der Überlegung, dass sodann eine darauf beruhende Schadenersatzforderung nicht grundsätzlich überhöht sein könne. Das Gericht erkennt, dass die in der Schwackeliste ausgewiesenen Haftungsreduzierungen (Selbstbeteiligung) nicht, wie von anderen Gerichten angenommen, konkret nur mit 500 Euro bemessen sind. Schwacke weist eine Spanne von 500 bis 1500 Euro als im Normaltarif inkludiert aus. Das Gericht hält deshalb bei einer SB 500 weitere Kosten der Haftungsreduzierung für angemessen.

Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt 25.11.15 noch nicht rechtskräftig