Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-15

Amtsgericht Coesfeld 11 C 58/15 vom 12.08.2015

1. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels.
2. Eine Erkundigung nach günstigeren Angeboten war nicht veranlasst.
3. Die Anwendung der Fraunhoferliste wird in diesem Fall ausgeschlossen, da die Erhebungsmethodik der Fraunhoferliste auf den Fall nicht passt.
4. Die Anwendung der Fraunhoferliste begegnet aufgrund der weiträumigen PLZ-Gebiete Bedenken in solchen Fällen, in denen der Mobilitätsbedarf im ländlichen Raum befriedigt werden muss.
5. Ein 30-prozentiger Aufschlag wegen unfallbedingter Abwicklung bedarf der Darlegung näherer Umstände. Der allein begründete erhöhte Vorhalteaufwand wird mit nur 10 Prozent berücksichtigt.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht restlichen Schadenersatz weitgehend zu und schätzt die Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste. In der Begründung liegt das Gericht nicht auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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Amtsgericht Coesfeld 11 C 58/15 vom 12.08.2015

Urteil


Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.216,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die restliche Regulierung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.


Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs PKW Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, welches am 12.09.2014 im Rahmen eines Verkehrsunfalles durch den Beklagten zu 1) beschädigt worden ist. Die Beklagte zu 2) ist die Halterin des Fahrzeuges, welches durch den Beklagten zu 1) geführt wurde, und die Beklagte zu 3) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Beklagten zu 2). Die Beklagten erkannten ihre Haftung für das Unfallereignis zu 100 % an und erstatteten dem Kläger seinen materiellen Schaden vollständig.


Der Kläger mietete ab dem 15.09.2014 für 13 Tage einen Mietwagen der Marke Toyota Auris der Fa. H GmbH, worüber sich die Rechnung vom 29.09.2014 in Höhe von 2.199,87 EUR verhält (Anlage K 1). Die Beklagte zu 3) zahlte unter Verweis auf die Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Institutes auf die Mietwagenkosten insgesamt 718,25 EUR, was einem Tagessatz von 55,25 EUR entspricht (Anlage K 2 und 3) und sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen der Marktpreiserhebung von Schwacke und der Mietpreiserhebung des Fraunhofer IAO errechnet.


Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 17.10.2014 machte der Kläger die Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Zahlbetrag in Höhe von 1.481,62 EUR unter Fristsetzung auf den 31.10.2014 gegenüber den Beklagten geltend (Anlage K 4). Mit Schreiben der Beklagten zu 3) vom 20.10.2014 lehnte diese die Zahlung endgültig ab (Anlage K 5).


Der Kläger behauptet, er verfüge über keinen eigenen Internetanschluss, der ihm eine Überprüfung der Mietwagenangebote vor Ort ermöglicht hätte. Zudem sei er beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen, da er täglich von seinem Wohnort in Ochtrup zur UPS- Niederlassung in Nottuln-Appelhülsen fahren müsse, so dass er unverzüglich das ihm angebotene Mietfahrzeug im Reparaturbetrieb habe annehmen müssen.


Er ist der Ansicht, die Erhebung des Fraunhofer-Instituts sei keine geeignete Beurteilungsgrundlage für die Preisermittlung von Mietfahrzeugen. So baue die Erhebung im Wesentlichen auf einer Internetabfrage auf, was der Unfallsituation mit den entsprechenden Anmietungsumständen nicht gerecht werde. Auch beinhalte die Erhebung ganz erhebliche Ungenauigkeiten bei der Erfassung von regionalen Preisen, insbesondere im ländlichen Bereich, da die Beurteilung nur nach zweistelligen anstatt dreistelligen Postleitzahlengebieten erfolge.


Er beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.481,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20.10.2014 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 109,24 EUR zu zahlen.


Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.


Die Beklagten behaupten, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich gewesen, sei der Tagessatz nicht ortsüblich und angemessen. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein solle sich über das konkrete Mietwagenangebot vor Ort zu informieren.


Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, die Schwacke-Liste sei keine taugliche Schätzgrundlage, vielmehr verdiene die Marktpreiserhebung des Fraunhofer-Instituts Vorrang bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifes. Die Datenerhebung der Fa. T sei insbesondere deshalb problematisch, da diese den Grund der Datenerhebung offen lege und damit die Befürchtung bestehe, dass Preise genannt werden, die sich nicht in einem vollständig wettbewerbsorientierten Markt bilden würden.


