Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-15

Landgericht Koblenz 13 S 78/14 vom 23.01.2015

1. Die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung ist weder aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig noch wegen mangelnder Bestimmtheit der Forderung.
2. Der Mietvertrag ist wirksam zustande gekomme, auch wenn Preise nicht eingetragen wurden.
3. Die Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten kann anhand der Schwackeliste erfolgen.
4. Die durch die Beklagte vorgelegten Internetscreenshots begründen keine ernsthaften Zweifel an der Geeignetheit der Schwackeliste. Deren Aussagekraft kann tatrichterlich daraufhin überprüft werden, ob sie konkret aufzeigt, dass der Normaltarif zum Zeitpunkt sowie am Ort der Anmietung wesentlich niedriger gewesen sein könnte. Das ist hier nicht der Fall, weil die Internetscreenshots aus verschiedenen Gründen nicht mit der Situation des Geschädigten vergleichbar sind.
5. An der Tauglichkeit des Beweisangebotes zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage des Normaltarifes in der Anmietsituation bestehen ernsthafte Zweifel.
6. Ein allgemeiner Einwand zur Erkundigungspflicht des Geschädigten geht fehl, da es sich hier um die Frage der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten handelt und nicht um die Frage geht, ob ausnahmsweise kein Normaltarif zugänglich gewesen ist.
7. Für eine Erstattungsfähigkeit eines Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrkosten über den Normaltarif hinaus hat die Klägerin nicht konkret aufgezeigt, inwieweit dieser Mehraufwand für den Geschädigten erforderlich gewesen wäre.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten zurück und wendet die Schwackeliste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Die Verwendbarkeit der üblichen Screenshots wird  mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht spricht die Probleme rund um die von den Beklagten in Mietwagenprozessen üblicherweise vorgelegten Internetscreenshots besonders deutlich aus. Die Kritikpunkte, wie die feststehende Mietdauer, werden einzeln benannt und abgehandelt.

 

==============================

Landgericht Koblenz 13 S 78/14 vom 23.01.2015
(Vorinstanz Amtsgericht Altenkirchen 71 C 110/14)

Im Namen des Volkes


Urteil


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX


hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch die Präsidentin des Landgerichts XXX, die Richterin am Amtsgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 für Recht erkannt:


Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Altenkirchen vom 12. Juni 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.151,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 30% und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe



I.

Der Aufnahme eines Tatbestandes bedarf es nach §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO nicht.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil ist daher teilweise abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz lediglich ein Anspruch nach § 115 Abs. 1 VVG in Höhe von 1.151,00 EUR zu.

a)
Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung vom 23.10./13.11.2013 berechtigt, den der Klage zugrunde liegenden Anspruch geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzt nichtig. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Klägerin abgetretenen Schadenersatzforderung des Geschädigten um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin vorliegt. Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese nach den Grundsätzen der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaub (BGH, VersR 2012, 458; BGH, VersR 2012, 1451). Die hiergegen von der Beklagten angeführten Argumente stehen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht im Einklang. Die Abtretung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (vgl. nur BGH, NJW 2013, 1870).

Sonstige Wirksamkeitsbedenken bestehen nicht; insbesondere ist die Abtretung hinreichend bestimmt. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Abtretung nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dies ist der Fall, weil nach dem Wortlaut der Abtretung nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret identifizierten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.

b)
Zwischen der Klägerin und dem Geschädigten des Verkehrsunfalls ist auch ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen. Es bedarf in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular keiner Eintragung der Mietwagenkosten. Abgesehen davon, dass ein Kfz-Mietwagenvertrag keinen Formerfordernissen unterliegt und daher auch mündlich geschlossen werden kann, genügt es, wenn die Parteien sich darüber einig sind, dass der durch den Verkehrsunfall Geschädigte ein bestimmtes Fahrzeug entgeltlich anmietet und der Preis der aktuellen Preisliste entnommen wird. Exakt dies sieht der schriftliche Mietvertrag vor. Die Ausführungen der Beklagten stehen der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten daher nicht entgegen.

