Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-15

Landgericht Ulm 4 O 133/14 vom 24.04.2015

1. Die klägerische Forderung wegen zu erstattender Mietwagenkosten liegt unterhalb vergleichbarer Werte der SchwackeListe-Automietpreisspiegel. Somit entbehrt eine Behauptung eines Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht der Grundlage.
2. Die SchwackeListe ist eine geeignete Schätzgrundllage nach § 287 ZPO und findet Anwendung.
3. Die Fraunhoferstudie nimmt auf regionale Besonderheiten nicht ausreichend Bezug.
4. Die vorgelegten Rechercheergebnisse aus dem Internet werden nicht als konkreter Sachvortrag anerkannt, weil zeitlich unpassend und da Bedingungen nicht auf den Fall übertragbar sind.
5. Internetangebote sind Momentaufnahmen.
6. Es besteht für einen Geschädigten keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.

Zusammenfassung: Das Landgericht schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwackeliste und weist den Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Liste zurück.

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Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall

hat das Landgericht Ulm - 4. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2015 für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.729,41 Euro und an die XXX weitere 675,00 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit 21.12.2013 sowie weitere 413,90 Euro zu bezahlen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Streitwert: 8.932,24 Euro



Tatbestand



Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 05.11.2013 auf dem Betriebsgelände der Firma XXX GmbH in der XXX.

Die Klägerin ist Halterin des Pkw Kombi Audi A4 Avant Attract, amtliches Kennzeichen XXX. Eigentümerin des Fahrzeugs ist die Leasinggesellschaft, die XXX Leasing. Zum Unfallzeitpunkt wurde das Fahrzeug von dem Zeugen XXX gefahren.

Das weiter am Unfall beteiligte Fahrzeug, der Lkw Scania, amtliches Kennzeichen XXX ist bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Der Unfall ereignete sich auf dem Betriebsgelände im Ein- und Ausfahrtsbereich. Vom Betriebsgelände aus gesehen befindet sich rechts neben der Ausfahrt eine Lkw-Wiegestation und links eine zurückversetzte Laderampe. Nach der Beschilderung ist auf dem Betriebsgelände eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h angeordnet.

Der Zeuge XXX wollte das Betriebsgelände vom Fleischmarkt her kommend über die Ausfahrt an der Wiegestation vorbei verlassen.

Der Zeuge XXX war auf das Betriebsgelände eingefahren und fuhr in einen Linksbogen neben die Wiegestation. Nachdem er ausgestiegen war, um die Heckklappen zu öffnen, stieß er mit dem Lkw rückwärts, um zur gegenüberliegenden rückversetzten Laderampe zu fahren.
Als der Zeuge XXX im Begriff war, hinter dem LKW vorbei zur Ausfahrt zu fahren, kam es zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der Pkw der Klägerin im Bereich der rechten Front und der rechten Tür beschädigt wurde. Der Anstoß arm bei der Beklagten versicherten LKW erfolgte gegen das Fahrzeugheck mit Schwerpunkt rechts.

Der Schaden an dem Pkw der Klägerin wurde repariert, wofür laut Rechnung der Firma XXX und XXX vom 21.11.2013 5.564,02 Euro netto angefallen sind. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten ein, laut dem am Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 1.350,00 Euro entstanden ist. Für die Reparaturdauer sah der Sachverständige ca. 5 Arbeitstage vor. Der Sachverständige stellte der Klägerin seine Leistungen mit 759,00 Euro netto in Rechnung. Die Klägerin mietete vom 06.11.2013 bis 19.11.2013 für die Dauer der Reparatur einen Audi A4 Avant an, wofür ihr die Firma XXX und XXX GmbH mit Rechnung vom 05.12.2013 1.234,22 Euro netto in Rechnung stellte.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben ihres Rechtsanwalts zur Zahlung auf. Unter Vorlage des Sachverständigengutachtens forderte sie einschließlich einer Kostenpauschale von 25,00 Euro Zahlung von insgesamt 8.932,24 Euro bis zum 10.12.2013. Der Beklagten wurde sodann noch die Reparaturkostenrechnung nebst Mietwagenrechnung vorgelegt mit nochmaliger Zahlungsaufforderung bis zum 20.12.2013.