Letztlich könne der Kläger keine auf 1,8 erhöhte Gebühr bei der Abrechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, da dies nur bei einer vollständigen außergerichtlichen Abwicklung der Angelegenheit vorgesehen sei.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Das Gericht hat den Kläger angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2015 verwiesen (Bl. 41 f.).


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.


Dem Kläger steht über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.216,28 EUR gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
Ein Geschädigter kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 377). Der Geschädigte hat aus diesem Grund im Rahmen des sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebots stets den ihm zumutbaren wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gericht hat den erforderlichen Aufwand für die Anmietung eines Ersatzwagens gemäß § 287 ZPO geschätzt. Grundsätzlich stellt der Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten zur Ermittlung dieser Kosten einen geeigneten Anknüpfungspunkt der. Die Heranziehung dieser Schätzgrundlage ist von dem dem Gericht zustehenden Ermessensspielraum gedeckt (vgl. BGH, Urt. vom 18.05.2010, VI ZR 293/08). Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass mittlerweile zahlreiche Gerichte die Erhebung des Fraunhofer-Instituts dem Schwacke-Automietpreisspiegel vorziehen und als Schätzgrundlage anwenden. Das Gericht hält die Anwendung dieser Erhebung des Fraunhofer-Instituts im konkreten Fall jedoch nicht für geboten, da eine Preisabfrage und Buchung über das Internet, wie sie dieser Erhebung zugrunde liegt, nur in Fällen möglich ist, in denen der Kläger grundsätzlich noch über ein fahrbereites Fahrzeug verfügt und ihm zudem Recherchemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Nach dem Ergebnis der Anhörung steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger ab dem Unfalltag auf einen Mietwagen angewiesen war und ihm die vorherige Sondierung des Marktes über das Internet nicht möglich und zuzumuten war. So hat der Kläger glaubhaft bekundet, dass er über keinen eigenen Internetanschluss verfügt und lediglich über 10 km entfernt wohnende Verwandte Zugriff auf das Internet hätte, womit er sich selbst jedoch nicht auskennt. Da er täglich von seinem Wohnort in Ochtrup zu seinem Arbeitsplatz in Nottuln-Appelhülsen mit einem Fahrzeug fahren muss und sich der Unfall unstreitig an einem späten Freitagabend ereignete, verblieb dem Kläger für die Organisation eines Ersatzfahrzeuges aufgrund des nicht mehr fahrbereiten Zustandes seines Kfz nur der Samstag. Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar erklärt, dass ihm im Autohaus H direkt bei der Reparaturannahme ein Mietwagen angeboten worden ist und er sich aufgrund einer früheren, positiven Mietwagenerfahrung während einer Inspektion in diesem Autohaus sofort für das Angebot entschieden hat. Aufgrund dieser konkreten Situation war es dem Kläger nicht möglich online nach günstigeren Mietwagen in der unmittelbaren Region zu suchen, auch eine weitere Abfrage bei ortsansässigen Mietwagenanbietern war nicht veranlasst.


Des Weiteren begegnet die Anwendung der Tabelle des Fraunhofer-Instituts im ländlichen Raum Bedenken, da die Mietwagenkosten nach zweistelligen anstatt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten erhoben werden, was im ländlichen Raum zu erheblichen Ungenauigkeiten der regionalen Preise führt.