c)
Der dem Grunde nach gegenüber den Beklagten gegebene Anspruch auf Schadenersatz umfasst einen über die vorgerichtliche vorgenommene Teilregulierung hinausgehende Betrag für Mietwagenkosten in Höhe von 1.151,00 €. Dabei ist die Berechnung der Forderung durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden. Auch die Beklagte erhebt gegen die rechnerische Ermittlung des Schadens - abgesehen von der verwendeten Schätzgrundlage - keine Einwände. Lediglich der Ansatz eines Zuschlags aufgrund der Anmietung in einer besonderen Unfallsituation ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt.

aa)
Bei der Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten greift die Kammer im Einklang mit der amtsgerichtlichen Entscheidung auf die "Schwacke-Liste: Automietpreisspiegel“ zurück. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch in jüngerer Vergangenheit nochmals verdeutlicht, die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenhöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und es dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Im Rahmen der Schadensschätzung können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. zum Ganzen nur BGH, NJW 2011, 1947 m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat insofern verdeutlicht, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert ist, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH, a.a.O.).

Der Einwand der Beklagten, die Fraunhofer-Liste sei der Schwacke-Liste überlegen, genügt also nicht, die vom Amtsgericht angenommene und auch von der Kammer für geeignet gehaltene Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Die abstrakten Vor- und Nachteile der beiden Listen sind für die Schätzung nach § 287 ZPO nicht entscheidend. Auf die bloße Tatsache, dass die Tabellenwerke zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, kommt es nicht an. Daher bedarf es an dieser Stelle auch keiner Diskussion der Vorzüge und Mängel der beiden Tabellenwerke. Vielmehr müssen im Einzelfall konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, aus denen sich Mängel der Schätzgrundlage für den konkreten Einzelfall ergeben. Allein dieser Gesichtspunkt ist für den Erfolg des Berufungseinwandes maßgebend.

Nach Maßgabe dessen hat das Amtsgericht auch nicht den Vortrag der Beklagten zur Preisspanne für den ortsüblichen Normaltarif übergangen. Vielmehr geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts hervor, dass dieses - zutreffend - von streitigem Vortrag der Parteien zur Höhe der erforderlichen Mietkosten ausgegangen ist. Insofern hat das Amtsgericht dem Vortrag der Beklagten nicht übergangen, sondern berücksichtigt. Bei streitigem Vorbringen zur Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann – wie bereits ausgeführt – auf die einschlägigen Tabellenwerke zur Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO zurückgegriffen werden.

Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote sind auch nicht geeignet, Zweifel an der Eignung der - generell nach dem Bundesgerichtshof als Schätzgrundlage eröffneten - Schwacke-Liste im konkreten Fall zu begründen. Dem steht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2013, 1539) nicht entgegen. Weder die in diesem Revisionsverfahren angefochtene Entscheidung des LG Köln noch das Urteil des Bundesgerichtshofes enthalten hinreichende Angaben zum konkreten Inhalt der vorgelegten Internetangebote. Mit den gegen die „konkrete Erschütterung" der Schwacke-Liste durch Screenshots von Online-Angeboten großer Autovermietungen sprechenden Argumenten musste sich der VI. Zivilsenat nicht auseinandersetzen, da diese in der Berufungsentscheidung nicht angesprochen waren und die mangelnde Aussagekraft der Screenshots letztlich in allen Fällen auf einer tatrichterlichen Bewertung beruht. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof beanstandet, dass das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag nicht auseinander gesetzt hat. Als Revisionsgericht war dem VI. Zivilsenat jedoch eine eigene Bewertung nicht eröffnet. Daher musste der VI. Zivilsenat auch darauf abstellen, dass der tatsächliche Normaltarif möglicherweise deutlich günstiger gewesen sein „könnte". Dies beruht auf dem Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichtes. Damit ist indes keine Absenkung der „Erschütterungsforderungen" verbunden. Die Instanzgerichte können daher auch in Zukunft Screenshots von Online-Angeboten mit konkreten Erwägungen als unzureichenden Vortrag ansehen.