Die Beklagte leistete keine Zahlung.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 hat die XXX Leasing die Klägerin ermächtigt, die Schadensersatzansprüche einschließlich der Wertminderung im eignen Namen auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Zur Überprüfung der geltend gemachten Mietwagenkosten unternahm die Beklagtenvertreterin im Juni 2014 eine Internetrecherche und erhielt von der Fa. Enterprise ein Mietangebot für 13 Tage für 296,52 € netto, von der Fa. Europcar für 410,64 € netto, und von der Fa. Sixt für 505,40 € netto. Auf die Angebote Anlage B3 wird Bezug genommen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung ihres Schadens und behauptet, der Zeuge XXX sei mit ausreichendem Sicherheitsabstand langsam an dem stehenden LKW in Richtung Ausfahrt vorbeigefahren, als der LKW plötzlich zurückgesetzt habe. Der Zeuge XXX habe offenkundig seine Rückschaupflicht verletzt, da er den herannahenden Pkw nicht gesehen habe. Er hätte sich vergewissern müssen, dass der Verkehrsraum hinter sich frei und eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Bei Annäherung des Pkws sei der LKW gestanden. Für den Zeugen XXX sei nicht erkennbar gewesen, dass der LKW zu einer Laderampe zurückstoßen wolle, weil diese für ihn nicht ersichtlich gewesen sei. Im Bereich der Zufahrt hätte der Lkw-Fahrer bei seinem Rangiermanöver besondere Aufmerksamkeit aufbringen müssen. Der Zeuge XXX habe angehalten, nachdem er die Rückwärtsfahrt des Lkw bemerkt habe, dieser sei dann aber gegen den bereits 2 bis 3 Sekunden stehenden Pkw gefahren.

Die Mietwagenkosten seien nicht überhöht. Da der Zeuge XXX im Außendienst arbeite, habe sofort am Morgen ein Ersatz-Pkw angemietet werden müssen. Die hierfür angefallenen Kosten lägen sogar unter den Werten nach der Schwacketabelle. Die von der Beklagten vorgelegten Mietangebote seien nicht vergleichbar. Anders als bei den Internetanfragen der Beklagtenvertreterin habe bei Anmietung des Ersatzwagens keine feste Anmietzeit nicht angegeben werden können, da die Reparaturdauer noch ungewiss gewesen sei. Zudem stammten die von der Beklagten vorgelegten Internetmietangebote von einem späteren Zeitpunkt und ließen nicht erkennen, ob sie sich auf einem Audi Avant Kombi bezögen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.582,24 Euro und an die XXX Leasing 1.350,00 Euro nebst Zinsen aus 8.932,24 Euro in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.12.2013 sowie vorgerichtlich Anwaltskosten in Höhe von 679,10 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet,
der Zeuge XXX habe versucht, sich zwischen Lkw und Laderampe durchzuquetschen, als der Lkw sich bereits in Rückwärtsfahrt befunden habe. Dabei sei der Pkw schneller als die erlaubten 10 km/h gewesen. Der Zeuge XXX habe auch nicht schnellstmöglich mit einer Bremsung ab Erkennbarkeit der Rückwärtsfahrt des Lkw reagiert, da sonst die Kollision vermieden worden wäre. Da der Zeuge XXX zu spät reagiert habe, zu schnell gefahren sei und nicht brems- bzw. anhaltebereit gewesen sei, habe er den Unfall allein verursacht. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Lkw mit geöffneter Ladefläche, angeschalteten Scheinwerfern und vor der Laderampe stehend offensichtlich bereit war, zur Laderampe zurückzufahren, was der Zeuge XXX hätte erkennen können und müssen. Auf dem Betriebsgelände gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, fließender Verkehr habe keinen Vorrang. Mit rangierenden Fahrzeugen sei in diesem Bereich zu rechnen gewesen.

Hilfsweise bestreitet die Beklagte die geltend gemachten Mietwagenkosten unter Verweis auf die vorgelegten Internetmietangebote als überhöht. Im Übrigen sei ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Die Schwacketabelle stelle keine geeignete Schätzgrundlage dar. Als solche könne allenfalls die Erhebung des Fraunhofer Instituts herangezogen werden.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.09.2014 und 13.04.2015 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 15.09.2014 und 13.04.2015 sowie auf das Kurzgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) XXX vom 05.01.2015 verwiesen.

 


Entscheidungsgründe


I.

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Unfall von den Zeugen XXX und XXX gleichem Maße verursacht, weshalb der Klägerin nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 % ihres Schadens zusteht. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen bei Anmietung des Ersatzwagens hat die Klägerin daher nur Anspruch auf Erstattung von insgesamt 4.404,41 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

1.

Der Unfall wurde durch Unachtsamkeit beider beteiligter Fahrzeugführer verursacht, weshalb die Klägerin bzw. die XXX Leasing als Eigentümerin des PKW nur Anspruch auf Erstattung von 50 % ihres Schadens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB115 Abs. 1 Nr. 1 VVG hat.

Anhand des von der Beklagten vorgelegten Unfallvideos der Überwachungskamera konnte der Sachverständige rekonstruieren, dass der Zeuge XXX nicht mit überhöhter Geschwindigkeit das Betriebsgelände befahren hat. Seine Ausgangsgeschwindigkeit betrug 9 km/h und lag somit unter den zugelassenen 10 km/h. Der Unfall ereignete sich in einem Bereich, in dem beide Fahrzugführer besondere Aufmerksamkeit aufbringen mussten. Zum einen handelte es sich um den Zu- und Abfahrtsbereich des Geländes, zum anderen um einen Bereich, in dem sich mehrere Laderampen, insbesondere auch die hier vom Zeugen XXX angefahrene Laderampe befindet. Unter Berücksichtigung des auf Betriebsgelände geltenden Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, hätte der Zeuge XXX hier insbesondere bei der Rückwärtsfahrt den hinter seinem Fahrzeug liegenden Bereich beobachten müssen. Dabei hätte er ohne weiteres bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das herannahende Fahrzeug der Klägerin erkennen könne. Allein mit einem Blick aus dem rechten Seitenfenster hätte er dieses schon bei dessen Anfahrt wahrnehmen können. Wie der Zeuge XXX dargestellt hat, hat er sich zwar umgeschaut, dann aber seinen Blick auf den linken Außenspiegel konzentriert und daher das herannahende Fahrzeug der Klägerin rechts nicht erkannt. Hätte er, wie geboten, auch den aus seiner Sicht rechts befindlichen Fahrbereich beobachtet, hätte er das herannahende Fahrzeug sehen und den Unfall ohne weiteres vermeiden können.

Dem Zeugen XXX wäre es bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ebenfalls ohne weiteres möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden, da er die Rückwärtsfahrt des Lkw hätte erkennen und hierauf reagieren können. Hätte er den Blick nach rechts gerichtet und auf den LKW geachtet, hätte er ohne Probleme erkennen können, dass der LKW nicht stehenbleibt. Hätte er nach den Feststellungen des Sachverständigen zu einem Zeitpunkt reagiert, als der Lkw um ca. 0,9 m rückwärts angefahren und sich daher erkennbar in Rückwärtsbewegung befunden hat, hätte der Zeuge XXX bei einer sofortigen Vollbremsung den Unfall vermeiden und noch ca. 2 Meter vor der Kollisionsstelle zum Stillstand kommen können. Besondere Vorsicht und ständige Bremsbereitschaft war insbesondere deshalb vom Zeugen XXX zu erwarten, da sich der Lkw direkt im Zu- und Abfahrtsbereich, zudem vor den Laderampen befunden hat und der Zeuge nicht darauf vertrauen konnte, dass der Lkw stehen bleibt.

Sowohl der Zeuge XXX als auch der Zeuge XXX haben auf die Situation zu spät reagiert. Unter Abwägung der besonderen Umstände und des Umfangs der Sorgfaltsverstöße ist eine Haftungsverteilung von 50 % zu Lasten jeder Partei angemessen. Die Verursachungsbeiträge der Zeugen sind gleichwertig.

2.

Was den Schadensumfang angeht, ist lediglich die Höhe der Mietwagenkosten zwischen den Parteien streitig. Nach der mit Schriftsatz der Klägervertreterin vom 24.10.2014 vorgelegten zutreffenden Berechnung fallen laut Schwackeliste Mietwagenkosten im Postleitzahlengebiet der Klägerin mit 1.561,02 Euro an (auf die Berechnung im Schriftsatz vom 24.10.2014, Seite 2 wird Bezug genommen). Tatsächlich macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 1.234,22 Euro geltend, somit Kosten, die noch unterhalb der Kosten nach der Schwackeliste liegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Schwackeliste durchaus eine geeignete Schätzgrundlage für die Ortsüblichkeit von Mietwagenkosten (vgl. BGH NJW 2005, 51, juris Rn. 19). In Anbetracht dessen, dass sich die Fraunhofer Studie auf zweistellige Postleitzahlenbereiche beschränkt und damit regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt, zieht das Gericht zur Schätzung des ortsüblichen Miettarifs die Schwackeliste, die  nach 3-stelliger Postleitzahl unterteilt, heran. Die von der Beklagten vorgelegten lnternetrecherchenangebote erschüttern diese nicht. Abgesehen davon, dass diese Angebote rund ein Jahr später erstellt wurden und nicht die Preissituation zum Unfallzeitpunkt wiederspiegeln, ist zu beachten, dass bei diesen Angeboten eine feste Anmietdauer Berechnungsgrundlage ist, eine solche im konkreten Fall aber nicht vereinbart werden konnte, weil die Reparaturdauer für das Fahrzeug noch nicht sicher feststand. Zudem stellen Internetrecherchen Momentaufnahmen dar, die nicht ohne weiteres vergleichbar sind mit realen Ang boten zum Zeitpunkt des Unfalls (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2012, 663, juris Rn. 32 ff.).
Nachdem die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten die ortsüblichen Preise nach der Schwackeliste nicht übersteigen, ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht ersichtlich. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen besteht grundsätzlich nicht (LG Stuttgart, MRW 2014, 26 ff. juris Rn. 124).
Allerdings sind der Klägerin für die Mietzeit ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen. Von den geltend gemachten Mietwagenkosten von 1.234,22 Euro ist daher ein Abzug von 10 % vorzunehmen.

Die Beklagte hat der Klägerin daher folgenden Schaden zu ersetzen:

-    Reparaturkosten:                        5.564,02 Euro

-    Sachverständigenkosten:           759,00 Euro

-    Pauschale:                                   25,00 Euro

-    Mietwagenkosten:                       1.110,80 Euro

Summe:                                             7.458,82 Euro

davon 50 %:                                     3.729.41 Euro

-    Wertminderung                            1.350,00 Euro

davon 50 %                                       675,00 Euro


3.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben den Klägerin zur Zahlung bis 10.12. bzw. 20.12.2013 aufgefordert worden war, befindet sie sich spätestens seit 21.12.2013 in Verzug, weshalb sie die Forderungen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat (der Antrag auf Verzinsung mit 5 % ist  entsprechend auszulegen, Grüneberg, Palandt, BGB, 74. Aufl., § 288 Rn. 7). Der Verzugsschaden bzgl. der geltend gemachten Wertminderung steht allerdings der XXX Leasing zu.

Für die außergerichtliche Tätigkeit des klägerischen Anwalts sind Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 4.404,41 € in Höhe von 413,90 Euro entstanden (1,3 Geschäftsgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer), welche die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu erstatten hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht nimmt den kurzen Weg. Da die Schwackeliste als Schätzgrundlage grundsätzlich anwendbar und in diesem Prozess weder durch die Fraunhoferliste noch durch Alternativangebote aus dem Internet erschüttert worden ist, wendet das Gericht BGH-konform die SchwackeListe an. Das Gericht räumt mit der Behauptung auf, der Geschädigte müsse sich grundsätzlich nach Alternativen umschauen.

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