Dem Gericht steht es frei, den entstandenen Schaden nach § 278 Abs. 1 ZPO zu schätzen, wobei die Grundlage der Schätzung nicht vorgegeben wird. Die Schätzung darf lediglich nicht auf falscher Grundlage oder offenbar unsachlichen Erwägungen erfolgen. Nach alledem sieht das Gericht keinen zwingenden Grund als Schätzgrundlage die Erhebung des Fraunhofer-Instituts dem Schwacke-Automietpreisspiegel vorzuziehen oder ein arithmetisches Mittel beider Listen zugrunde zu legen, zumal der Kläger in seiner konkreten Situation keine Möglichkeit hatte die der Fraunhofer-Erhebung zugrunde liegenden Rechercheansätze zu nutzen. Das Gericht verkennt jedoch auch nicht die Kritikpunkte am bisherigen Schwacke-Automietpreisspiegel, der durch die nicht anonymisierte Preisabfrage Gelegenheit zur Nennung von Preisen bietet, die nicht in einem wettbewerbsorientierten Umfeld entstanden sind. Nur so sind auch die zum Teil erheblichen Preisdifferenzen zwischen der Erhebung des Fraunhofer-Instituts und dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu erklären. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Autohaus H zusätzlich zum sogenannten Normaltarif gemäß Schwacke Automietpreisspiegel 2013 einen 30 % Aufschlag für die unfallbedingte Abwicklung erhoben hat. Während gegen die Heranziehung des Schwacke Automietpreisspiegels als Grundlage der Schadensermittlung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, erscheint ein nicht näher durch konkrete Umstände des Einzelfalles begründeter Aufschlag von 30 % zu hoch. Zwar mag bei unfallbedingter Abwicklung gegenüber der vorangemeldeten Anmietung ein höherer Vorhalteaufwand entstehen, der aus der unvermuteten Anmietnotwendigkeit resultiert. Dieser erscheint mit 30 % jedoch zu hoch bemessen. Aus diesem Grund nimmt das Gericht einen Abschlag in Höhe von 20 % von dem geltend gemachten Aufschlag vor, um der besonderen Anmietsituation angemessen Rechnung zu tragen.


Unter Berücksichtigung dieses 20-prozentigen Abschlages und der bereits vorgerichtlich gezahlten 713,25 EUR verbleibt ein Restanspruch des Klägers von 1.216,28 EUR.


Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.


Soweit der Kläger die Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend macht, war die Klage abzuweisen. Aufgrund des hinsichtlich des Hauptantrages vorgenommenen Abschlages konnte der Kläger auch die außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten nur auf der Basis eines Streitwertes von 7.650,22 EUR, der sich aus Ersatzleistungen in Höhe von 6.433,94 EUR sowie 1.929,53 EUR Mietwagenkosten zusammensetzt, erfolgreich geltend machen. Bei der zugrunde zu legenden Geschäftsgebühr ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3.) unbestritten vorgetragen hat, dass die 1,8 Gebühr nur bei einer vollständigen außergerichtlichen Regulierung ihrerseits zugrunde gelegt wird. Im vorliegenden Streitfall ist deshalb die übliche 1,3 Gebühr anzuwenden. Dem Kläger standen daher aufgrund der angefallenen Geschäftsgebühr, der Kostenpauschalen und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer 743,51 EUR zu, die bereits von der Beklagten zu 3.) reguliert worden sind.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Trotz im Ergebnis nahezu vollständig zugesprochenem Schadenersatz überspannt das Gericht die Anforderungen an den Geschädigten. In der Urteilsbegründung weist das Gericht zur Rechtfertigung der Anwendung der Schwackeliste auf täglichen Fahrbedarf, das nicht fahrbereite Auto und den fehlenden Internetanschluss hin. Doch darauf kann es nicht ankommen. Mietwagenkosten sind Herstellungskosten und der Geschädigte, dem sein Fahrzeuge aufgrund eines unverschuldeten Unfalls zeitweise nicht zur Verfügung steht, hat einen grundsätzlichen Schadenersatz anspruch auf die erstehenenden Kosten wegen eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif. Es kann ja nicht ernstlich darauf ankommen, ob der Geschädigte über einen Internetanschluss verfügt. Auch ob er täglich mit einem Fahrzeug zur Arbeit muss, kann nicht entscheidend sein, wenn er einen hinreichenden Fahrbedarf nachweist (häufige Kilometer-Grenze ab 20 Kilometer pro Tag). Das Gericht verwechselt bei der Ermittlung des angemessenen Schadenersatzbetrages die Variante der erforderlichen Kosten (Schätzung der üblichen Marktpreise anhand einer Schätzgrundlage nach § 287 ZPO) und die Variante der ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Kosten, die nicht im Rahmen der Erforderlichkeit zu bewerten, aber dennoch zu bezahlen sind, da dem Geschädigten keine anderen Angebote zumutbar oder zugänglich gewesen sind. Die Schwackewerte stellen Normaltarife dar und sind im Rahmen der Schätzung erforderlicher Kosten anwendbar. Schwacke veröffentlicht seit 2008 keine Unfallersatztarife mehr, sondern nun noch Normaltarife. Das Gericht unterstellt bei der Methode Schwacke zudem mangelnde Anonymität, ohne die Quelle zu benennen oder seine Kenntnisse näher zu erläutern. So sieht das aus, als wäre diese Begründung des Für und Wider vom Hörensagen in das Urteil gelangt.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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