Vorliegend bestehen unabhängig von der Frage der durchaus zweifelhaften Zulässigkeit des Beweisantritts auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Verfügbarkeit der Internetangebote der Mietwagenunternehmen in deren Tagesgeschäft zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls Unterschiede, die eine Vergleichbarkeit ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung eines Fahrzeugs mit offenem Rückgabezeitpunkt und die unterschiedlich hohe Selbstbeteiligung. So können etwa Internet-Angebote nur dann abgerufen werden, wenn in die angebotene Maske nicht nur das Anfangsdatum der Anmietzeit eingegeben werden kann, sondern auch das Enddatum der Anmietzeit. Genau dies ist häufig nach einem Unfall noch nicht möglich, wenn ein Gutachten, nach dem sich die zu erwartende Reparaturdauer verlässlich beurteilen lässt, noch nicht vorliegt, vielmehr die Anmietung mit offenem Ende erfolgen muss. Auch der Kläger mietete das Ersatzfahrzeug ohne Angabe eines Rückgabezeitpunktes an. Dies ist jedoch ein preisrelevanter Umstand. Der Einwand der Beklagen, sie habe die konkrete Ausfallzeit bei der Einholung der Internetpreisabfragen berücksichtigt, trägt nur dem Gesichtspunkt der Ausfalldauer, nicht jedoch dem der Anmietung mit offenem Rückgabezeitpunkt Rechnung.

Auch der Einwand, der Kläger habe sich um ein günstigeres Fahrzeug bemühen müssen, ist vorliegend bei Heranziehung der Grundsätze des Bundesgerichtshofes nicht tragfähig. Allgemein geht es hierbei um die Frage, ob ein vom sog. Unfallersatztarif abweichender Tarif zugänglich gewesen wäre (vgl. nur BeckOKBGB/Schubert/§ 249 Rn. 251 m.w.N.). Vorliegend ist hingegen zu klären, ob der Normaltarif nach der Schwacke-Liste ermittelt werden kann. Unter dem Normaltarif versteht der Bundesgerichtshof den Preis, der einem sog. Selbstzahler üblicherweise als Tarif angeboten wird und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet ist (BGH, NZV 2007, 179). Diesen kann der Tatrichter nach einem der anerkannten Tabellenwerke schätzen. Diese Schätzung hat die Kammer nach der Schwacke-Liste vorgenommen.

bb)
Allerdings ist ein Aufschlag auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Betrag ist daher von der erstinstanzlich zuerkannten Klageforderung in Abzug zu bringen.

Die Klägerin verweist zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Aufschlag rechtfertigen können, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif' in Betracht kommt (vgl. nur BGH, NZV 2007, 563). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läuft indes nicht darauf hinaus, dass bei der Anmietung (kurz) nach einem Unfall ein Aufschlag vorzunehmen ist. Vielmehr bedarf es hierfür einer spezifischen und in der konkreten Situation erforderlichen Leistung.

Einen solchen unfallspezifischen Kostenfaktor vermag die Kammer indes nicht feststellen. Die Beklagte trägt in der Klagschrift und den weiteren Schriftsätzen auch lediglich allgemein zu Aspekten der Preisbildung vor, ohne einen im konkreten Fall einschlägigen unfallbedingten Kostenfaktor zu benennen. Dass die Beklagte bereits seit einem Jahr auf den Mietpreis wartet, genügt hierfür nicht. Denn dies beruht im Wesentlichen auf der gewählten Vorgehensweise über eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs durch den Geschädigten. Dies betrifft auch die Kosten, die allgemein durch die Aufarbeitung des Unfallherganges und die Schulung des Personals bei der Prüfung der Haftungsanteile anfallen. Einen konkreten Unfallbezug haben diese nicht; zumindest ist hierfür vorliegend nichts vorgetragen. Anders als die Klägerin offenbar meint, ist nicht bei jeder Anmietung nach einem Unfall ein Aufschlag gerechtfertigt. Die Kosten für eine Zustellung bzw. Abholung wären gesondert ersatzpflichtig; es ist nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend ein zusätzlicher Kostenaufwand erforderlich gewesen wäre. Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend durch die Unfallsituation eine Vermietung ohne Vorfinanzierung bzw. ohne Vorlage einer Kredit- bzw. EC-Karte veranlasst war. Nimmt die Klägerin dies etwa generell – z. B. als Serviceangebot in Unfallsituationen - vor, führt dies nicht zu einem Aufschlag auf den Schwacke-Preis.

2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben